Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherungen der Rentner aus Leistungen (Direktversicherungen), soweit diese ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert wurden – insb im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG zulässige Typisierung

Aktenzeichen  1 BvR 739/08

Datum:
6.9.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100906.1bvr073908
Normen:
Art 20 Abs 3 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 3 Abs 1 GG
§ 1 Abs 2 BetrAVG
Art 1 Nr 143 GMG
Art 1 Nr 148 GMG
§ 226 Abs 2 SGB 5
§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5
§ 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003
§ 248 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 12. Dezember 2007, Az: B 12 KR 6/06 R, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. Januar 2006, Az: L 11 KR 2032/05, Urteilvorgehend SG Karlsruhe, 11. April 2005, Az: S 5 KR 5142/04, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

I.
2
Der Arbeitgeber des 1941 geborenen Beschwerdeführers schloss im August 1987 zu dessen Gunsten eine Kapitallebensversicherung
ab. Die Beiträge zu dem Gruppenlebensversicherungsvertrag führte der Arbeitgeber direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen
Gehalt des Beschwerdeführers an die Versicherung ab. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis
aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung zum Ende August 2001 übernahm dieser ab September 2001 die Beitragszahlung unmittelbar
selbst und leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 9.470,30 DM (4.842,08 €), womit der Vertrag ausfinanziert war. Versicherungsnehmer
blieb der frühere Arbeitgeber.

3
Seit April 2002 bezieht der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschwerdeführer eine Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, aus denen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abgeführt
werden, die nicht streitig sind. Zum 1. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer aus der Lebensversicherung eine einmalige
Kapitalzahlung in Höhe von 43.068,90 € ausgezahlt. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers setzte 1/120 der Kapitalleistung
nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V -, für die soziale Pflegeversicherung in Verbindung
mit § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung
an und setzte hierauf Krankenversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 49,17 € und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge
in Höhe von 6,10 € monatlich seit Oktober 2004 fest.

4
Den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung hob die Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung vor
dem Bundessozialgericht auf, wobei die Beteiligten erklärten, sie seien sich einig, dass über die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
nach endgültigem Abschluss dieses Rechtstreits unter Beachtung seines Ausgangs entschieden werde. Der Beschwerdeführer blieb
mit seiner gegen die Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner gerichteten Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
erfolglos. Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil aus, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch
Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden, wenn
daraus der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien und diese der Sicherung des
Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Ihren Charakter als Versorgungsbezug
verlören sie auch nicht dadurch, dass sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten
beruhten. Entscheidend sei nach ständiger Rechtsprechung, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
gezahlt werde. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs blieben unberücksichtigt. Aufgrund von § 229 Abs. 1 SGB V seien
seit dem 1. Januar 2004 nunmehr auch von vorneherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte oder vereinbarte,
nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen beitragspflichtig, sofern sie – unabhängig von der Zahlungsmodalität – ihre Wurzel
in der betrieblichen Altersversorgung hätten. Bei dem Beschwerdeführer sei die zugeflossene Kapitalzahlung ein einmalig gezahlter
Versorgungsbezug aus einer betrieblichen Altersversorgung, denn es handele sich um eine Leistung aus einer Direktversicherung
des ehemaligen Arbeitgebers, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt (63. Lebensjahr des Beschwerdeführers) auch der
Altersversorgung gedient habe. Die Belastung der Kapitalleistung mit Krankenversicherungsbeiträgen begegne keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.

II.
5
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile der Sozialgerichte, mittelbar
gegen § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 und Satz 3 SGB V sowie § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2, 3 und 14 GG.

6
Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht verfassungskonform, dass die Sozialgerichte die Direktversicherung als betriebliche
Altersversorgung qualifiziert hätten. Diese sei zwar im Rahmen einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen
worden. Der Arbeitgeber habe aber selbst keine Beiträge geleistet, sondern die Versicherungsbeiträge seien allein aus seinem
Nettoarbeitsentgelt und im September 2001 im Wege einer Einmalzahlung aus seinem Privatvermögen erbracht worden. Sofern auch
eine solche Leistung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und zu Beiträgen herangezogen werde, komme es zu einem
unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, insbesondere weil die Beiträge zur Direktversicherung bereits mit Steuern
und Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden seien und nunmehr ein zweites Mal dem Beitrag unterworfen würden. Die steuerliche
Begünstigung der betrieblichen Gruppenversicherung sei demgegenüber zu vernachlässigen, zumal der Beschwerdeführer hierdurch
keine wesentlichen Vorteile gehabt habe. Es komme zu einer Sonderbelastung der Gruppe der versicherten Rentner, die aus einer
Direktversicherung oder einer anderweitigen Form der betrieblichen Altersversorgung eine Leistung erhielten, obwohl diese
die Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch nähmen als andere Rentner ohne solche Einkünfte. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
sei es nicht vereinbar, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Beiträgen herangezogen würden, andere Formen
privater Altersvorsorge hingegen nicht. Darüber hinaus müssten die Empfänger von Versorgungsbezügen den vollen allgemeinen
Beitragssatz alleine tragen, während bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags vom Rentenversicherungsträger
gezahlt werde. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt, weil die betriebliche Direktversicherung
Teil einer zusätzlichen Alterssicherung sei und insoweit langfristige Dispositionen getroffen worden seien, in welche die
Neuregelung ohne Übergangsregelung eingreife.

7
2. Das Bundesministerium der Gesundheit hat seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die
Krankenkasse des Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 – juris) als geklärt an. Die Beseitigung der beitragsrechtlichen Privilegierung von Versicherungen
der betrieblichen Altersversorgung stärke das Solidaritätsprinzip und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Direktversicherungen und privaten Lebensversicherungsverträgen sei, dass der Bezugsberechtigte
im Falle der betrieblichen Altersversorgung nicht Versicherungsnehmer ist. Durch die vom Bundessozialgericht in ständiger
Rechtsprechung akzeptierte institutionelle Behandlung der betrieblichen Altersversorgung ohne Rücksicht auf das Fortbestehen
des Arbeitsverhältnisses überschreite der Gesetzgeber nicht den ihm übertragenen Entscheidungsrahmen.

III.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
nicht zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung
der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Grundrechte
des Beschwerdeführers sind nicht verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

9
1. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1
GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen
können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die
im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung
einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung.
Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der
Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur
Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 – juris) Bezug genommen.

10
2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner der Schutzbereich
von Art. 14 GG oder der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit
berührt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der bei beiden Grundrechten einschlägige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen
Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 ). Für die Finanzierung der
gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze.

11
Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auf die berufsbezogenen
Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe eines einheitlichen Tarifs beschränkt. Dem gezahlten Beitrag
steht der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft
gegenüber. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht nur während des Erwerbslebens, sondern wird durch die Krankenversicherung
der Rentner auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestellt. Er wird durch Beiträge finanziert, die wiederum
nach den erwerbsbezogenen Einkünften bemessen werden. Dies sind bei den Rentnern Renten und der Rente vergleichbare Einnahmen
(Versorgungsbezüge). Die Frage, ob diese Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem
Arbeitsentgelt finanziert worden sind, ist für die Frage der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht
maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des
Rentners nicht gestört.

12
3. Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der
betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat (vgl.
schon Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – juris).

13
Insbesondere gibt es unter Art. 3 Abs. 1 GG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände, dass nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung
der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
teilweise durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.

14
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von
wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist
der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen
ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen
der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung
voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr),
lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv
ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

15
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene
Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung,
bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art.
3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung
als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen
wurde und er – anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag – Versicherungsnehmer ist.

16
Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses
durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle
Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende
Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu
handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer
eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater
Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(vgl. Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R -, juris, Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R -, juris
Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung
im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge
und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer
nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit
gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes
fortgeführt hat. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden
Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise
noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung
im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge
qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.

17
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben