Arbeitsrecht

Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Bewilligung, Abfindung, Vergleichsmehrwert, Arbeitsleistung, Beiordnung, Erinnerung, Vergleich, Genehmigung, Verfahren, Festsetzung, Gegenstandswert, Mehrvergleich, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Bewilligung Prozesskostenhilfe, sofortigen Beschwerde

Aktenzeichen  6 Ta 20/22

Datum:
23.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3882
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 Ca 512/21 2021-12-27 Bes ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht München wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Dezember 2021 – 10 Ca 512/21 abgeändert:
Die von Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf € 1.298,29 festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.
Die Klagepartei hat sich mit Klage vom 17. Mai 2021 beim Arbeitsgericht München gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 3. Mai 2021 gewandt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 1 f. d.A.).
Im Gütetermin vom 16. Juni 2021 haben die Parteien nachfolgenden Vergleich geschlossen:
1.„Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30.06.2021.
2.Die beklagte Partei hält die im Zusammenhang mit der Kündigung erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht.
3.Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen und zu übersenden.
4.Der Kläger ist seit 3. Mai 2021 unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung – soweit die Ansprüche nicht übergegangen sind – bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Es besteht Einigkeit, dass die Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in Natur eingebracht sind.
5.Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG 3.500 € brutto
6.Damit ist der Rechtsstreit erledigt.“
Nach Genehmigung des Vergleiches hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.950,00 €, für den Vergleich auf 6.200,00 festgesetzt (Bl. 26 d.A.).
Mit Beschluss vom 25. August 2021 hat das Arbeitsgericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich bewilligt und Rechtsanwalt B. als Prozessvertreter beigeordnet (Bl. 75/76 d. PKH-Heftes).
Der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei hat mit Schreiben vom 16. September 2021 die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung in Höhe von € 1.372,67 beantragt (Bl. VII f. d. Kostenheftes). Dabei hat er u.a. eine 1,5 Einigungsgebühr auf den Mehrvergleich in Höhe von 73,50 € angesetzt. Das Arbeitsgericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei mit Schreiben vom 20. September 2021 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung unter anderem des Landesarbeitsgerichts München nur eine 1,0 Gebühr auf den Vergleichsmehrwert verlangt werden könne. Dem war der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei mit Schreiben vom 1. Oktober 2021, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Beschluss vom 26. Juli 2021 – 3 Ta 68/21 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 (Bl. XVI ff d. Kostenheftes) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 1.298,29 € angesetzt. Dabei hat sie nur eine 1,0 Gebühr für den Vergleichsmehrwert berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei mit Schriftsatz vom 9. November 2021 (Bl. XX ff. d. Kostenheftes) Erinnerung eingelegt und die Ansicht vertreten, es sei nunmehr in Nr. 1003 VV-RVG und § 48 Abs. 1 RVG eine 1,5-Gebühr für den Vergleichsmehrwert verankert.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung mit Beschluss vom 11. November 2021 (Bl. XXV d. Kostenheftes) nicht abgeholfen und hat die Akte dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 22. November 2021 die Erinnerung zurückgewiesen (Bl. XXVI ff. d. Kostenheftes).
Gegen diesen ihm am 24. November 2021 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei mit Schriftsatz vom 30. November 2021 Gehörsrüge eingelegt (Bl. XXXI ff. d. Kostenheftes). Dieser hat das Arbeitsgericht abgeholfen und den Beschluss vom 22. November 2021 aufgehoben (Beschluss vom 10. Dezember 2021, Bl. XXXV ff. d. Kostenheftes).
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 18. Oktober 2021 dahingehend abgeändert, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klagepartei die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 1.372,67 € festgesetzt wird. Dagegen hat es die Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen ihr am 4. Januar 2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht München mit ihrer sofortigen Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde) vom 4. Januar 2022. Diese begründet sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München, wobei sie ausführt der Gebührentatbestand der Nr. 1003 VV-RVG sei erfüllt.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt (Beschluss vom 26. Januar 2022, Bl. LIII d. Kostenheftes).
II.
Die statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Sie ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdewert ist überschritten.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat dem Prozessbevollmächtigten der Klagepartei zu Unrecht eine 1,5 Einigungsgebühr hinsichtlich der Mehrwerts des abgeschlossenen Vergleiches zugesprochen. Eine solche steht ihm nicht zu, weswegen auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin der Beschluss zu ändern und die Vergütung des Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung nur einer 1,0-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert festzusetzen war.
a. Die Prozessbevollmächtigte der Klagepartei kann nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG n.F., die vorliegend auf das Verfahren Anwendung findet (§ 60 Abs. 1 RVG), verlangen; nach dieser Regelung entsteht nur eine 1,0-Gebühr anstelle der Gebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG sowie anstelle der Gebühren nach Nrn. 1001 und 1002 VV-RVG.
aa. Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert nach Nr. 1000 Nr. 1 VV-RVG bzw. nach Nrn. 1001 bis 1002 VV-RVG. „…, wenn ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleiches beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1, 3 RVG). …“
Entgegen teilweise vertretener Ansicht zur alten Fassung der Nr. 1003 VV-RVG (LAG Düsseldorf v. 25.9.2014 – 5 Sa 273/14, NZA-RR 2015, 48: eb. LAG Baden-Württemberg v. 27.4.2016 – 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; in diese Richtung auch, wenngleich mit abweichender Begründung: LAG Hamm v. 16.9.2015 – 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133; LAG Nürnberg v. 26.7.2021 – 3 Ta 68/21, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1.2020 – 7 Ta 182/19, AE 2020, 134; dagegen u.a. LAG München v. 7.3.2016 – 6 Ta 283/15 n.v.; LAG München v. 2.11.2016 – 6 Ta 287/16, NZA.-RR 2017, 272; LAG München v. 19.6.2017 – 6 Ta 123/17 und 6 Ta 167/17, n.v.; LAG München v. 29.8.2018 – 6 Ta 133/18 n.v.; LAG München v. 24.11.2021 – 6 Ta 182/21, n.v.; LAG München 28. Nov. 2021 – 6 Ta 240/21; zum Streitstand: Mayer/Kroiss/Klees, RVG, 8. Aufl., RVG-VV Nr. 1000 Rz. 21), ist an dieser Rechtsansicht auch unter Geltung der neuen Rechtslage festzuhalten. Selbst wenn vor Gericht ein Vergleich abgeschlossen oder das Gericht um Feststellung eines vor dem ersten Termin vereinbarten Vergleichs gebeten wird, handelt es sich auch nach der nunmehrigen Neufassung von Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG jedenfalls bei einer mit der Klageerhebung beantragten und gewährten Prozesskostenhilfe nicht um eine Prozesskostenhitfebewilligung zur Protokollierung eines Vergleiches. Die Prozesskostenhilfe war für das gesamten gerichtliche Verfahren beantragt und auch bewilligt worden. selbst wenn die Entscheidung erst nach Abschluss des Vergleiches erfolgt. Damit war aber auch keine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG i.S.v. Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG zustande gekommen. Denn auch die erst nach Vergleichsschluss bewilligte Prozesskostenhilfe will den Prozessbevollmächtigten der Partei nicht allein zum Vergleichsschluss. also zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG beiordnen. sondern diese soll das gesamte Verfahren ab Klageerhebung bzw. ab Antragstellung abdecken. Dies hat auch dann zu gelten. wenn ein beim Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleichsmehrwert betrifft, der Vergleich aber noch nicht abgesprochen. sondern allein vorbesprochen war. also das Gericht noch an seinem Zustandekommen und seiner Formulierung mitwirken muss (eb. [zur alten Fassung von Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG] LAG Baden-Württemberg v. 7.9.2010 – 5 Ta 132/10, juris; LAG Hamm v. 31.8.2007 – 6 Ta 402/07. NZA-RR 2007, 601; LAG Hessen v. 15.2.1999 – 9 Ta 12/99, NZA-RR 1999, 380; LAG Nürnberg v. 25.6.2009 – 4 Ta 61/09, NZA-RR 2009, 556; LAG Nürnberg v. 2.11.2018 – 5 Ta 104/18, JurBüro 2019, 191; LAG Rheinland-Pfalz v. 16.12.2010 – 6 Ta 237/10. RPfleger 2011, 403; vgl. i.d.S. auch Toussaint/Uhl. KostR, 51. Aufl. VV-RVG 1003 Rz. 11 (Prozesskostenhilfeverfahren, Unanwendbarkeit“)).
bb. Die Parteien hatten vorliegend den prozessbeendenden Vergleich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht geschlossen. Ob und inwieweit eine Mitwirkung des Arbeitsgerichts am Zustandekommen und dem Inhalt des Vergleiches stattgefunden hatte, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Zumindest hatte danach eine Erörterung der Sach- und Rechtslage vorausgehend stattgefunden. Und es war eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sowie dessen Erstreckung auf den Mehrvergleich zu entscheiden gewesen, weswegen Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – auch in der Neufassung eine 1,5 Einigungsgebühr ausschließt, da gerade keine Beiordnung zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG erfolgt war, sondern für das gesamte gerichtliche Verfahren. Prozesskostenhilfe war mit der Klageerhebung beantragt worden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder zu erkennen, dass zum damaligen Zeitpunkt nur der Abschluss eines Vertrages/Vergleiches im Raum gestanden wäre.
cc. Eine Erhöhung der Einigungsgebühr von 1,0 auf 1,5 rechtfertigt sich auch nicht nach dem Gesetzeszweck von Nr. 1000 VV-RVG zur Förderung und Belohnung der Beilegung von Streitigkeiten ohne Anrufung des Gerichts (so LAG Düsseldorf v. 25.9.2014 – 5 Sa 273/14. NZA-RR 2015, 48; LAG Düsseldorf v. 13.10.2014 – 13 Ta 342/14, NZA-RR 2015, 73; eb. LAG Baden-Württemberg v. 27.4.2016 – 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; LAG Berlin-Brandenburg v. 16.4.2018 – 17 Ta (Kost) 6133/17. BeckRS 2018, 8983; ähnlich LAG Hamm v. 16.9.2015 – 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133) unabhängig von der Frage, ob die mitverglichenen Gegenstände jemals isoliert gerichtlich geltend gemacht geworden wären. Nach Nr. 1003 VV-RVG erfolgt auch dann eine Anrufung des Gerichts. wenn – wie hier – ein Verfahren über die (Erstreckung der) Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Damit ist das Gericht kein bloßes „Beurkundungsorgan“ mehr (vgl. dazu LAG München v. 9.12.2021 – 6 Ta 259/21). Es stellt keine Erschwerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einer bedürftigen Partei dar, wenn ihr Prozessvertreter nur eine 1,0-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert erhält (a.M. LAG Berlin-Brandenburg v. 16.4.2018 – 17 Ta (Kost) 6133/17, BeckRS 2018, 8983). Auch wenn sich die bedürftige Partei zumeist die höheren Gebühren nicht aus „eigener Tasche“ leisten können wird, so muss sie dies nach der hier vertretenen Ansicht auch nicht. Die Aussage, die Miterledigung nicht rechtshängiger Gegenstände werde, erhalte der Rechtsanwalt nur eine 1,0-Einigungsgebühr, bei einer bedürftigen Partei nicht in gleicher Weise erfolgen wie bei einer nicht bedürftigen. stellt eine durch nichts belegte Aussage dar (vgl. LAG München v. 9.12.2021, a.a.O.).
b. Schließlich ändert auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes v. 17.1.2018 (a.a.O.) sowie die Formulierung von § 48 RVG n.F. nichts an Vorstehendem. Zwar soll der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG grundsätzlich sämtliche anwaltlichen Gebühren, die aufgrund der Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts in dem erfassten Verfahrensabschnitt anfallen, erfassen.
Der Bundesgerichtshof erkennt keine auf bestimmte Gebührentatbestände beschränkte Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Rechtsanwaltsbeiordnung an. Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts für die Mitwirkung an einem (Mehr-)Vergleich soll sich nicht in der Einigungsgebühr aus dem erhöhten Vergleichswert erschöpfen. sondern sich auch auf die Differenzverfahrens- und – terminsgebühr erstrecken. Daraus folgt jedoch allein, dass die Rechtsanwälte. welche eine unbemittelte Partei. der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, vertreten, dieselben Ansprüche (Terminsgebühr, Einigungsgebühr auch aus einem Vergleichsmehrwert) wie die Prozessbevollmächtigten einer bemittelten Partei beanspruchen können. Auch hier steht der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei eine Einigungsgebühr aus dem Mehrvergleich zu. Die Frage, wie hoch diese Gebühren sein müssen, ist nicht in Richtung einer 1.5 Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert zu beantworten. Zwar mag der Hinweis des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 17.01.2018 (a.a.O., Rz. 20) auf eine angenommene Gewährung einer 1,5 Einigungsgebühr hindeuten; dies ließe aber die gesetzliche Regelung in Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG außer Acht. Eine solche Folge ist auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (a.M. LAG Rheinland-Pfalz v. 8.1.2020 – 7 Ta 182/19, AE 2020. 134; vgl. aber LAG München v. 9.12.2021, a.a.O.)
Die Neufassung von § 48 RVG gebietet ebenso kein anderes Ergebnis. Auch nach dieser Norm ist Nr. 1003 VV-RVG weiter als Voraussetzung der gesetzlichen Gebührenhöhe zu beachten, die in Fällen – wie hier, da eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich noch geboten war – eine Gebühr von lediglich 1,0 vorsieht.
3. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG) und ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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