Arbeitsrecht

Kostenfestsetzung nach Erledigung der Hauptsache – Bemessung der erstattungsfähigen Umsatzsteuer – Beendigung des Rechtszugs

Aktenzeichen  5 Ko 114/22

Datum:
30.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 Abs 1 S 2 RVG
§ 12 Abs 1 UStG 2005
§ 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a UStG 2005
§ 28 Abs 1 UStG 2005 vom 29.06.2020
§ 138 FGO
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Spruchkörper:
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Tatbestand

I.
Die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens streiten um die Höhe der (zu erstattenden) Umsatzsteuer.

Die Erinnerungsgegnerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02. Februar 2017 Klage gegen die Erinnerungsführerin. Das Klageverfahren wurde unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 0/19 geführt. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, bestimmte das Gericht mit Beschluss (Aktenzeichen: 5 K 0/19) vom 03. Juli 2020, dass die Erinnerungsgegnerin [Klägerin] und die Erinnerungsführerin [Beklagte] jeweils 50 % der Prozesskosten zu tragen haben. Die Geschäftsstelle hat den Beschluss am 06. Juli 2020 ausgefertigt und an die Verfahrensbeteiligten versandt.

Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2020 beantragte die Erinnerungsgegnerin unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 03. Juli 2020 die Festsetzung der Kosten (Kostenausgleich). Sie machte dabei unter anderem einen Umsatzsteuerbetrag geltend, den sie unter Ansatz eines Steuersatzes von 19 % errechnet hatte. Hierzu führte sie aus, dass die dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden Leistungen – die Erstellung und Einreichung der Klageschrift, die Teilnahme an dem nichtöffentlichen Erörterungstermin am 08. August 2019, die Abgabe der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20. April 2020 – durchgängig in Zeiten erbracht wurden, zu denen ein Umsatzsteuersatz von 19 % maßgebend gewesen sei.

Die Erinnerungsführerin hielt dem Festsetzungsantrag unter anderem entgegen, dass die Umsatzsteuer lediglich 16 % betrage, weil das Prozessverfahren erst im Juli 2020 beendet worden sei. Maßgebendes Ereignis für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes sei die verfahrensbeendende Entscheidung des Gerichts in Gestalt des Beschlusses vom 03. Juli 2020.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Klägerin (Erinnerungsgegnerin) von der Beklagten (Erinnerungsführerin) zu erstattenden Kosten mit Beschluss (Aktenzeichen: 5 K 0/19) vom 03. November 2020 auf 1.408,13 Euro fest. Ihrer Berechnung legte sie einen Umsatzsteuersatz von 19 % zugrunde, weshalb in der festgesetzten Summe die Hälfte des insgesamt ermittelten Umsatzsteuerbetrages (449,65 Euro : 2 =) 224,83 Euro enthalten ist. Zur Begründung führte sie an, die Erklärungen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, seien mit am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Erinnerungsgegnerin (Klägerin) vom 22. Juni 2020 und – am 26. Juni 2020 eingegangenen – Schriftsatz der Erinnerungsführerin (Beklagten) vom 25. Juni 2020 abgegeben worden. Die Angelegenheit sei daher im Juni 2020 beendet worden.

Die Erinnerungsführerin (Beklagte) machte mit Schriftsatz vom 13. August 2020 bzw. vom 01. Juli 2021 ihrerseits außergerichtliche Kosten geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Beklagten (Erinnerungsführerin) von der Klägerin (Erinnerungsgegnerin) zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss [Aktenzeichen: 5 K 0/19] vom 12. Juli 2021 auf 2.307,80 Euro fest.

Zur Begründung ihrer dagegen mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021 erhobenen Erinnerung führte die Erinnerungsgegnerin an, bei der erfolgten Festsetzung sei nicht beachtet worden, dass nach dem Beschluss vom 03. Juli 2020 nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin erstattungsfähig seien.

Die Erinnerungsführerin erhob mit Schriftsatz vom 03. August 2021 Erinnerung und führte dazu aus, dass ihr bei dem Kostenfestsetzungsantrag ein Schreibfehler unterlaufen sei und sie angegeben habe, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Dies sei aber nicht der Fall.

Mit Änderungsbeschluss (Aktenzeichen: 5 K 0/19) vom 28. Dezember 2021 zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juli 2021 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Beklagten (Erinnerungsführerin) von der Klägerin (Erinnerungsgegnerin) zu erstattenden Kosten auf 1.338,52 Euro fest. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages ergab sich im Wesentlichen daraus, dass nach der gerichtlichen Kosten(grund)entscheidung vom 03. Juli 2020 lediglich die Hälfte der angefallenen Kosten erstattungsfähig sind. Außerdem setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den erstattungsfähigen Kosten die Umsatzsteuer nach einem Umsatzsteuersatz von 16 % hinzu. Dazu teilte sie mit, dass die gerichtliche Kosten(grund)entscheidung am 03. Juli 2020 ergangen sei und zu diesem Zeitpunkt der Regelsteuersatz 16 % betragen habe.

Entsprechend der dem Änderungsbeschluss vom 28. Dezember 2021 beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung erhob die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2022 Erinnerung gegen den genannten – ihr am 29. Dezember 2020 zugestellten – Änderungsbeschluss. Sie macht geltend, da in dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Aktenzeichen: 5 K 0/19) vom 03. November 2020 ein Umsatzsteuersatz von 19 % angenommen worden sei, müsse konsequenter Weise auch bei ihrem eigenen Erstattungsverlangen der Umsatzsteuersatz von 19 % in Ansatz gebracht werden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat am 07. Februar 2022 entschieden, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und die Sache dem Senat zugeleitet.


Entscheidungsgründe

II.
Die Erinnerung ist unbegründet.

Streitgegenstand des Erinnerungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Umsatzsteuer, deren Erstattung die Erinnerungsführerin begehrt, nach einem Steuersatz von 16 % oder von 19 % zu berechnen ist.

Nach § 149 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 155 Satz 1 FGO setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die zu erstattenden Kosten fest. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann gemäß § 103 Abs. 1 ZPO nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden, der vorliegend in Gestalt des Beschlusses (Aktenzeichen: 5 K 0/19) vom 03. Juli 2020 gegeben ist. Danach kann die Erinnerungsführerin von der Erinnerungsgegnerin die Hälfte der ihr entstandenen Kosten erstattet verlangen.

1. Zu den zu erstattenden Kosten gehört gemäß Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung.

Die nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO notwendige Erklärung, dass die Beträge nicht als Vorsteuer zum Abzug gebracht werden können, ist im Rahmen des Schriftsatzes vom 03. August 2021 abgegeben worden.

Erstattungsfähig ist eine Umsatzsteuer in Höhe von 16 %, denn die Umsatzsteuer beträgt nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – in seiner zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage.

Die Umsatzsteuer ist gemäß § 28 Abs. 1 UStG, der durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom 29. Juni 2020 [BGBl. I 2020, S. 1512 (1514)] eingeführt wurde, für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % herabgesetzt worden.

Die Umsatzsteuer, die Gegenstand der Kostenfestsetzung ist, ist in diesem Zeitraum – genauer: in der 28. Kalenderwoche 2020 – entstanden.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer regelmäßig, wenn die Leistung des Rechtsanwaltes ausgeführt ist, also nicht schon bei Erteilung des Mandates. Umfasst die Tätigkeit des Rechtsanwaltes von vornherein die Beratung (und Vertretung) durch mehrere Instanzen, wäre hiernach die Leistung an sich erst mit Abschluss der letzten Instanz erbracht [Henke, Anwaltsgebührenrechnung und Mehrwertsteuererhöhung ab 1. Januar 2007, AnwBl 2006, S. 754]. Im gerichtlichen Verfahren wird die Vergütung des Rechtsanwaltes aber nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) – RVG – bereits fällig, wenn der Rechtszug beendet oder eine Kostenentscheidung ergangen ist oder das Verfahren länger als drei Monate ruht. Die abzurechnende (Teil-) Leistung ist die Prozessvertretung zur Durchsetzung des Klageanspruches und daher regelmäßig dann erbracht, wenn der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz in der Hauptsache (durch Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss mit Kostenentscheidung) beendet ist. Dieser Zeitpunkt bestimmt, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist [OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 19 E 504/07 – NJW 2009, S. 933].

a. Ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 RVG ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben.

b. Ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 RVG ist insofern nicht gegeben, als die Beendigung des Rechtsstreites erst mit dem Ergehen der Kostenentscheidung eintrat und nicht schon vorher. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 RVG und des § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 RVG traten deshalb zeitgleich ein.

Ob ein Rechtszug beendet ist, bestimmt sich nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen [Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, § 8 RVG RdNr. 14].

Für das finanzgerichtliche Verfahren ist diese Bestimmung relevant im Falle der Klagerücknahme, denn die Rücknahme einer Klage bewirkt, dass der Rechtszug unabhängig von einer eventuell noch nachfolgenden gerichtlichen Kostenentscheidung mit der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung beendet ist [Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Auflage, München 2019, § 72 FGO RdNr. 29 f.]. Die Kostenfolge ergibt sich in diesem Fall unmittelbar aus den Gesetz, nämlich aus § 136 Abs. 2 FGO, weshalb ein eventuell nachfolgender gerichtlicher Beschluss, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nur deklaratorische Bedeutung hat.

Anders verhält es sich indes im Streitfall, denn das Prozessverfahren 5 K 0/19 wurde durch übereinstimmende Erklärungen der Verfahrensbeteiligten beendet, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Haben die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, findet das Klageverfahren in der Hauptsache damit sein Ende. Die Erledigungserklärungen sind konstitutiv [BFH, Beschluss vom 10. Mai 2013 – IX B 145/12 – BFH/NV 2013, S. 1452], d.h. sie führen unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreites in der Hauptsache [BFH, Urteil vom 16. November 2000 – XI R 28/99 – BStBl. II 2001, S. 303 (304)]; ein gerichtlicher Ausspruch hierüber ist nicht erforderlich [BFH, Urteil vom 14. Juni 2017 – I R 38/15 – BStBl. II 2018, S. 2 (3 f.)].

Im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärungen entfällt die Rechtshängigkeit jedoch nur in Bezug auf den Rechtsstreit in der Hauptsache. Anhängig bleibt der Rechtsstreit wegen der Kosten, über die das Gericht durch Beschluss entscheiden muss [BFH, Beschluss vom 10. Mai 2013 – IX B 145/12 – BFH/NV 2013, S. 1452; Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Auflage, München 2019, § 138 FGO RdNr. 25]. Dies bedeutet für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 RVG, dass der Rechtszug erst mit Ergehen der Kostenentscheidung vollständig beendet ist [Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, Baden-Baden 2012, § 8 RVG RdNr. 47; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2021, § 8 RVG RdNr. 15].

c. Die Beendigung des Rechtsstreites im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 RVG ist (erst) im Juli 2020 eingetreten.

Die Norm setzt lediglich eine Kostenentscheidung voraus, ohne an diese besondere Anforderungen zu stellen. § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 RVG begründet deshalb auch bei einer (noch) nicht rechtskräftigen bzw. nur vorläufig vollstreckbaren Kostenentscheidung die Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwaltes [Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage, München 2021, § 8 RVG RdNr. 14].

Im Übrigen lässt es § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 RVG allerdings nicht genügen, dass das Prozessgericht die Kostenentscheidung „gefasst“ hat, also einen unterschriebenen Beschluss zur Geschäftsstelle gegeben hat. Die Vorschrift verlangt vielmehr, dass diese „ergangen“ ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Kostenentscheidung gegenüber den Verfahrensbeteiligten kundgetan sein muss. Die Kostenentscheidung muss mithin für die Parteien dergestalt „benutzbar“ sein, dass diese – etwa in Gestalt eines Kostenfestsetzungsantrages – von ihr Gebrauch machen können [vgl. zu § 16 BRAGO: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1998 – 24 U 247/97 – juris (RdNr. 14)]. Voraussetzung ist mithin, dass die Kostenentscheidung den Verfahrensbeteiligten zugestellt oder bekannt gegeben worden ist [Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage, München 2021, § 8 RVG RdNr. 14]. Eine Kostenentscheidung ist mithin erst dann im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG „ergangen,“ wenn sie nach der maßgeblichen Verfahrensordnung wirksam ist [Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage, München 2021, § 8 RVG RdNr. 19 (Stichwort „Wirksamkeit“)].

Hiernach ist die Kostenentscheidung in dem Prozessverfahren 5 K 0/19 in der 28. Kalenderwoche 2020 (06. Juli 2020 – 12. Juli 2020) ergangen.

Aus der Prozessakte ergibt sich, dass die Geschäftsstelle den Beschluss vom 03. Juli 2020 am Montag, dem 06. Juli 2020 versandt hat, so dass davon auszugehen ist, dass die Verfahrensbeteiligten den Beschluss spätestens zum Ende der 28. Kalenderwoche 2020 erhalten haben. Zumindest für die Erinnerungsgegnerin ist der Zugang innerhalb der 28. Kalenderwoche 2020 aktenkundig, denn diese hatte bereits mit Schriftsatz vom 09. Juli 2020 ihren Kostenausgleichsantrag eingereicht.

Konsequenz dessen ist, dass die Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG zu diesem Zeitpunkt entstanden ist und nach § 12 Abs. 1 UStG 16 % beträgt.

2. Der dargelegten Beurteilung der Rechtslage hält die Erinnerungsführerin zwar berechtigter Weise entgegen, dass der Umsatzsteuersatz im Rahmen des Klageverfahrens 5 K 0/19 für alle Verfahrensbeteiligten derselbe sein müsse.

Im Lichte der bereits angeführten Überlegungen zur Entstehung – und daran anknüpfend zur Höhe – der Umsatzsteuer hätte auch bei der zu Gunsten der Erinnerungsgegnerin erfolgten Kostenfestsetzung (Beschluss vom 03. November 2020) ein Umsatzsteuersatz von 16 % in Ansatz gebracht werden müssen.

Dieser Fehler ist indes im Rahmen des vorliegenden Erinnerungsverfahrens nicht korrigierbar.

Ist in einem Kostenfestsetzungsbeschluss – wenn auch mit unzutreffender Begründung – rechtskräftig über die Höhe der dem Prozessgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entschieden worden, bewirkt die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses, dass das Gericht an die getroffene Entscheidung gebunden ist [HansOLG, Beschluss vom 08. November 1985 – 8 W 280/85 – JurBüro 1986, Spalte 462]. Die Änderung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist weder auf Antrag noch vom Amts wegen möglich [OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 18 W 27/19 – JurBüro 2020, S. 141].

Damit ist es ausgeschlossen, die in dem Beschluss vom 03. November 2020 ausgesprochene Erstattung einer Umsatzsteuer von 19 % (nachträglich) zu korrigieren oder zu ändern.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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