Aktenzeichen 1 BvR 2492/15
Verfahrensgang
vorgehend SG Konstanz, 30. Juli 2015, Az: S 5 AS 393/15, Gerichtsbescheidvorgehend SG Konstanz, 30. Juli 2015, Az: S 5 AS 1348/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.