Arbeitsrecht

Öffentlichkeit in Strafverfahren während Pandemie

Aktenzeichen  1 J KLs 28 Js 12509/19 jug

Datum:
25.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4902
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 169 S. 1, § 176, § 177

 

Leitsatz

Aufgrund der Corona-Pandemie können die Zuschauerplätze durch sitzungspolizeiliche Anordnung erheblich  reduziert werden, um Abstandsgebote zu erfüllen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Ab Montag, den 30.03.2020 finden vor der 1. Jugendkammer des Landgerichts München II die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten … statt. Weitere Termine sind derzeit der … und der ….
I. Sitzungssaal, Öffentlichkeit
a) Die Sitzungen finden jeweils im Sitzungssaal B 166 des Strafjustizzentrums München, … statt. Etwaige Änderungen werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgemacht.
b) Die Sitzungen beginnen am … am … am …
c) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 Satz 1 GVG).
d) Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten erhalten jeweils 10 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal.
e) Während der Sitzungspausen, die für länger als 10 Minuten angeordnet werden, und nach dem Ende der Sitzung haben Zuhörer und Medienvertreter/Journalisten den Sitzungssaal zu verlassen. Sofern sie ihren Sitzplatz unmittelbar nach der Sitzungspause wieder einnehmen, verlieren sie nicht den Anspruch hierauf.
f) Die Sitzplatzvergabe erfolgt in der Reihe des Eintreffens. Im Zuhörerraum haben die Zuhörer und/oder Medienvertreter voneinander einen Abstand von 2,0 m zu halten, so dass insgesamt für die Öffentlichkeit vier Plätze zur Verfügung stehen.
g) Von den drei Plätzen ist mindestens einer für einen Medienvertreter reserviert.
h) Ein freiwerdender Sitzplatz kann neu belegt werden. Reservierungen jeder Art sind nicht statthaft.
i) Personen, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungssaal vor Beginn der Sitzung verlassen.
j) Ist bei Beginn der Sitzung kein Medienvertreter vorhanden, kann der für einen Medienvertreter reservierte Sitzplatz an einen Zuhörer vergeben werden.
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Sicherung der Gesundheit des Angeklagten sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten und zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung wird gemäß § 176 GVG angeordnet:
1. Der Sitzungssaal wird jeweils 10 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.
2. Zuhörer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Es dürfen nur so viele Zuhörer und/oder Medienvertreter eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer und/oder Medienvertreter vorhanden sind. Ein Sitzplatz darf nicht mit zwei Zuhörern oder Medienvertretern besetzt werden. Freiwerdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuhörern/Medienvertretern zur Verfügung zu stellen, die noch Einlass begehren. Die Zuhörer/Medienvertreter haben einen Abstand von 2,0 m untereinander zu halten.
III. Sitzungspolizei und Ordnung während der Sitzung
1. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (Sitzungspolizei) obliegt der/dem Vorsitzenden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten (§§ 176, 177 GVG).
Ihr/Ihm daraus erwachsenen Befugnisse erstrecken sich
– in örtlicher Hinsicht auf den Sitzungssaal und auf die dem Sitzungssaal vorgelagerten Räume, also auch auf den Zugang zum Sitzungssaal,
– in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, während welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung gehören, an denen sich die Beteiligten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen und
– in persönlicher Hinsicht auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den genannten Bereichen aufhalten.
2. Innerhalb des aufgezeigten örtlichen, zeitlichen und persönlichen Rahmens wird das Hausrecht durch die Sitzungspolizei verdrängt.
3. Im Übrigen gilt die Hausordnung des Strafjustizzentrums München.
4. Das Hausrecht wird im Auftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts München von dem Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft München I … ausgeübt.
IV. In Zweifelsfällen oder wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Zuhörer geltend macht, durch den Vollzug der angeordneten Maßnahmen in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, ist die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.

Gründe

Vor dem Hintergrund der „Corona-Krise“ und den mit dieser einhergehenden Risiken der Ansteckung ist der Gesundheitsschutz der Verfahrensbeteiligten und der Zuschauer von oberster Priorität. Diese Sicherungsverfügung ist ein Baustein, um diesem Ziel nahezukommen. Die getroffenen Anordnungen dienen damit zugleich auch der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (§ 176 GVG) und sollen mithin zugleich einen störungsfreien Ablauf des Verfahrens gewährleisten.


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