Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 – fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränkt

Aktenzeichen  1 BvR 3221/10

Datum:
24.5.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120524.1bvr322110
Normen:
Art 14 Abs 1 S 1 GG
Art 101 Abs 1 S 2 GG
Art 103 Abs 1 GG
§ 28 Abs 2 FGG
§ 12 Abs 2 S 2 SpruchG
§ 15 Abs 1 S 1 UmwG 1995
§ 15 Abs 1 S 2 UmwG 1995
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 8. Dezember 2010, Az: 20 W 16/06, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 14. Oktober 2010, Az: 20 W 16/06, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses der
Anteile bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

I.
2
Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften,
durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane
der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis
der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung
enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei
zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

II.
3
1. Die Beschwerdeführer waren Anteilsinhaber der D. AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger). Zur Vorbereitung eines
Zusammenschlusses zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der C. Corporation (im Folgenden: C.) gründete ein den Zusammenschluss
begleitendes Bankhaus eine weitere Aktiengesellschaft, die D. C. AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger), als künftige
Konzernmutter. Die vertretungsberechtigten Organe des übertragenden Rechtsträgers und von C. vereinbarten im Mai 1998 den
Zusammenschluss und beauftragten jeweils getrennt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Bewertung ihrer Unternehmen nach
der Ertragswertmethode (im Folgenden: Bewertungsgutachten). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigten im August 1998
das zuvor von den Vorständen der Unternehmen einvernehmlich geschätzte Wertverhältnis und erachteten auf dieser Grundlage
ein Umtauschverhältnis der Aktien des übertragenden Rechtsträgers in Aktien des übernehmenden Rechtsträgers zwischen 1 zu
0,9827 und 1 zu 0,9966 für angemessen. Die Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers billigte den Zusammenschluss auf
der vereinbarten Grundlage.

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Anschließend verschaffte sich der übernehmende Rechtsträger – auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses – durch eine Kapitalmaßnahme
nach US-amerikanischem Recht sowie ein Umtauschangebot und daran anschließende Sachkapitalerhöhungen 100 % der Anteile von
C. und 98,25 % der Anteile am übertragenden Rechtsträger.

5
Schließlich – auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses – wurde der übertragende Rechtsträger durch Aufnahme auf den übernehmenden
Rechtsträger verschmolzen. Das im Zuge der Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis belief sich in Anlehnung an das im
Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis – für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers etwas günstiger – auf 1 (Anteil
des übertragenden Rechtsträgers) zu 1,005 (Anteile des übernehmenden Rechtsträgers). Der im Zuge der Verschmelzung gerichtlich
bestellte Verschmelzungsprüfer hatte die Angemessenheit dieses Umtauschverhältnisses bestätigt.

6
2. Die Beschwerdeführer stellten neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren einen
Antrag auf Gewährung einer baren Zuzahlung, da das Umtauschverhältnis unangemessen niedrig sei. Das Landgericht holte ein
Sachverständigengutachten ein, um so die Plausibilität des der Verschmelzung zugrunde gelegten Umtauschverhältnisses zu überprüfen.
Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens erkannte das Landgericht auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 22,15 € je Aktie des
übertragenden Rechtsträgers.

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3. Auf die Beschwerde des übernehmenden Rechtsträgers änderte das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung mit
dem angegriffenen Beschluss ab und wies die Anträge auf Gewährung einer baren Zuzahlung zurück (auszugsweise veröffentlicht
in AG 2011, S. 49 ff.). Dies begründete es – soweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – wie folgt:

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a) Bei der Verschmelzung zweier unabhängiger, gleichberechtigter Unternehmen – wie hier – biete das vom Umwandlungsgesetz
vorgesehene Verfahren (Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, Kontrolle des Ergebnisses durch einen gerichtlich
bestellten Verschmelzungsprüfer, Billigung durch die jeweiligen Anteilseigener mit qualifizierter Mehrheit) eine erhöhte Gewähr
für ein “richtiges” und damit angemessenes Ergebnis. Daher sei es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener
Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf
eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlungen unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken. Die Verhandlungssituation
sei nämlich geprägt vom Interessengegensatz der beteiligten Rechtsträger, führe daher zu einem am Markt entstandenen, realen
Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz auch zu einem angemessenen “Preis” für den Zusammenschluss. Die eingeschränkte
gerichtliche Überprüfung verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil bei einer Verschmelzung solcher Unternehmen kein struktureller
Interessengegensatz zwischen der Aktionärsmehrheit und -minderheit der beteiligten Unternehmen bestehe; regelmäßig sei deshalb
kein Anlass gegeben, zum Schutz der Minderheit korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen.

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Diese Bedingungen für eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren seien hier erfüllt und die Umtauschrelation
als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren
vereinbart worden sei, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) beachtet hätten
und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen
seien.

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b) Dabei unterlägen die einzelnen Faktoren zur Ermittlung der Unternehmenswerte nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für
die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen gerichtlichen Prüfung:

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Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, beispielsweise die generelle Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit
von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem
geltenden Steuerrecht, müsse das Gericht eigenständig bestimmen. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssten
richtig und nicht nur plausibel sein. Dies beziehe sich auf Daten der Vergangenheit und der Gegenwart, wie beispielsweise
Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse.

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Demgegenüber seien die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über deren
künftige Entwicklung und Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung
verantwortlichen Personen. Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssten auf zutreffenden Informationen sowie daran
orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürften nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf
dieser Grundlage vernünftigerweise habe annehmen dürfen, ihre Planung sei realistisch, dürfe diese Planung nicht durch andere
– ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Außerdem sei den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen
die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erforderten, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis
zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten würden, entscheiden
könnten, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollten. Verschmelzungsprüfer und Gericht seien lediglich
befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gelte auch für die Festlegung
auf eine Methode der Unternehmensbewertung.

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c) Nach diesen Maßstäben bestehe hier keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen. Die
zugrunde liegende Methode der Unternehmensbewertung sei nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im
Verhandlungswege gefundenen Ergebnisses anhand der Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Die Ertragswertberechnung
sei grundsätzlich richtig gehandhabt worden, das auf Grundlage einer Bewertung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers
berechnete Umtauschverhältnis nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung seien richtig;
die zugrunde liegenden Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien weder widersprüchlich noch unvertretbar. Aus dem
vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich nichts anderes. Auch der Sachverständige habe keinesfalls
festgestellt, dass die Planungen in sich widersprüchlich oder unrealistisch gewesen seien. Er habe vielmehr von ihm gewählte
Prognosen als “eher plausibel” eingestuft und die Planungen nur in solchen Bereichen als “nicht plausibel” bezeichnet, die
er selbst als “unwesentlich” eingestuft habe, so dass er eine Änderung der Ertragsprognose insoweit für entbehrlich erachtet
habe.

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4. Eine von den Beschwerdeführern mit der Behauptung erhobene Anhörungsrüge, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beschlussfassung
entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2) übergangen, hatte – mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls
angegriffen – keinen Erfolg.

III.
15
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG.

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1. Das Oberlandesgericht habe gegen Art. 14 Abs. 1 GG sowie damit zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es bei der fachgerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses einen
Maßstab angelegt habe, der dem verfassungsrechtlichen Gebot eines vollen Wertausgleichs für das entzogene Eigentum nicht gerecht
werde. Es habe sich nicht auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränken dürfen, weil das
zwischen den Vorständen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ausgehandelte Umtauschverhältnis keinen Marktpreis
mit “Richtigkeitsgewähr” beinhalte. Der Verweis auf eine Einschätzungsprärogative des Vorstands nach dem Aktienrecht trage
nicht, weil der Vorstand selbst nicht in der Lage sei, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Wertermittlungen durch Wirtschaftsprüfer
zu überblicken. Das Oberlandesgericht habe weiter die ganz überwiegende Zustimmung des in der Hauptversammlung des übertragenden
Rechtsträgers vertretenen Kapitals nicht als Indiz für die Richtigkeit der vereinbarten Umtauschrelation nehmen dürfen. Schließlich
sei es mit dem verfassungsrechtlichen Postulat der Gewährung eines dem “wahren” Wert entsprechenden Ausgleichs unvereinbar,
dass das Oberlandesgericht eine Korrektur der Ertragsprognosen nur bei deren Unvertretbarkeit, nicht jedoch auf Grundlage
einer “eher” plausiblen Prognose des gerichtlich bestellten Sachverständigen habe vornehmen wollen.

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2. Das Oberlandesgericht habe das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es trotz
einer erheblichen Abweichung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte keine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof
beschlossen habe.

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3. Weiter habe es das Oberlandesgericht willkürlich unterlassen, eine von der Beschwerdeführerin zu 2) beantragte Beweiserhebung
durchzuführen und das Unterlassen der Beweiserhebung hinreichend zu begründen. Dadurch sei das Recht beider Beschwerdeführer
auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf eine verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 14 Abs.
1 GG verletzt.

IV.
19
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum
von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG).
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Entschädigung ist Genüge getan. Zwar trägt die Annahme des Oberlandesgerichts,
eine vollständige gerichtliche Kontrolle des bei einer Verschmelzung ausgehandelten Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren
sei dann entbehrlich, wenn es zwischen wirtschaftlich und rechtlich unverbundenen Unternehmen marktkonform ausgehandelt worden
sei, dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung. Darauf beruhen die angegriffenen Entscheidungen
aber nicht, weil das Oberlandesgericht darüber hinaus die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auch in der Sache gerichtlich
überprüft hat, ohne dass der dabei zugrunde gelegte Maßstab von Verfassungs wegen zu beanstanden ist.

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a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung
durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs
in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290
; 100, 289 ). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine
Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung
seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 ). Dabei hat die
Entschädigung den “wirklichen” oder “wahren” Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

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Zudem folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abgesichert
werden muss. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- und Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100,
289 ; BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 – 1 BvR 68/95, 1 BvR
147/97 -, NJW 2001, S. 279 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 390/04 -, NJW
2007, S. 3268 Rn. 20).

23
Diese Maßgaben, die ursprünglich für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung
entwickelt worden sind, sind auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 – 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 Rn. 22; offener noch Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 ; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2323/07 -, WM 2011, S. 219 ).

24
b) Daran gemessen begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den Anspruch
der Beschwerdeführer auf eine bare Zuzahlung (§ 15 UmwG) verneint hat.

25
aa) Nach § 15 UmwG ist vom übernehmenden Rechtsträger in Fällen, in denen das Umtauschverhältnis der Anteile zu Lasten der
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu niedrig bemessen ist, auf deren Antrag eine bare Zuzahlung zu leisten. Ob
das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist, ist von den Fachgerichten im Spruchverfahren zu klären. Ihnen obliegt es,
die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen
des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW
2007, S. 3266 ) auszulegen und anzuwenden. Dabei müssen sie aber dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten
oder eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt
bleibt. Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 15 UmwG) gebietet es das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG)
vor allem, dass der vollständige Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Anteilsinhaber des
übertragenden Rechtsträgers nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

26
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Annahme des Oberlandesgerichts, bei der Verschmelzung zweier wirtschaftlich
und rechtlich unabhängiger Unternehmen könne die gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren auf die Prüfung eines ordnungsgemäßen
Verhandlungsprozesses der Vorstände beschränkt werden, nicht gerecht.

27
Die Überprüfung lediglich dieses Verhandlungsprozesses stellt nicht hinreichend sicher, dass mit dem vereinbarten Umtauschverhältnis
die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers wirtschaftlich voll entschädigt werden. Das zur Nachprüfung berufene Gericht
kann sich nicht darauf zurückziehen, ein zwischen den Vorständen zweier unabhängiger, gleichberechtigter Aktiengesellschaften
mit gegenläufigen Interessen (“unter Gleichen”) ausgehandelter “Preis” sei grundsätzlich als angemessen zu beurteilen. Es
geht nicht darum zu klären, ob die Umtauschrelation zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen
Verfahren vereinbart worden ist und ob den Organen beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses Pflichtwidrigkeiten unterlaufen
sind. Maßgeblich ist allein, ob durch das Verhandlungsergebnis ein voller wirtschaftlicher Wertausgleich geschaffen wird.
Hierfür bieten die Verhandlungen der Vertretungsorgane im Rahmen des Verschmelzungsprozesses deshalb keine hinreichende Gewähr,
weil diese neben der Festlegung des Umtauschverhältnisses von vielfältigen weiteren unternehmerischen Erwägungen getragen
sein können. Selbst wenn es bei Verschmelzungen, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, keinen strukturellen Interessengegensatz
zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit geben sollte, ist die Verhandlungsführung der Vorstände schon aus diesem Grunde
nicht geeignet, den Schutz der Aktionäre, die an den Verhandlungen nicht beteiligt sind, sicherzustellen. Damit trägt bereits
der vom Oberlandesgericht formulierte Ansatz, die Angemessenheitskontrolle (§ 15 Abs. 1 UmwG) im Wesentlichen auf eine Überprüfung
des Verhandlungsprozesses der Vorstände zu verlagern, der von Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen verfahrensrechtlichen Absicherung
der grundrechtlich geschützten Aktionärsstellung nur unzureichend Rechnung. Schon deshalb kommt es auf die weiteren – ohnehin
nur ergänzenden – Erwägungen zur konkreten verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Verschmelzung von Aktiengesellschaften
(§ 60, § 12 Abs. 2 UmwG: Kontrolle des Umtauschverhältnisses durch den Verschmelzungsprüfer; § 13 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz
1 UmwG: Billigung des Verschmelzungsvertrages durch die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit) nicht mehr an.

28
cc) Auf diesem Ansatz, lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses zu überprüfen, beruht die Entscheidung indessen
nicht. Das Oberlandesgericht hat, wie sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses entnehmen lässt, auch die Angemessenheit
des ausgehandelten Umtauschverhältnisses in der Sache geprüft und bejaht. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die
Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.

29
(1) Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes handelt es sich in erster Linie um eine Frage, die auf der Ebene des einfachen
Rechts zu beantworten ist. Dementsprechend schreibt Art. 14 Abs. 1 GG weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung
noch bestimmte Prognoseverfahren zur Einschätzung künftiger Erträge vor (vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 ). Das Oberlandesgericht
hat zur Unternehmensbewertung die verfassungsrechtlich unbedenkliche Ertragswertmethode herangezogen. Dabei kommt es auf die
Frage der Berücksichtigung des Börsenkurses des übertragenden Rechtsträgers als Untergrenze für die Bewertung hier nicht entscheidend
an; denn nach den von der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hätte dies
zu einer für die Beschwerdeführer ungünstigeren Umtauschrelation geführt.

30
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der vom Oberlandesgericht angewandte Prüfungsmaßstab, die der Unternehmensbewertung
zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge seien lediglich daraufhin zu
überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten und vertretbar seien. Die Rüge der Verfassungsbeschwerde,
eine “nur” vertretbare Prognose könne den gebotenen vollen Ausgleich der Minderheitsaktionäre nicht sicherstellen, wenn der
gerichtliche Sachverständige eine andere Einschätzung für “eher plausibel” erachte, greift nicht durch. Das Oberlandesgericht
führt zutreffend aus, dass es – zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode – nicht möglich ist, stichtagsbezogen einen
exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die
der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem
Hintergrund ist es zur Berechnung des vollen Ausgleichs von Verfassungs wegen nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage
beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere – ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare – zu ersetzen. Der fachrechtliche
Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, kann für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende
Wirkung richterlicher Nachprüfung sein. Dies gilt zumal auch deshalb, weil Spruchverfahren gerade wegen der in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, nicht in angemessener
Zeit abgeschlossen zu werden und dann das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verletzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3 GG; zur überlangen Verfahrensdauer bei aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 17. November 2011 – 1 BvR 3155/09 -, WM 2012, S. 75 f. und vom 2. Dezember 2011 – 1 BvR 314/11 -, WM 2012, S. 76
ff.).

31
(2) Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die von den Verschmelzungspartnern
der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Prognosen in den ergebnisrelevanten Punkten nicht als unvertretbar eingestuft,
bringen die Beschwerdeführer nichts verfassungsrechtlich Erhebliches vor.

32
2. Die von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der unzureichenden gerichtlichen Kontrolle überdies geltend gemachte Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich danach ebenso wenig feststellen;
denn das Oberlandesgericht hat die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand eines verfassungsgemäßem Maßstabes überprüft.

33
3. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist weiter nicht angezeigt, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen.

34
a) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten
gezogenen Grenzen ausreichend (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 13, 132 ; 29, 166 ; 67, 90 ; 76, 93 ;
87, 282 ). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich
eine Verfassungsverletzung; andernfalls würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden
(vgl. BVerfGE 82, 286 ). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die – fehlerhafte – Auslegung
und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 , stRspr). Das gilt auch, wenn ein Gericht die
Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 42, 237 ; 67, 90 ;
76, 93 ; 79, 292 ; 87, 282 ). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche
Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

35
b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es eine Vorlage an den
Bundesgerichtshof unterlassen hat. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage,
weil der erstinstanzliche Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 – II ZB 1/10
-, WM 2010, S. 470 Rn. 8). Danach wäre eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG geboten gewesen, wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 15 UmwG von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wäre, indem es dieselbe Rechtsfrage, die sowohl für die eigene als auch für die
Entscheidung des anderen Gerichts entscheidungserheblich geworden ist, anders beurteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.
Dezember 2007 – II ZB 13/07 -, WM 2008, S. 514 Rn. 7).

36
Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Reihe von Entscheidungen anderer
Oberlandesgerichte anführt, die in Fällen einer Verschmelzung ihre Kontrolle nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses
beschränkt, sondern die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses vollständig überprüft hätten (vgl. BayObLG, Beschluss vom
18. Dezember 2002 – 3Z BR 116/00 -, NZG 2003, S. 483 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – 19 W 11/04 -, NJW-RR
2006, S. 541 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2008 – 26 W 6/08 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009
– 12 W 26/06 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 5 W 38/09 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010
– 5 W 57/09 -, WM 2010, S. 1841 ff.), beruht die hier angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auf dem insoweit
abweichenden Prüfungsansatz nicht. Wie bereits dargelegt, hat es die Angemessenheit der Unternehmensbewertung, einschließlich
der zugrunde liegenden Methode (Ertragswertverfahren), aufgrund einer eigenen Sachprüfung ausdrücklich bejaht, so dass es
auch auf Grundlage der Rechtsauffassung der anderen Oberlandesgerichte ersichtlich nicht abweichend entschieden hätte. Entsprechend
war das Oberlandesgericht Stuttgart nicht gezwungen, die Vorlagevoraussetzungen zum Bundesgerichtshof zu bejahen (§ 28 Abs.
2 FGG). Von einer grundlegenden Verkennung der Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann deshalb keine Rede sein.

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4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich nicht zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer
angezeigt.

38
a) Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern
ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.
In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweils einschlägigen Prozessordnung die
Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305
; 69, 141 ). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz davor, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten
aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60,
305 ; 62, 249 ; 69, 141 ). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Nichtberücksichtigung
von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65,
305 ; 69, 141 ).

39
b) Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

40
Die Beschwerdeführer machen insoweit geltend, das Oberlandesgericht habe den übernehmenden Rechtsträger als Antragsgegner
im Spruchverfahren auffordern müssen, ein Dokument über eine mit einem Großaktionär von C. vorab getroffene Absprache (“Stockholder
Agreement”) und Memoranden eines Mitarbeiters einer US-amerikanischen Gesellschaft vorzulegen, die in einem in den USA geführten
Schadenersatzprozess eine Rolle gespielt hätten und Rückschlüsse auf die Verhandlungssituation und den Kenntnisstand des übernehmenden
Rechtsträgers über die wirtschaftliche Situation von C. zuließen. Jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren (vgl. BVerfGK 15, 116
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 – 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 10) hat sich das
Oberlandesgericht mit dem diesbezüglichen Vorlageverlangen ausführlich auseinandergesetzt. Es hat jedoch angenommen, dass
die Beschwerdeführer aus den Dokumenten nichts für sie Günstiges herleiten können. Damit blieb der Vortrag nicht unbeachtet,
sondern lediglich aus rechtlichen Erwägungen unberücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht dazu,
der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ; BVerfGK 14, 238 ).

41
Der von den Beschwerdeführern insoweit als übergangen gerügte Vortrag betrifft zudem allein den Verhandlungsprozess der Vorstände,
auf dessen Überprüfung es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ankommt (siehe oben IV. 1. b) bb)).

V.
42
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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