Arbeitsrecht

Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung

Aktenzeichen  S 2 R 666/17

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21272
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 68, § 68a, § 255e
SGG § 105, § 193

 

Leitsatz

Die Rentenanpassungsmitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, der sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung der bereits zuerkannten Rentenrechte beschränkt durch Feststellung des Veränderungsfaktors. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente ab dem 01.07.2017.
Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 stellt einen Verwaltungsakt dar, der sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung der bereits zuerkannten Rentenrechte beschränkt durch Feststellung des Veränderungsfaktors, BSG vom 23.03.1999, Az. B 4 RA 42/98 R.
Diese Feststellung steht rechtlich und faktisch neben der Feststellung des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R). Demgemäß enthält die vorliegend gegenüber dem Kläger ergangene und von ihm angefochtene Rentenanpassungsmitteilung nach ihrem Verfügungssatz lediglich eine Regelung hinsichtlich der Rentenanpassung, die aufgrund des durch § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung RWBestV 2017,) geänderten aktuellen Rentenwerts vorzunehmen war.
Durch die Verordnung RWBestV 2017 vom 08.06.2017 wurde der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2017 neu bestimmt. Er beträgt ab dem 1. Juli 2017 31,03 €.
Diesen Rentenwert hat die Beklagte der Berechnung der Rente des Klägers zugrunde gelegt indem sie die bisher ermittelten Entgeltpunkte des Klägers mit dem neuen Rentenwert multiplizierte. Anhaltspunkte für eine insoweit fehlerhafte Berechnung der Beklagten sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger eine höhere Rente unter Zugrundelegung eines höheren Rentenwertes begehrt, besteht hierfür keine gesetzliche Grundlage. Auch liegt kein Verstoß gegen die Verfassung vor. Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. L 2 KN 8/11). Aus der Verfassung lässt sich auch kein Anspruch auf eine Anpassung der Renten in einer bestimmten Höhe ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03, 1247/07). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, a. a. O.). Das Gericht kann diese Frage ebenfalls offen lassen. Eine substantielle Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften durch die Bestimmungen zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 liegt nicht vor. Die gesetzliche Regelungen der §§ 68, 68a, 255e SGB VI, mit denen der Gesetzgeber die Anpassung der Renten an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils sowie der Relation zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern in Form des Nachhaltigkeitsfaktors gekoppelt hat, sind von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen sich damit als rechtmäßiger Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 SGG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften dar (vgl. Bayer. LSG L 1 R 1046/12). Nach Auffassung des BVerfG ergäbe sich selbst bei Beschränkung der Rentenanpassung auf die Inflationsrate sowie bei der Aussetzung der Rentenanpassung keine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 14 GG.
Da der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2017 kein weitergehender Regelungsgehalt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zukommt und sie über ihren eigentlichen Regelungsgehalt hinaus nicht anfechtbar ist (so zuletzt BSG B 13 R 102/17 B vom 26.10.2017), kann der Kläger schon allein aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht mit seinem Begehren nach einer grundsätzlich höheren – aus seiner Sicht im Vergleich zur Pension eines Beamten betragsmäßig entsprechende – Rente durchdringen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid war nach § 105 SGG möglich. Die Beteiligten wurden vorab auf die beabsichtigte Form der Entscheidung hingewiesen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.


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