Arbeitsrecht

Mitbestimmung bei Personalmaßnahme vorgelagerter Untersuchung

Aktenzeichen  17 P 19.861

Datum:
12.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33556
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, Nr. 5, Art. 75a Abs. 2

 

Leitsatz

Für die Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 5 BayPVG kommt es auf die jeweiligen konkreten Maßnahmen gegenüber den einzelnen Beschäftigten an, während solchen Maßnahmen vorgelagerte Organisationsuntersuchungen und abstrakte Stellenbeschreibungen – über die Benachrichtigungspflicht (Art. 75a Abs. 2 Satz 1 BayPVG) und das dort vorgesehene Erörterungsrecht (Art. 75a Abs. 2 Satz 2 BayPVG) hinaus – nicht mitbestimmungspflichtig sind i.S.v. Art. 75 BayPVG und auch keine Bindungswirkung für die Personalvertretung haben (im Anschluss an BVerwG, B.v. 5.10.2011 – 6 P 19.10 – PersV 2012, 138). (Rn. 26)

Verfahrensgang

M 20 P 17.4231 2019-03-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das personalvertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung im Zusammenhang mit Dienstpostenveränderungen und Veränderungen der Eingruppierung verletzt worden sind.
Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (nachfolgend DRV Südbayern) ist nach § 1 Abs. 4 ihrer Satzung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und nach § 1 Abs. 3 der Satzung Träger der allgemeinen Rentenversicherung in den bayerischen Regierungsbezirken Niederbayern, Oberbayern und Oberpfalz. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung hat sie ihren Hauptsitz in Landshut und einen weiteren Sitz in München. Sie ist zum 1. Januar 2007 aus einer Fusion zweier früherer Landesversicherungsanstalten hervorgegangen, die einerseits für den Bereich Niederbayern und Oberpfalz, andererseits für den Bereich Oberbayern zuständig waren.
Nach der Fusion wurde bei der DRV Südbayern eine Organisationsuntersuchung unter dem Projektnahmen „Rente 2008“ durchgeführt. Im Rahmen dieses Projekts wurden die Dienstposten an den Standorten München und Landshut untersucht und die frühere Dienstpostenbewertung für in der Rentenbearbeitung tätige frühere „Sachbearbeiter“ (Standort Landshut) und frühere „1. Sachbearbeiter“ (Standort München) mit BAT-Vergütungsgruppe IVb als unrichtig beurteilt; richtig sei seit jeher lediglich die BAT-Vergütungsgruppe Vb (Fallgruppe 1a) gewesen. Außerdem wurden im Zuge des Projekts die Dienstpostenbeschreibungen verändert. So entfiel am Standort Landshut bei den Sachbearbeitern die vormalige „Aufgabe als Leiter einer Arbeitsgruppe (Organisation, Mitarbeiterführung etc.)“. Am Standort München wurde die Funktion der „1. Sachbearbeiter“ abgeschafft und ist für die verbleibende Kategorie der „Sachbearbeiter“ die vormalige, für frühere „1. Sachbearbeiter“ vorgesehene Aufgabe der „Abwesenheitsvertretung des Teamleiters bei der Überwachung und Regelung des Dienstbetriebes“ sowie die Aufgabe der fachlichen Beratung, Arbeitsanleitung, Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter im Aufgabenbereich sowie der Einarbeitung neuer Mitarbeiter nicht mehr vorgesehen. Weiter entfielen an beiden Standorten Tätigkeiten für im Rahmen der Ausbildung zugewiesene Nachwuchskräfte.
Mit Schreiben der Abteilung Personal vom 26. November 2010 wurde der Antragsteller, der Gesamtpersonalrat der DRV Südbayern, über die Stellenbeschreibungen und -bewertungen im Bereich des Projekts „Rente 2008“ in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben finden sich – neben Aussagen zu sog. „Bearbeitern“, „Referatsleitern“ und „Teamleitern“ – Aussagen zu drei Gruppen von „Sachbearbeitern“, nämlich „Sachbearbeiter/in im Ausbildungsteam (ABE)“ (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT), „Sachbearbeiter/in mit Ausbilderfunktion“ (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT) und „Sachbearbeiter/in“ (Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT).
Parallel zur Fusion der früheren Landesversicherungsanstalten und den nachfolgenden organisatorischen Änderungen änderte sich auch die tarifvertragliche Situation. Am 23. August 2006 schloss die Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TgDRV) mit zwei Gewerkschaften zwei jeweils inhaltsgleiche Tarifverträge, nämlich zum einen den „Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV; nachfolgend TV-TgDRV-2006) sowie den „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV; nachfolgend TVÜ-TgDRV-2006). In diesen Tarifverträgen wurde die Frage der tariflichen Eingruppierung nur übergangsweise geregelt. Nach Anlage 2 zum TVÜ-TgDRV-2006 über die Zuordnung der früheren Vergütungs- und Lohngruppen zu den – ohne Unterscheidung zwischen „Vergütung“ und „Lohn“ – gebildeten Entgeltgruppen umfasste die neue Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 sowohl die frühere Vergütungsgruppe IVb BAT als auch die frühere Vergütungsgruppe Vb BAT. Dabei bestimmte § 17 Abs. 1 TVÜ-TgDRV-2006, dass unter anderem die §§ 22, 23 BAT über den 31. Dezember 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften fortgelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-TgDRV-2006) und sowohl auf übergeleitete als auch ab dem 1. Januar 2006 neu eingestellte Beschäftigte Anwendung finden. Außerdem bestimmte § 17 Abs. 7 TVÜ-TgDRV-2006, dass für Eingruppierungen zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die Vergütungsgruppen den Entgeltgruppen des TV-TgDRV-2006 zugeordnet würden. Diese Interimsregelung galt bis zum Jahr 2014, als sich die Tarifvertragsparteien für die Zeit ab 1. Januar 2015 auf eine neue Entgeltordnung einigten, die zum einen Ausdruck fand in einer – jeweils inhaltsgleich mit den beiden Gewerkschaften vereinbarten – Änderung des TV-TgDRV-2006 durch den jeweiligen „Änderungstarifvertrag vom 9. Dezember 2014 zum Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) vom 23. August 2006“ (nachfolgend Ä-2014-TV-TgDRV) und einer Änderung des TVÜ-TgDRV-2006 durch den jeweiligen „Änderungstarifvertrag vom 9. Dezember 2014 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) vom 23. August 2006“ (nachfolgend Ä-2014-TVÜ-TgDRV) sowie zum anderen den (mit den beiden Gewerkschaften jeweils inhaltsgleich geschlossenen) „Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung (TV EntgO-DRV) vom 9. Dezember 2014“. Nach diesen neuen Eingruppierungsregeln ist die vormalige Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 nunmehr aufgegliedert in die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c (vgl. die Neufassung der Anlage A zum TV-TgDRV durch den Ä-2014-TV-TgDRV). Nach dem TV EntgO-DRV (dort Entgeltordnung, Teil I, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) unterfallen der neu geschaffenen Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV unter anderem Beschäftigte, deren Tätigkeit „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert“, während die Entgeltgruppe 9c TV EntgO-DRV für Beschäftigte vorgesehen ist, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Zwar waren anlässlich der im Jahr 2006 erfolgten Tarifvertragsabschlüsse die einzelnen betroffenen Beschäftigten über ihre jeweilige Eingruppierung in die damalige Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 in Kenntnis gesetzt worden. Im Anschluss an die Veränderungen der einzelnen Stellen in Umsetzung des Projekts „Rente 2008“ erfolgte jedoch gegenüber den einzelnen Beschäftigten keine Benachrichtigung über den im besagten Bericht der Abteilung Personal an den Gesamtpersonalrat vom 26. November 2010 erfolgten Hinweis auf die dort für die Gruppe „Sachbearbeiter/in“ hinterlegte Vergütungsgruppe „Vb Fallgruppe 1a BAT“. Erst nach den im Jahr 2014 erfolgten tarifvertraglichen Einigungen wurde für die betroffenen Beschäftigten eine veränderte Eingruppierung zugrunde gelegt. Dabei wurden sowohl am Standort Landshut als auch am Standort München der jeweilige örtliche Personalrat jeweils mit Schreiben der Abteilung Personal vom 27. Juli 2015 beteiligt und es wurden ihnen unter dem Betreff „Eingruppierung der Beschäftigten in die EG 9b gemäß § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV am Standort…“ jeweils Listen von namentlich genannten Personen, die als Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV einzugruppieren seien, zur Zustimmung vorgelegt. Zu dem durch den Ä-2014-TVÜ-TgDRV eingefügten § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV erläutern die Vorlageschreiben, dass danach Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenlaufzeiten gegolten hätten, stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV übergeleitet seien, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TV EntgO-DRV vorliegen würden; dementsprechend seien die aufgelisteten Beschäftigten ab 1. Januar 2015 in die Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV eingruppiert. Die den örtlichen Personalvertretungen zur Zustimmung vorgelegten Listen enthielten keine Differenzierung zwischen denjenigen Personen, die von den Änderungen der Stellen und der Stellenbewertungen im Rahmen des Projekts „Rente 2008“ betroffen waren, und den übrigen Sachbearbeitern, auf die das nicht zutraf. Sowohl der örtliche Personalrat Landshut als auch der örtliche Personalrat München stimmten diesen Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV mit Unterschriften vom 11. August 2015 explizit zu. Das Ergebnis dieser Überleitung wurde den betroffenen Beschäftigten mitgeteilt.
Nach gescheiterten Besprechungen mit der Abteilung Personal hielt der Gesamtpersonalrat in einem Schreiben an die Dienststellenleitung – die Beteiligte – vom 27. April 2017 unter anderem fest, dass Beschäftigten, denen in der Vergangenheit eine (höherwertige) Tätigkeit mit dem Merkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen“ sowie dem Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ (früher Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT; heute: Entgeltgruppe 9c TV EntgO-DRV) übertragen gewesen sei, später (vor dem 1.1.2015) eine niedriger bewertete Tätigkeit – ohne das besagte Heraushebungsmerkmal (früher Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT; heute: Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV) – übertragen worden sei. Diese Übertragungen seien ohne Zustimmung der Personalvertretung erfolgt. Die Dienststellenleitung werde aufgefordert, die Beteiligungsverfahren nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG umgehend nachzuholen.
Demgegenüber betonte die Dienststellenleitung mit Schreiben vom 29. Mai 2017, die Beschäftigten seien nach Einführung des TV-TgDRV-2006 zunächst in die Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 eingruppiert worden. Daran habe sich durch die zwischenzeitlich erfolgte Stellenbewertung nichts geändert, da diese weiterhin Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 ergeben hätten und eine Verschlechterung durch die Stellenbewertung gerade nicht vorgelegen habe.
Nachdem im Gefolge zwischen Gesamtpersonalrat und Dienststellenleitung insoweit keine Einigkeit erzielt werden konnte, teilten die örtlichen Personalräte der Standorte München und Landshut jeweils mit Schreiben vom 24. Juli 2017 der Dienststellenleitung mit, die Angelegenheit gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayPVG auf den Gesamtpersonalrat zu übertragen. Dem stimmte der Gesamtpersonalrat am 3. August 2017 zu und ließ daraufhin mit Schriftsatz vom 29. August 2017 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einleiten, das vor dem Verwaltungsgericht erfolglos blieb.
Mit seiner gegen den verwaltungsgerichtlichen Ablehnungsbeschluss vom 26. März 2019 eingelegten Beschwerde beantragt der Gesamtpersonalrat, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass
(1.) durch die Übertragung der Tätigkeiten als „Sachbearbeiter“ auf die „1. Sachbearbeiter“ (Standort München) bzw. durch entsprechende Änderung der Tätigkeiten bei den „Sachbearbeitern“ (Standort Landshut) im Rahmen des Projekts „Rente 2008“ hinsichtlich der betroffenen 89 Mitarbeiter gegen personalvertretungsrechtliche Pflichten aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG (Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten) und
(2.) bei der Rückgruppierung der „1. Sachbearbeiter“ (Standort München) bzw. der „Sachbearbeiter“ (Standort Landshut) in die Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV, vormals Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a Anlage 1a BAT, hinsichtlich der betroffenen 89 Mitarbeiter gegen personalvertretungsrechtliche Pflichten aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG
verstoßen worden sei.
Der Gesamtpersonalrat meint unter anderem, durch die im Zuge des Projekts „Rente 2008“ erfolgten Veränderungen der Stellen seien den seinerzeit betroffenen Beschäftigten – unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG – niedriger zu bewertende Tätigkeiten übertragen worden. Die im Jahr 2010 hinterlegte Eingruppierung in die BAT-Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a sei gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-TgDRV-2006 eingruppierungsrelevant gewesen, sodass schon im Jahr 2010 ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der erfolgten Rückgruppierung bestanden hätte. Bei der im Jahr 2015 erfolgten Umgruppierung hätten die örtlichen Personalvertretungen zwar jeweils zugestimmt, jedoch seien diese dabei von der Dienststellenleitung unzureichend informiert worden. Aus den seinerzeit vorgelegten Listen sei nämlich nicht ersichtlich gewesen, welche der dort genannten Beschäftigten von den früher – im Rahmen des Projekts „Rente 2008“ – vorgenommenen Veränderungen betroffen gewesen seien. Aus diesem Grund sei trotz der erfolgten Zustimmungen der örtlichen Personalvertretungen jedenfalls im Jahr 2015 der Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG verletzt worden.
Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet – wobei das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verwirkung der Befugnis der Personalvertretung zur Geltendmachung ihrer Rechte verneint hat -, sodass dahinstehen kann, ob die Übertragung der Angelegenheit von den örtlichen Personalräten auf den Gesamtpersonalrat den Anforderungen des Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BayPVG insbesondere im Hinblick auf die Bestimmtheit genügt.
1. Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (nachfolgend DRV Südbayern) ist ein landesunmittelbarer Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass das Bayerische Personalvertretungsgesetz Anwendung findet (Art. 1 BayPVG i.V.m. §§ 144, 126 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 90 Abs. 2 SGB IV).
2. Das Mitbestimmungsrecht des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG wurde
durch die Übertragung der Tätigkeiten als „Sachbearbeiter“ auf die „1. Sachbearbeiter“ (Standort München) bzw. durch entsprechende Änderung der Tätigkeiten bei den „Sachbearbeitern“ (Standort Landshut) im Rahmen des Projekts „Rente 2008“ hinsichtlich der betroffenen 89 Mitarbeiter nicht verletzt, weil darin keine Übertragung einer „niedriger zu bewertenden Tätigkeit“ lag.
2.1. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG sieht eine Mitbestimmung der Personalvertretung vor bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, was nicht nur durch Zuweisung einer anderen Stelle, sondern auch durch eine Veränderung der auf dem bisherigen Arbeitsplatz übertragenen Tätigkeiten möglich ist. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG ist vor dem Hintergrund der sog. Tarifautomatik zu sehen, die sich im hier maßgeblichen Zeitraum der ab 2009/2010 durchgeführten Umsetzung des Projekts „Rente 2008“ aus dem gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-TgDRV-2006 für anwendbar erklärten § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ergab, wonach Angestellte in derjenigen Vergütungsgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Weil die tatsächliche Veränderung der zugewiesenen Tätigkeiten „automatisch“ zu einer entsprechenden Eingruppierung führt, hierfür also vorentscheidend ist, liegt bereits in der tatsächlichen Veränderung als solcher ein eigenständiger Mitbestimmungstatbestand (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG), der unabhängig davon ist, inwieweit die Dienststelle gegenüber den betroffenen Beschäftigten jeweils (korrigierende) Rückgruppierungserklärungen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG) vornimmt, die zwar letztlich wegen der Tarifautomatik bloß deklaratorisch wirken, gleichwohl aber eigenständige – neben das an die tatsächliche Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten anknüpfende Mitbestimmungsrecht aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG tretende – Mitbestimmungsrechte auslösen.
Dabei bestimmte § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT (i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-TgDRV-2006), dass die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn „zeitlich mindestens zur Hälfte“ Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT wurde in der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-TgDRV-2006 seinerzeit anwendbaren BAT-Anlage 1a unter anderem für einschlägig erklärt bei Angestellten im Bürodienst, deren Tätigkeit „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen“ erfordert. Demgegenüber sollte die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT unter anderem bei Angestellten im Bürodienst vorliegen, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
2.2. Vor diesem Hintergrund löste die bloße Organisationsuntersuchung im Kontext des Projekts „Rente 2008“ und das zugehörige Abschlussschreiben der Abteilung Personal an den Gesamtpersonalrat vom 26. November 2010 den Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG nicht aus.
Denn diese Vorschrift knüpft – nicht anders als Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 und der seit 1. August 2013 geltende Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG – ausschließlich an Maßnahmen gegenüber den einzelnen Beschäftigten an (vgl. auch Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Für die Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 5 BayPVG kommt es auf die jeweiligen konkreten Maßnahmen gegenüber den einzelnen Beschäftigten an, während solchen Maßnahmen vorgelagerte Organisationsuntersuchungen und abstrakte Stellenbeschreibungen (wie die im Zuge des Projekts „Rente 2008“) – über die (unstreitig erfüllte) Benachrichtigungspflicht (Art. 75a Abs. 2 Satz 1 BayPVG) und das dort vorgesehene Erörterungsrecht (Art. 75a Abs. 2 Satz 2 BayPVG) hinaus – nicht mitbestimmungspflichtig sind i.S.v. Art. 75 BayPVG und auch keine Bindungswirkung für die Personalvertretung haben (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2011 – 6 P 19.10 – PersV 2012, 138). Vielmehr sind bei Organisationsuntersuchungen für die Personalvertretungen nur die in Art. 75a Abs. 2 BayPVG vorgesehenen Beteiligungsrechte vorgesehen, deren Verletzung hier weder gerügt noch ersichtlich ist.
In der bloßen Organisationsuntersuchung und dem Änderungsprojekt „Rente 2008“ als solchem lag aber gerade noch keine derart konkrete Maßnahme gegenüber einzelnen betroffenen Beschäftigten, und zwar auch nicht durch den Abschlussbericht vom 26. November 2010, der zwar den Gesamtpersonalrat in Kenntnis setzte (Art. 75a Abs. 2 Satz 1 BayPVG), jedoch nicht direkt gegenüber einzelnen Beschäftigten wirkte.
2.3. Ebenfalls nicht ausgelöst wurde der Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG, soweit im Gefolge das Projekt „Rente 2008“ ab 2009/2010 auch gegenüber den einzelnen betroffenen Beschäftigten umgesetzt wurde durch Veränderungen konkreter Arbeitsplätze dieser Beschäftigten – denn die hierbei weggefallenen Teilaufgaben erreichten nicht die in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT (i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-TgDRV-2006) genannten Anteile der gesamten auszuübenden Tätigkeit (siehe 2.1.) und erlangten deshalb nicht die für eine Übertragung einer „niedriger zu bewertenden“ Tätigkeit erforderliche Eingruppierungsrelevanz.
2.3.1. Für den Standort Landshut ergibt sich das schon aus dem – in der Dienstpostenbewertung der dortigen früheren Landesversicherungsanstalt vom 22. Oktober 2001 dokumentierten – geringen quantitativen Umfang der für die Fallgruppe IVb BAT in Betracht kommenden weggefallenen Aufgaben im Vergleich zur gesamten Tätigkeit der dortigen früheren Sachbearbeiter.
Am Standort Landshut waren die früheren Sachbearbeiter ausweislich der besagten Dienstpostenbewertung (vgl. dort 1.1) zuständig für folgende Arbeitsvorgänge: 1) Sachliche Feststellung bei Versicherungsverläufen, Feststellungsbescheiden, Rentenauskünften, Durchführung des Versorgungsausgleichs etc., einschließlich damit verbundener Aufgaben; 2) Bearbeitung der Beitragserstattungen; 3) Bearbeitung der Rentenneuanträge bzw. der Rentenumwandlungen (einschließlich FRG-Fälle); 4) Entscheidung über Neufeststellungen von Renten im Rahmen der Bestimmungen des SGB X; 5) Prüfaufgaben in der Rentennachbehandlung und Rentenanpassungsverfahren; 6) Aufgaben als Leiter einer Arbeitsgruppe (Organisation, Mitarbeiterführung etc.). Dabei entfielen zeitlich 16 v.H. auf den Arbeitsvorgang Nr. 1, 12 v.H. auf Nr. 2, 59 v.H. auf Nr. 3, 5 v.H. auf Nr. 4, 6 v.H. auf Nr. 5 und 2 v.H. auf Nr. 6.
Soweit die Personalvertretung als maßgebliche Veränderung betont, am Standort Landshut seien die Sachbearbeiter vor dem Projekt „Rente 2008“ für die Ausbildung zuständig gewesen und hätten diese Sachbearbeiter „Aufgaben als Leiter einer Arbeitsgruppe (Organisation, Mitarbeiterführung)“ gehabt, während heute die Sachbearbeiter keine Führungsverantwortung mehr hätten und für die Ausbildung heute spezielle „Sachbearbeiter mit Ausbilderfunktion“ in Entgeltgruppe 10 verantwortlich seien, folgt daraus keine Zuweisung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG.
In der aktenkundigen Dienstpostenbeschreibung der dortigen früheren Landesversicherungsanstalt vom 1. Januar 2002 für die früheren Sachbearbeiter (Landshut) finden sich als Aufgaben unter anderem „Überwachung der Erledigung der Aufgaben der Arbeitsgruppe“ (Nr. 1.1 der Dienstpostenbeschreibung), „Überwachung der Referatsregistratur“ (Nr. 1.5 der Dienstpostenbeschreibung), „Beratung und Belehrung der Mitarbeiter“ (Nr. 1.6 der Dienstpostenbeschreibung), „Ausbildung der zugewiesenen Nachwuchskräfte“ (Nr. 1.8 der Dienstpostenbeschreibung), die so in die neuen, mit Schreiben der Beteiligtenseite vom 23. Juli 2018 vorgelegten, Stellenbeschreibungen, wie sie im Zuge des Projekts „Rente 2008“ gestaltet wurden, nicht übernommen wurden.
Weggefallen sind bei einem formalen Vergleich der früheren Dienstpostenbewertung mit der neuen Aufgabenbeschreibung im Wesentlichen die unter Nr. 6 der früheren Dienstpostenbewertung genannten „Aufgaben als Leiter einer Arbeitsgruppe (Organisation, Mitarbeiterführung etc.)“, die lediglich 2 v.H. der Gesamtaufgaben – also nicht annähernd die Hälfte der Arbeitsvorgänge i.S.v. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT (i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-TgDRV-2006) – ausmachten, sodass der Wegfall dieser Teilaufgaben schon aus quantitativen Gründen nicht geeignet war, zu einer Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG zu führen.
Hinzu kommt, dass von Beteiligtenseite in der mündlichen Anhörung unbestritten erläutert wurde, dass es schon immer in den Dienststellen eine spezielle Ausbildungseinheit gegeben habe, die jeweils in erster Linie zuständig gewesen sei für die Ausbildung der Lehrlinge und der Studierenden, die erst im letzten Ausbildungsjahr vor dem letzten theoretischen Ausbildungsabschnitt in die normalen Arbeitseinheiten geschickt worden seien. Dazu wurde von Beteiligtenseite auch erläutert, dass die diesbezügliche frühere Tätigkeit der Sachbearbeiter nicht mehr extra im Rahmen der beschriebenen Arbeitsvorgänge aufgetaucht sei, da diese Tätigkeit offensichtlich bereits in den beschriebenen Arbeitsvorgängen enthalten sei bzw. letztlich als eigener Arbeitsvorgang angesichts des geringen Zeitanteils nicht zu einer anderen bzw. höheren Bewertung führen würde. Diese in der mündlichen Anhörung unbestritten gebliebene Erläuterung spricht dafür, dass selbst dann, wenn der besagte Teilarbeitsvorgang seinerzeit mehreren der unter 1.1. der Dienstpostenbewertung vom 22. Oktober 2001 genannten Arbeitsvorgänge zuzuordnen gewesen sein sollte, der quantitative Anteil nicht groß genug gewesen wäre, um i.S.v. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT (i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-TgDRV-2006) eingruppierungsrelevant gewesen sein zu können, was wiederum dagegen spricht, im Wegfall dieser Teilaufgaben die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG zu sehen.
Dabei ist kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit der Dienstpostenbewertung vom 22. Oktober 2001 und der zugehörigen Erläuterungen der Beteiligtenseite in der mündlichen Anhörung zu zweifeln, zumal die Personalvertretung weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Anhörung von konkreten Beschäftigten berichtet hat, bei denen der frühere Aufgabenzuschnitt durch einen höheren quantitativen Anteil der später weggefallenen Aufgaben geprägt gewesen wäre.
2.3.2. Für den Standort München weist die Personalvertretung als wesentliche Veränderung darauf hin, auch die ehemaligen 1. Sachbearbeiter am Standort München seien vor dem Projekt „Rente 2008“ für die Ausbildung zuständig gewesen. Ferner hätten am Standort München die 1. Sachbearbeiter den Teamleiter vertreten. Heute hätten die Sachbearbeiter keine Führungsverantwortung – die Teamleiter würden sich gegenseitig vertreten – und für die Ausbildung seien spezielle „Sachbearbeiter mit Ausbilderfunktion“ (Entgeltgruppe 10) verantwortlich.
Zwar korrespondiert dieser Vortrag der Personalvertretung zum Standort München mit der aktenkundigen Arbeitsanweisung „DV 44-2004/61“ der dortigen ehemaligen Landesversicherungsanstalt, aus der unter anderem hervorgeht, dass die früheren 1. Sachbearbeiter im Bereich „Personal- und Sachmanagement“ als Vertreter des Teamleiters bei der Überwachung und Regelung des Dienstbetriebs im Aufgabenbereich vorgesehen waren und im Bereich „Qualitätsmanagement“ unter anderem mit der Wahrnehmung von fachlicher Beratung, Arbeitsanleitung, Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter im Aufgabenbereich, Einarbeitung neuer Mitarbeiter (zusätzlich in Vertretung des Teamleiters) betraut waren. Diese Teilaufgaben finden sich in den neuen, mit Schreiben der Beteiligtenseite vom 23. Juli 2018 vorgelegten, Stellenbeschreibungen für den Standort München, wie sie im Zuge des Projekts „Rente 2008“ gestaltet worden sind, so nicht mehr.
Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass in dieser Veränderung des Aufgabenbereichs die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG liegt.
Zwar ist insoweit keine ausdrückliche quantitative Bestimmung der Zeitanteile der weggefallenen Teilaufgaben wie für den Standort Landshut (siehe 2.3.1.) aktenkundig und sind nach unbestrittener Mitteilung von Beteiligtenseite in der mündlichen Anhörung weder Unterlagen zur Bewertung dieser früheren Tätigkeit vorhanden noch Beschäftigte im Dienst, die zu diesen Aspekten der früheren Dienstpostenbewertung Auskunft geben könnten.
Jedoch ist auch für den Standort München – nicht anders als für den Standort Landshut (siehe 2.3.1.) – die unbestrittene Erläuterung der Beteiligtenseite in der mündlichen Anhörung von Bedeutung, dass es schon immer in den Dienststellen eine spezielle Ausbildungseinheit gegeben habe, die jeweils für die Ausbildung der Lehrlinge und der Studierenden in erster Linie zuständig gewesen sei. Diese organisatorische Besonderheit deutet darauf hin, dass der Anteil der Ausbildung insoweit nur gering gewesen sein kann. Außerdem ist in der mündlichen Anhörung der Vortrag der Beteiligtenseite unbestritten geblieben, dass die Tätigkeit „Fachliche Beratung, Arbeitsanleitung, Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter im Aufgabenbereich, Einarbeitung neuer Mitarbeiter“ keine Leitungsfunktion, sondern eher kollegiales Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern dargestellt habe. Letzteres deutet darauf hin, dass auch dieser weggefallene Bereich jedenfalls qualitativ nicht geeignet war, ein besonders Herausstellungsmerkmal im Sinne der damaligen Vergütungsgruppe IVb BAT zu begründen, was wiederum dagegen spricht, im Wegfall dieser Tätigkeit die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG zu sehen. Unbestritten hat die Beteiligtenseite schließlich in der mündlichen Anhörung erläutert, dass die früher vorgesehene Vertretungstätigkeit der 1. Sachbearbeiter für den Teamleiter eine reine Abwesenheitsvertretung bei Urlaub oder Krankheit gewesen sei, wobei zwar nicht mehr feststellbar sei, ob dies nur eine fachliche Vertretung oder auch eine Vertretung in Leitungstätigkeiten gewesen sei, jedoch die rein fachliche Vertretung in derartigen Fällen üblich sei, zumal sich die Teamleiter seinerzeit gegenseitig vertreten hätten. Der Umstand, dass insoweit im Zuge des Projekts „Rente 2008“ lediglich eine Abwesenheitsvertretung weggefallen ist, spricht dagegen, dass der Wegfall dieser Teilaufgabe hätte geeignet sein können, eine Stellenveränderung zu erzeugen, die im Sinne des von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT (i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-TgDRV-2006) vorgeschriebenen Hälftekriteriums eingruppierungsrelevant hätte sein können, was wiederum dagegen spricht, in den Veränderungen der Stellenstruktur, wie sie im Rahmen des Projekts „Rente 2008“ gegenüber den einzelnen betroffenen Beschäftigten vorgenommen worden sind, eine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG zu sehen.
2.3.3. Im Hinblick auf Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG ist im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob – wie von der Personalvertretung entgegen der Einschätzung der Dienststellenleitung angenommen – die frühere, vor der Umsetzung des Projekts praktizierte Eingruppierung als solche (arbeitsrechtlich) zutraf, weil sich schon aufgrund einer Betrachtung der weggefallenen Teilaufgaben mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass jedenfalls die im Zuge des Projekts „Rente 2008“ vorgenommenen Veränderungen einzelner Stellen bei den betroffenen Beschäftigten zu einer Übertragung einer „niedriger“ zu bewertenden Tätigkeit geführt haben (siehe 2.3.1., 2.3.2.).
Zwar könnten diese Fragen im Prinzip durchaus Bedeutung erlangen im Kontext des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG (Rückgruppierung); jedoch stellt sich vorliegend diese Frage dort ebenfalls nicht mangels vor dem Jahr 2015 gegenüber den Beschäftigten erfolgten „Rückgruppierungsmaßnahmen“ sowie wegen der im Jahr 2015 explizit von den örtlichen Personalvertretungen erklärten Zustimmungen (siehe dazu 3.).
3. Die Dienststellenleitung hat auch nicht durch eine „Rückgruppierung“ derjenigen 89 Beschäftigten, deren Stellen im Zuge des Projekts „Rente 2008“ verändert worden waren, Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG verletzt.
3.1. Soweit im Schreiben der Abteilung Personal vom 26. November 2010 für den Stellentypus „Sachbearbeiter/in“ die Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 vorgesehen und dabei die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT vermerkt wurde, lag darin keine „Rückgruppierung“ i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG.
Denn auch diese Vorschrift knüpft – nicht anders als Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG (siehe 2.2.) – ausschließlich an konkrete Maßnahmen gegenüber den einzelnen Beschäftigten an.
Gegenüber einzelnen Beschäftigten hatte das Schreiben vom 26. November 2010 aber keine direkte Wirkung, sondern war nur im Innenverhältnis zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung an den Gesamtpersonalrat adressiert, weswegen daran – über Art. 75a Abs. 2 BayPVG hinaus – keine Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG anknüpfen konnten.
3.2. Auch im Zuge der ab 2009/2010 – in Umsetzung des Projekts „Rente 2008“ – vorgenommenen Veränderung der Stellen erfolgte bis zur Beteiligung der Personalvertretung im Juli 2015 anlässlich der seinerzeit geschaffenen neuen tarifvertraglichen Entgeltordnung keine „Rückgruppierung“ i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG, weil in dieser Zeitphase – wie von der Beteiligtenseite in der mündlichen Anhörung des Senats unbestritten vorgetragen – gegenüber den einzelnen betroffenen Beschäftigten seitens der Dienststellenleitung keine auf die Eingruppierung bezogenen Maßnahmen vorgenommen wurden.
Unverändert blieb dabei zum einen die bereits vor dem Projekt „Rente 2008“ – im Zuge der im Jahr 2006 vereinbarten tarifvertraglichen Vorgaben – gegenüber diesen Beschäftigten erfolgte Eingruppierung in die vorläufige Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006. Daran änderte das Projekt „Rente 2008“ und die im Schreiben vom 26. November 2010 für den Stellentypus „Sachbearbeiter/in“ vermerkte Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT im Außenverhältnis zwischen der DRV Südbayern und betroffenen Beschäftigten nichts, zumal die frühere Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 gleichermaßen die Vergütungsgruppe IVb BAT wie auch Vb BAT erfasste.
Zum anderen hat bis zum Jahr 2015 der im Schreiben der Abteilung Personal an den Gesamtpersonalrat vom 26. November 2010 vorgenommene Vermerk der Vergütungsgruppe Vb BAT nicht zu entsprechenden Maßnahmen im – wie gezeigt (siehe 3.1.) für Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 3a BayPVG entscheidenden – Außenverhältnis der DRV Südbayern gegenüber den betroffenen Beschäftigten geführt, wie von Beteiligtenseite in der mündlichen Anhörung unbestritten vorgetragen worden ist. Zwar wäre eine entsprechende Erklärung der DRV Südbayern gegenüber einzelnen Beschäftigten nach dem von der Personalvertretung betonten § 17 Abs. 7 TVÜ-TgDRV-2006 eingruppierungsrechtlich und damit auch im Kontext des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG relevant gewesen. Jedoch liegen derartige konkrete Maßnahmen gegenüber einzelnen Beschäftigten hier gerade nicht vor.
Schon mangels konkreter Maßnahmen gegenüber einzelnen Beschäftigten ist insoweit ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG auch unter dem von der Personalvertretung vorgebrachten Aspekt der schon vor Inkrafttreten des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG bekannten Variante sog. Neu-Eingruppierungen (BVerwG, B.v. 8.12.1999 – 6 P 3.98 – BVerwGE 110, 151) ausgeschlossen. Unabhängig davon war diese Rechtsprechung zu Personalvertretungsrechten von Ländern ergangen, in denen – abweichend von der in Bayern bis zum Inkrafttreten des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG zum 1. August 2013 geltenden früheren Rechtslage – sowohl die Einstellung als auch die Eingruppierung jeweils ausdrücklich als selbständige mitbestimmungspflichtige Maßnahmen bezeichnet waren, weswegen sie für Bayern nicht einschlägig war (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 17 P 09.1439 – juris Rn. 15).
3.3. Schließlich ist auch im Zuge der im Jahr 2015 erfolgten Eingruppierungen in die damals neu geschaffene Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt worden, weil die (hierfür zuständigen) örtlichen Personalräte den zugehörigen Vorlageschreiben der Abteilung Personal vom 27. Juli 2015 jeweils am 11. August 2015 explizit zugestimmt haben, ohne eine unzureichende Information im Hinblick auf die fehlenden Angaben seitens der Dienststellenleitung hinsichtlich der Kenntlichmachung derjenigen Beschäftigten, die von den Änderungen der Stellen und der Stellenbewertungen im Rahmen des Projekts „Rente 2008“ betroffen waren, zu rügen, und damit ein etwaiges Rügerecht jedenfalls verloren haben, zumal seitens der Dienststellenleitung weder eine Täuschung noch eine irreführende Information ersichtlich ist.
3.3.1. Die Personalvertretung trifft im Mitbestimmungsverfahren die Obliegenheit, eine unzureichende Information gegenüber der Dienststellenleitung zu rügen (BVerwG, B.v. 26.8.1987 – 6 P 11.86 – BVerwGE 78, 72/76 f.). Unterlässt die Personalvertretung eine derartige Rüge und stimmt gleichwohl der Maßnahme zu, führt dies zum Verlust des Rügerechts (BVerwG, U.v. 23.2.1989 – 2 C 8.88 – BVerwGE 81, 288/290 f.; U.v. 6.4.1989 – 2 C 26.88 – DVBl. 1989, 1555; siehe 3.3.2.). Ein derartiger Rügerechtsverlust tritt allerdings nicht ein bei irreführender oder auf Täuschung beruhender Unterrichtung (BVerwG, U.v. 12.10.1989 – 2 C 22.87 – BVerwGE 82, 356; siehe 3.3.3.).
3.3.2. Vorliegend haben die zuständigen örtlichen Personalräte zu den Vorlageschreiben der Abteilung Personal vom 27. Juli 2015 jeweils ihre Zustimmung erklärt, was im Ausgangspunkt für einen Verlust des Rügerechts der Personalvertretung spricht – ohne dass es dafür auf die Fiktionsfrist des Art. 70 Abs. 2 Satz 3 und 5 BayPVG ankäme -, zumal es den Personalvertretungen aufgrund der Mitteilung der Abteilung Personal an den Gesamtpersonalrat vom 26. November 2010 durchaus möglich gewesen wäre, zu erkennen, dass die Listen vom 27. Juli 2015 diejenigen Beschäftigten, die von der Umstrukturierung der Sachbearbeiterstellen und ihrer Bewertung mit Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT im Zuge des Projekts „Rente 2008“ betroffen waren, nicht gesondert ausgewiesen hatten.
Dass das Schreiben vom 26. November 2010 nicht an die örtlichen Personalräte, sondern an den Gesamtpersonalrat gerichtet war, ändert daran nichts. Denn einerseits war das Projekt „Rente 2008“ zuständiger Weise nicht bei den örtlichen Standorten, sondern bei der für beide Standorte zuständigen Leitung der Dienststelle angesiedelt, sodass sich diese insoweit nicht an die örtlichen Personalvertretungen, sondern an den Gesamtpersonalrat zu wenden hatte (Art. 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 75a Abs. 2 BayPVG). Und andererseits wäre eine Kommunikation zwischen Gesamtpersonalrat und den örtlichen Personalräten über die dabei seitens der Dienststellenleitung zur Verfügung gestellten Informationen jedenfalls möglich gewesen. Zwar folgt bei Maßnahmen für den gesamten Geschäftsbereich von Dienststellen, für die der dort angesiedelte Gesamtpersonalrat gerade zuständig ist und in denen eine direkte Betroffenheit einzelner Beschäftigter und einzelner örtlicher Dienststellen zu verneinen ist, aus Art. 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BayPVG keine formale Pflicht des Gesamtpersonalrats zur Einbindung der örtlichen Personalräte (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2004 – 6 P 1.04 – PersV 2005, 33; OVG NW, B.v. 6.7.2020 – 20 A 4056/18.PVB – PersV 2021, 156 Rn. 37 f. und 41). Jedoch steht es dem Gesamtpersonalrat gerade auch in solchen Fällen sehr wohl frei, den örtlichen Personalräten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. OVG NW, B.v. 6.7.2020 a.a.O. Rn. 41 zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesrecht), jedenfalls wenn es – wie hier – um bloß organisatorische Maßnahmen geht.
Es war vor diesem Hintergrund im Jahr 2015 nicht Sache der Dienststellenleitung, die örtlichen Personalräte über das Schreiben vom 26. November 2010 erneut in Kenntnis zu setzen.
3.3.3. Der besagte Verlust des Rügerechts ist vorliegend auch nicht ausgeschlossen infolge einer Täuschung oder einer irreführenden Information der Dienststellenleitung.
Vielmehr hatte die Dienststellenleitung mittels des Schreibens vom 26. November 2010 gegenüber dem insoweit zuständigen Gesamtpersonalrat die entscheidenden Informationen zur Stellenbewertung gegeben, und zwar auch hinsichtlich der seit November 2010 hinterlegten Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT mit Blick auf den von der Personalvertretung betonten § 17 Abs. 7 TV-TgDRV. Dabei waren Fragen der internen Einbindung der örtlichen Personalvertretungen durch den Gesamtpersonalrat (siehe 3.3.2.) nicht Sache der Dienststellenleitung und gehen deshalb nicht zu ihren Lasten.
Eine Täuschung oder Irreführung ist auch im Hinblick auf Umgruppierungen, die im Gefolge der im Jahr 2006 erfolgten Tarifvertragsabschlüsse in die damalige Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 vorgenommen wurden, nicht ersichtlich. Gegen eine seitens der Dienststellenleitung vorgenommene Täuschung oder Irreführung hinsichtlich einer Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtigen „Rückgruppierung“ spricht schon, dass es seinerzeit nur um die Überleitung in die damals neu geschaffene Entgeltordnung ging und die damalige Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 sowohl die frühere Vergütungsgruppe IVb BAT als auch die frühere Vergütungsgruppe Vb BAT umschloss. Dabei ist auch zu sehen, dass das Bayerische Personalvertretungsgesetz seinerzeit für „Eingruppierungen“ noch keinen Mitbestimmungstatbestand vorsah; Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayPVG ist erst zum 1. August 2013 in Kraft getreten.
Eine dem Verlust des Rügerechts der Personalvertretung infolge der erklärten Zustimmung entgegenstehende Irreführung oder Täuschung der Dienststellenleitung ist im Kontext des im Jahr 2015 durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens auch nicht gegeben hinsichtlich der seinerzeit bereits veränderten Aufgaben. Denn die Veränderungen der Stellen und die veränderte Stellenbewertung waren der Personalvertretung bereits im Rahmen des Projekts „Rente 2008“ dargestellt worden, wobei die interne Kommunikation zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichen Personalvertretungen nicht im Verantwortungsbereich der Dienststellenleitung liegt.
Eine der Dienststellenleitung vorwerfbare Täuschung oder Irreführung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Hinweis der Personalvertretung, dass das von der Tarifkommission der Deutschen Rentenversicherung erarbeitete Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen – dort sollte der Personalübergang unter Beibehaltung der aktuellen Vergütung zum Zeitpunkt des Übergangs erfolgen, die jeweiligen Planstellen einen „ku-Vermerk“ erhalten und sukzessive abgebaut werden – nach Ansicht der Tarifkommission auch bei negativen Auswirkungen auf die Eingruppierung aufgrund von Stellenbeschreibungen und -bewertungen Anwendung finden sollte. Es ist auch hier zu sehen, dass diejenigen Beschäftigten, deren Stellen als „Sachbearbeiter/in“ vom Projekt „Rente 2008“ betroffen waren, in die seinerzeit geltende vorläufige Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 eingruppiert waren, die die Vergütungsgruppen IVb BAT und Vb BAT gleichermaßen einschloss. Unabhängig davon stammen sowohl die aktenkundigen Äußerungen der Tarifkommission als auch die Einverständniserklärung der Dienststellenleitung zur entsprechenden Anwendung aus dem Jahr 2009, lagen also schon vor, als der Gesamtpersonalrat mit Schreiben vom 26. November 2010 über die Einordnung des Stellentypus „Sachbearbeiter/in“ in Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV-2006 und die hierzu hinterlegte Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT in Kenntnis gesetzt wurde. Selbst wenn man in Letzterem mit der Personalvertretung eine „Verschlechterung“ sehen wollte, hätte die Dienststellenleitung hierüber nicht „getäuscht“ oder irreführende „Angaben“ gemacht, sondern mit dem Schreiben vom 26. November 2010 dem insoweit zuständigen Gesamtpersonalrat alle erforderlichen Informationen zukommen lassen, aus denen die Personalvertretung die Einschätzung der Dienststellenleitung in dieser Sache entnehmen konnte. Dass anlässlich des im Jahr 2015 durchgeführten Zustimmungsverfahrens diese bereits im Jahr 2010 dem Gesamtpersonalrat zugeleiteten Informationen nicht nochmals an die örtlichen Personalvertretungen übermittelt wurden, begründet jedenfalls keine Täuschung oder Irreführung. Auch insoweit war es nicht Sache der Dienststellenleitung, die Kommunikation zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichen Personalräten (siehe oben 3.3.2.) zu ergänzen.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG).
Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).


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