Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

Aktenzeichen  2 BvR 2356/12, 2 BvR 2485/12

Datum:
23.2.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150223.2bvr235612
Normen:
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
MRK
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Göttingen, 21. August 2012, Az: 1 T 43/11, Beschlussvorgehend AG Göttingen, 27. März 2011, Az: 4 XIV 6/10 L, Beschlussvorgehend LG Göttingen, 21. August 2012, Az: 1 T 42/11, Beschlussvorgehend AG Göttingen, 27. März 2011, Az: 4 XIV 8/10 L, Beschluss

Tenor

Die Verfahren über die Verfassungsbeschwerden werden verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere haben die Beschwerdeführer, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention berufen, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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