Arbeitsrecht

Kostenerinnerung in Wohngeldsachen

Aktenzeichen  M 22 M 18.5367

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15752
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 66
VwGO § 188 S. 2 Hs. 1

 

Leitsatz

1. Wohngeldsachen werden nicht zu den in § 188 S. 2 Hs. 1 VwGO genannten Angelegenheiten der Fürsorge gezählt. Sie sind daher keine gerichtskostenfreien Verfahren, mit der Folge, dass mit der Klageerhebung grundsätzlich Verfahrensgebühren fällig werden.  Anderes gilt in Wohngeldsachen nur dann, wenn die Klage unter der Bedingung der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wird bzw. nur für den Fall der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt wird. (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Hinblick auf das Erfordernis einer einfachen Verfahrensweise, die bei der Vielzahl der zu erstellenden Kostenrechnungen eine rasche Abwicklung ermöglicht, ist die vorläufige Streitwertfestsetzung vom Gesetzgeber grundsätzlich unanfechtbar ausgestaltet worden, um Änderungen des vorläufigen Streitwerts und damit Änderungen von Kostenrechnungen mit einer ggf. damit verbundenen teilweisen Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden. (Rn. 15 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin hat mit am 22. Oktober 2018 bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage gegen einen wohngeldrechtlichen Aufhebungs-, Neuberechnungs- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin erhoben, mit dem für die Zeit ab 1. August 2018 von der Klägerin 1.179,00 Euro Wohngeld zurückgefordert werden.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen M 22 K 18.5213 geführt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 wurde der Streitwert für dieses Klageverfahren, über das bislang noch nicht entschieden ist, vorläufig auf EUR 1.179,00 Euro festgesetzt.
Am 25. Oktober 2018 erstellte die Kostenbeamtin auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Streitwerts gemäß § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und Ziffer 5110 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG eine an die Antragstellerin gerichtete Kostenrechnung in Höhe von 213,00 Euro.
Mit bei Gericht am 29. Oktober 2018 eingegangenem Schreiben legte die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Zur Begründung gab sie an, die 213,00 Euro nicht bezahlen zu wollen.
Der Erinnerung wurde von der Kostenbeamtin mit Vermerk vom 31. Oktober 2018 nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, äußerte sich jedoch nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens M 22 K 18.5213 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, über die gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
1.) Die Erinnerung ist zwar zulässig, insbesondere ist sie der für die Beanstandung der Rechnung vom 25. Oktober 2018 statthafte Rechtsbehelf, da die Tätigkeit des Gerichts vor den Verwaltungsgerichten gerade nicht von der vorherigen Kostenzahlung abhängig ist und damit eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 67 GKG ausscheidet.
2.) Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 25. Oktober 2018 geltend gemachten Gerichtskosten sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
a) Der Kostenansatz vom 25. Oktober 2018 ist dem Grunde nach rechtmäßig.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird daher in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits mit der Einreichung der Klageschrift eine Verfahrensgebühr fällig, soweit es sich hierbei nicht um eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO von der Gerichtskostenpflicht ausgenommene Angelegenheit i.S.d. § 188 Abs. Satz 1 VWGO handelt.
Wohngeldsachen werden jedoch nicht zu den dort genannten Angelegenheiten der Fürsorge gezählt. Sie sind daher keine gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren (vgl. BVerwG, B.v. 05.3.2015 – 5 KSt 6/15 -, juris; BayVGH, B.v. 21.3.2006 – 9 C 06.560 – juris), mit der Folge, dass mit der Klageerhebung grundsätzlich Verfahrensgebühren fällig werden.
Anderes gilt in Wohngeldsachen nur dann, wenn die Klage unter der Bedingung der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wird bzw. nur für den Fall der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt wird (BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 15 M 12.1359 – juris Rn. 5; VG Arnsberg, B.v. 3.1.2006 – 1 K 1968/08 – BeckRS 2006, 20568; KG Berlin, B.v. 4.11.2003 – 1 W 306/03 – juris Rn. 3). Vorliegend ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die am 22. Oktober 2018 erhobene Klage zur Vermeidung eines Prozesskostenrisikos durch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt sein sollte und die Ausführungen zur Klage insofern nur der Darlegung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens dienen sollten. Die Klägerin hat im Gegenteil auf telefonischen Hinweis des Gerichts mitgeteilt, wegen zu hohen Vermögens bewusst von einem (isolierten) Prozesskostenhilfeantrag abgesehen zu haben.
b) Der Kostenansatz in der Rechnung vom 25. Oktober 2018 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Gebühren richten sich gem. § 3 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands, dem sog. Streitwert. Um die mit Einreichung der Klageschrift fällige Verfahrensgebühr berechnen zu können, hat das Gericht daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG sogleich nach Einreichung der Klageschrift den Streitwert vorläufig festzusetzen. Betrifft der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt ist dabei nach § 52 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Da der von der Antragstellerin vorliegend (vollumfänglich) angefochtene Verwaltungsakt auf die Rückzahlung von 1.179,00 Euro Wohngeld gerichtet ist, hat das Gericht dementsprechend im Verfahren M 22 K 18.5213 mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 den Streitwert vorläufig auf 1.179,00 Euro festgesetzt.
Im Hinblick auf das Erfordernis einer einfachen Verfahrensweise, die bei der Vielzahl der zu erstellenden Kostenrechnungen eine rasche Abwicklung ermöglicht, ist die vorläufige Streitwertfestsetzung vom Gesetzgeber grundsätzlich unanfechtbar ausgestaltet worden, um Änderungen des vorläufigen Streitwerts und damit Änderungen von Kostenrechnungen mit einer gegebenenfalls damit verbundenen teilweisen Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden. Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der vorläufige Streitwert zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde, kommt dies bei der späteren (endgültigen) Streitwertfestsetzung im Rahmen der Sachentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zum Tragen. Sollte sich dann – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat – herausstellen, dass die Antragstellerin nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung zu hohe Gerichtsgebühren vorgeleistet hat, erfolgt ein Ausgleich.
Die Höhe der konkreten Gebühren ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG, vgl. § 3 Abs. 2 GKG) sowie aus § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG): Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 5110 des Kostenverzeichnisses werden für Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ersten Rechtszug im Allgemeinen drei Gebühren erhoben. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. der Gebührentabelle beträgt eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert, der zwischen 1000,00 Euro und 1.500,00 Euro liegt, 71,00 Euro. Dementsprechend beträgt die Verfahrensgebühr für das Verfahren M 22 K 18.5213 in Summe 213,00 Euro (3 x 71,00 Euro), die mit der Kostenrechnung vom 25. Oktober 2018 zutreffend festgesetzt wurden.
Die mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemachte Gebühr ist demnach auch der Höhe nach zutreffend, weshalb die Erinnerung zurückzuweisen war.
3.) Dieses Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.


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