Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug – hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bzgl Krankheitsbehandlung eines Strafgefangenen nicht geboten (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG), wenn der Betroffene die zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Behandlung grundlos verweigert

Aktenzeichen  2 BvR 2757/11

Datum:
27.3.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130327.2bvr275711
Normen:
Art 2 Abs 2 S 1 GG
§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG
§ 58 S 1 StVollzG
§ 58 S 2 Nr 1 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 28. November 2011, Az: 1 Ws 504/11, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 19. September 2011, Az: StVK 319/11, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung. Die Voraussetzungen, unter denen sie
zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der Strafvollstreckungskammer
nicht unbedenklich. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, noch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt wäre (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2
1. Das Landgericht hat unter anderem einen Anspruch auf die Durchführung eines operativen Eingriffs mit der Begründung verneint,
der Beschwerdeführer leide zwar unter ernstzunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Erkrankungen hätten aber nicht
die Dringlichkeit, die ihnen der Beschwerdeführer beimesse. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ohne die von ihm
verlangte Behandlungsmaßnahme Verschlimmerungen zu befürchten oder bereits eingetreten seien. Dass eine fachärztliche Behandlung
– teilweise aufgrund von fehlenden Kapazitäten des zuständigen Vollzugskrankenhauses – auch nach mehreren Monaten unterblieben
sei, verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.

3
Mit dieser vom Oberlandesgericht gebilligten Auffassung wird verkannt, dass ein – grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG gewährleisteter – Anspruch auf Krankenbehandlung nicht nur zur Verhütung von Verschlimmerungen, sondern unabhängig davon
zur Heilung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden besteht (§ 58 Satz 1 StVollzG), und dass die daraus folgenden Ansprüche
eines Gefangenen nicht durch defizitäre Behandlungskapazitäten beschränkt, sondern umgekehrt diese den Behandlungsnotwendigkeiten
anzupassen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2012 – 2 BvR 683/11 -, juris Rn.
3 m.w.N.).

4
2. Nachdem der Beschwerdeführer eine ihm zwischenzeitlich angebotene Durchführung der Operation ohne nachvollziehbaren Grund
abgelehnt hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
a BVerfGG), zur Durchsetzung seiner Grundrechte jedoch nicht geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

5
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben