Arbeitsrecht

Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

Aktenzeichen  IX ZB 145/09

Datum:
28.4.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 2 Abs 2 RVG
Nr 3335 RVG-VV
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Mai 2009, Az: 12 W 9/09, Beschlussvorgehend LG Potsdam, 14. Januar 2009, Az: 12 O 294/08

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 „Prozesskostenhilfe“; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 „Prozesskostenhilfe“). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH, aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.
Kayser                           Gehrlein                            Vill
                Lohmann                            Fischer

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