Arbeitsrecht

Pensionskassenrente – Ergänzungsanspruch

Aktenzeichen  3 AZR 499/13

Datum:
18.2.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 2 Abs 5 BetrAVG
§ 2 Abs 3 S 3 BetrAVG
§ 2 Abs 3 S 1 BetrAVG
§ 2 Abs 1 BetrAVG
§ 2 S 3 BetrAVG
§ 1 BetrAVG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Köln, 29. März 2012, Az: 8 Ca 10403/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 6. Dezember 2012, Az: 13 Sa 484/12, Urteilnachgehend BVerfG, 21. Mai 2016, Az: 1 BvR 2254/14, Beschluss

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 – 13 Sa 484/12 – wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte sich damit gegen die Abweisung der Widerklage wendet.
Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Revision – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 – 13 Sa 484/12 – teilweise aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines insgesamt 10.953,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 204,30 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2007 bis zum 1. September 2009 und aus jeweils 275,97 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 1. Januar 2011 übersteigenden Betrags sowie zur monatlichen Zahlung einer 880,97 Euro übersteigenden Betriebsrente ab dem 1. Januar 2011 verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2012 – 8 Ca 10403/10 – zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
2
Der am 27. November 1943 geborene Kläger war vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Ab dem 1. Januar 1992 war er als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Das Tarifgehalt des Klägers nach der Tarifgruppe E 13 belief sich am 31. Dezember 1991 auf 6.307,00 DM; im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 betrug das Tarifgehalt der Tarifgruppe E 13 6.629,00 DM.
3
Für die Altersversorgung des Klägers galten bis zum 31. Dezember 1991 die Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68). Ab dem 1. Januar 1992 richtete sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der C-Versorgungsordnung. Diese bestimmt ua.:
        
„C-Versorgungsordnung
        
Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
        
        
        
ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN
        
Geltungsbereich
        
1       
Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
        
        
        
        
Wartezeit
        
2       
Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C.
        
        
…       
        
Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen
        
3       
Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.
        
4       
Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.
        
5       
Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.
        
        
        
        
Grundversorgung
        
Versorgungsträger
        
6       
Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C.
        
7       
Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.
        
…       
        
        
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt
        
10    
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. Berücksichtigung finden bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts Entgeltteile, soweit sie die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als6.400,– DM übersteigen. Das maximale pensionsfähige Arbeitsentgelt beträgt 13.350,– DM monatlich.
        
        
        
        
Pensionsfähige Dienstzeit
        
11    
Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an.
        
        
        
        
Rentenarten
        
12    
Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus
        
        
– Altersrente
(Textziffer 43 und 45)
        
        
…       
        
        
        
        
Mitgliedschaft in der Pensionskasse
        
Aufnahme
        
13    
Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
        
        
        
        
Mitgliedsbeitrag
        
14    
Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.
        
…       
        
        
ZUSATZVERSORGUNG II
        
Versorgungsträger
        
29    
Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.
        
        
        
        
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt
        
30    
Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).
        
        
…       
        
…       
        
        
32    
Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffer 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
        
…       
        
        
Pensionsfähige Dienstzeit
        
Pensionsfähig sind
        
34    
Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind,
        
35    
Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,
        
…       
        
Rentenarten
        
40    
Die Firmenrente wird gezahlt als
        
        
– Altersrente
(Textziffern 46-49)
        
        
…       
        
        
Versorgungshöhe
        
        
Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
        
41    
Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32
        
        
        
BfA     
Knappschaft
        
        
bis 3.200,– DM
1 %     
0,7 % 
        
        
über 3.200,– DM bis 6.400,– DM
0,8 % 
0,6 % 
        
        
…       
        
Allgemeine Leistungsbestimmungen
        
Rentenarten
        
Altersrenten der Grundversorgung
        
Pensionskassenrente
        
43    
Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
        
…       
        
        
        
        
        
Altersrenten der Zusatzversorgung
        
Leistungsvoraussetzungen
        
46    
Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.
        
        
        
        
Rentenbezugsdauer
        
47    
Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.
        
…       
        
        
Anrechnung und Auszahlungsvoraussetzungen
        
Anrechnung sonstiger Leistungen
        
90    
Rentenleistungen bzw. Kapitalzahlungen aus der Tätigkeit bei anderen B-Gesellschaften bzw. anderen Unternehmen oder dem öffentlichen Dienst werden auf Rentenleistungen der Zusatzversorgung angerechnet, soweit die Dauer der Tätigkeit von der C als Dienstzeit anerkannt wird und die Rentenleistungen nicht auf eigenen Beitragszahlungen des Mitarbeiters beruhen.
        
…       
        
        
Auszahlung der Renten
        
96    
Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.
        
97    
Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt.
        
…       
        
        
Zeitpunkt des Inkrafttretens
        
103     
Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
        
        
        
        
Anhang zur C-Versorgungsordnung
        
I       
Besitzstandsrente
        
        
Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt.
        
        
Im einzelnen gilt folgendes:
        
        
Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF – Schreiben vom 23. April 1985 – abgesetzt wird.
        
        
Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.
        
        
Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.
        
        
Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung.
        
        
…“    
4
Mit Schreiben vom 11. Februar 1993 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
        
„Betriebliche Altersversorgung
        
Anwartschaftsberechnung
        
Sehr geehrter Herr P,
        
mit Wirkung vom 01.01.1992 haben Sie eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der C.
        
Für die zurückliegende Dienstzeit bis zum 31.12.1991 haben wir auf der Grundlage der Rentenanwartschaftsmitteilung der BfA eine Rentenanwartschaftsberechnung nach der Altersversorgungsrichtlinie von 1968 durchgeführt.
        
Die ermittelte Werksrentenanwartschaft beträgt 1.276,–DM/Monat. Dieser Betrag entspricht einem Prozentsatz von 20,23 % des letztgültigen Tarifbetrages der Entgeltgruppe E 13.
        
Bei Renteneintritt erhalten Sie neben Ihrer Werksrente nach der Versorgungsordnung der C eine Besitzstandsrente in Höhe dieses %-Satzes des bei Renteneintritt geltenden Gehaltsbetrages der Entgeltgruppe E 13 gezahlt.
        
…“    
5
Über die Höhe der dem Kläger zustehenden Besitzstandsrente führten die Parteien einen Prozess, der durch ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 – 9 (5) Sa 650/97 – endete, in dem festgestellt wurde, dass „bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit seiner Tätigkeit als Tarifangestellter vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1991 eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM zugrundezulegen“ ist.
6
Ab dem 1. Januar 1992 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse enthält ua. folgende Regelungen:
        
        
„1. Kapitel: Allgemeines
        
…       
        
        
§ 3     
Begriffsdefinitionen
        
        
1.    
Beschäftigungsverhältnis:
        
        
        
Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis
        
        
2.    
Mitarbeiter:
        
        
        
Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane
        
        
3.    
Firma/Firmen:
        
        
        
Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, B-Gruppengesellschaft oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist)
        
        
…       
        
        
        
2. Kapitel: Mitgliedschaft
        
§ 4     
Arten der Mitgliedschaft
        
        
(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von Mitgliedsrenten.
        
        
(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.
        
        
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine Art der Mitgliedschaft endet, ohne daß eine andere begründet wird. In diesem Falle erlöschen alle Rechte gegen die Kasse; etwaige Ansprüche auf Kapitalübertragung, Anwartschaftsabfindung, Beitragsrückerstattung oder Hinterbliebenenrenten bleiben unberührt. Mit der Wiederaufnahme als ordentliches Mitglied beginnt eine erneute Mitgliedschaft.
        
        
        
        
        
2.1 Ordentliche Mitgliedschaft
        
§ 5     
Kreis der ordentlichen Mitglieder
        
        
Ordentliche Mitglieder können werden:
        
        
1.    
die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,
        
        
2.    
die Mitarbeiter derjenigen B-Gruppengesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,
        
        
3.    
einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B-Gruppengesellschaft wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.
        
        
        
        
§ 6     
Voraussetzungen
        
        
Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse dem Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelnen davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.
        
        
        
§ 7     
Aufnahme
        
        
(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die B-Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B-Gruppengesellschaft können ihren Beitritt erklären.
        
        
…       
        
        
§ 8     
Beginn
        
        
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.
        
        
…       
        
        
…       
        
        
        
§ 10   
Beendigung; ununterbrochene Fortführung
        
        
(1)     
Die ordentliche Mitgliedschaft endet
        
        
1.    
an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
        
        
2.    
an dem Tage, an dem eine B-Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,
        
        
…       
        
        
        
3. Kapitel: Einnahmen der Kasse
        
§ 19   
Art der Einnahmen
        
        
Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).
        
§ 20   
Mitgliedsbeiträge
        
        
(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.
        
        
…       
        
        
§ 21   
Ergänzungsbeiträge
        
        
(1) Das Mitglied kann für Zeiten außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folgenden Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. Voraussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Zustimmung des Trägerunternehmens. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
        
        
…       
        
        
§ 22   
Firmenbeiträge
        
        
(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.
        
        
(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.
        
        
…       
        
        
        
4. Kapitel: Leistungen der Kasse
        
§ 23   
Leistungsarten
        
        
(1)     
Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:
        
        
        
1.    
Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten,
        
        
        
…       
        
        
        
…       
        
        
        
§ 24   
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
        
        
Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
        
        
1.    
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,
        
        
2.    
Erfüllung der Wartezeit,
        
        
3.    
Stellung des Rentenantrags und
        
        
4.    
Erfüllung der Anzeigepflichten.
        
        
…     
        
        
…       
        
        
        
§ 28   
Fälligkeit
        
        
Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.
        
…       
        
        
§ 31   
Allgemeines
        
        
Der Anspruch auf Mitgliedsrente beginnt
        
        
1.    
bei ordentlichen Mitgliedern am Tage nach der Einstellung des Arbeitsentgelts,
        
        
2.    
in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, indem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht.
        
§ 32   
Altersrente
        
        
(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.
        
        
…       
        
        
§ 34   
Höhe der Mitgliedsrente
        
        
Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.
        
…“    
        
7
Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen.
8
In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1993 wurden an die B Pensionskasse Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 3.832,20 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 159,68 DM. Danach errechnet sich eine Pensionskassenrente iHv. 127,74 DM monatlich (3.832,20 DM x 40 % pro Jahr / 12 Monate). Dies entspricht 65,31 Euro.
9
Seit dem 1. September 2004 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
10
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 1. September 2004 zunächst eine Betriebsrente iHv. 617,55 Euro. Jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 zahlte die Beklagte eine Betriebsrente iHv. 676,67 Euro und seit dem 1. September 2009 iHv. 605,00 Euro monatlich. Daneben zahlt die B Pensionskasse dem Kläger seit dem 1. September 2004 eine Pensionskassenrente iHv. 65,31 Euro.
11
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 eine monatlich um 204,36 Euro höhere als die gezahlte Betriebsrente, für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eine monatlich um 276,03 Euro höhere Betriebsrente sowie ab dem 1. Januar 2011 eine laufende monatliche Betriebsrente iHv. 881,03 Euro begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm neben der Besitzstandsrente iHv. 644,99 Euro und einer Zusatzversorgung II iHv. 41,42 Euro nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zusätzlich zu der von der B Pensionskasse gezahlten Grundversorgung einen Ergänzungsbetrag iHv. 194,62 Euro zu zahlen, da die von der B Pensionskasse gewährte, auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Pensionskassenrente hinter dem auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zurückbleibe.
12
Der Kläger hat zuletzt beantragt
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.956,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 204,36 Euro monatlich beginnend ab dem 1. Februar 2007 und von jeweils 276,03 Euro monatlich beginnend ab dem 1. Oktober 2009 zu zahlen,
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2011 eine Betriebsrente in Höhe von 881,03 Euro zu zahlen.
13
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt
        
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 – 9 (5) Sa 650/97 – dahingehend abzuändern, dass die Beklagte an den Kläger nur noch eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.101,74 DM bzw. von 563,31 Euro brutto zu zahlen hat.
14
Der Kläger hat beantragt,
        
die Widerklage abzuweisen.
15
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente zu. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Das in dem Vorprozess ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 sei abzuändern, weil zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtslage durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingetreten sei.
16
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe rückständiger Leistungen von 1.614,24 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 9,74 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. Februar 2007 bis zum 1. August 2009 und aus jeweils 81,41 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. August 2009 bis zum 1. Januar 2011 sowie einer monatlichen Rente in Höhe von 686,41 Euro ab Januar 2011 stattgegeben. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seine Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihre Abänderungsklage mit der Maßgabe zur Entscheidung gestellt, dass sie dem Kläger nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto monatlich zu zahlen hat und die Widerklage erweitert um den Antrag festzustellen, dass sie dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an Firmenrente nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto schuldet sowie hilfsweise festzustellen, dass sie dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an Firmenrente nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto sowie eine weitere Zahlung nach Maßgabe der Zusatzversorgung II aus der C-Versorgungsordnung von 4,53 DM bzw. 2,32 Euro brutto schuldet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Beklagte „im Umfang der Klage“ zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre Abänderungswiderklage weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.


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