Aktenzeichen 2 BvR 1455/19
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 31 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 118 Abs 3 StVollzG
§ 41 Abs 1 S 3 StVollzG MV
Verfahrensgang
vorgehend OLG Rostock, 5. Juli 2019, Az: 20 Ws 140/19, Beschlussvorgehend LG Rostock, 25. April 2019, Az: 13 StVK 531/18 (3), Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
2
Weiterhin genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da sich ihr die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse nicht entnehmen lässt.
3
Die Kammer weist erneut darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügt, wenn – wie der Beschwerdeführer vorträgt – die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.
4
Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und alle Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verfassung – hier dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG – auszulegen und anzuwenden sind.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.