Arbeitsrecht

Örtliche Zuständigkeit für Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis

Aktenzeichen  B 5 K 17.747

Datum:
11.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 4 S. 1, § 83
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 1, § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2

 

Leitsatz

Bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Nr. 4 S. 1 VwGO) ist auf den privaten Wohnsitz des Klägers abzustellen, weil er sich noch nicht im Beamtenverhältnis befindet und daher noch keinen dienstlichen Wohnsitz hat. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Beurteilung als „polizeidienstuntauglich“, die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und Einstellung als Polizeimeisteranwärter zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn.
Der Kläger bewarb sich um die Einstellung zur Ausbildung als Polizeimeisteranwärter und absolvierte den Einstellungstest für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Auf Grund der polizeiärztlichen Untersuchung wurde der Kläger als polizeidienstuntauglich beurteilt und das Bewerbungsverfahren eingestellt.
Mit Schreiben vom 10. September 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19. September 2017, ließ der Kläger Klage erheben und begehrte unter Aufhebung der Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit, die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und Einstellung als Polizeimeisteranwärter zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20. September 2017 zur beabsichtigten Verweisung der Verwaltungsstreitsache angehört. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 sein Einverständnis mit der Verweisung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. Der Kläger äußerte sich nicht innerhalb der Stellungnahmefrist zur beabsichtigten Verweisung.
II.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seine örtliche Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach.
Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist dabei der Sitz der Behörde oder Dienststelle, der der Beamte angehört. Bei einer Streitigkeit über die Entstehung eines Beamtenverhältnisses ist auf den privaten Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen, weil sich der Kläger noch nicht im Beamtenverhältnis befindet und daher noch keinen dienstlichen Wohnsitz hat (VG Gelsenkirchen, B.v. 24.10.2008 – 1 K 5178/08 – juris; Berstermann in BeckOK, VwGO, 42. Ed. 1.7.2017, § 52 Rn. 15). Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.6.1981 – 2 ER 401.81 – Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22). Nicht abzustellen ist daher auf einen etwaigen zukünftigen dienstlichen Wohnsitz, den der Kläger im Falle der Entstehung eines Beamtenverhältnisses sodann innehaben würde.
Der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 2 VwGO maßgebliche bürgerliche Wohnsitz des Klägers in … Ortsteil von …, befindet sich im Regierungsbezirk Mittelfranken und damit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, das für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist.
Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
Dieser Beschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO entsprechend § 17a Abs. 2 GVG unanfechtbar.


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