Arbeitsrecht

Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

Aktenzeichen  Au 2 K 16.187

Datum:
29.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 9585
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HwO § 105 Abs. 2 Nr. 8, § 106 Abs. 1 Nr. 5, § 113 Abs. 1 – 3, § 90 Abs. 2, Abs. 3, § 91 Abs. 1 Nr. 7
HKRO § 10 Abs. 1 S. 1, S. 2
BeitragsO 2012 § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, §§ 5 f.
BayHO Art. 7 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Haushaltsplan der Kammern unterliegt der inzidenten gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Kammerbeiträgen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Aufstellung des Haushaltsplans hat die Handwerkskammer einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren weiten Gestaltungsspielraum. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Kammer ist zur Bildung angemessener Rücklagen berechtigt. (Rn. 31 und 35) (redaktioneller Leitsatz)
5 Pauschale Verdachtsäußerungen zur Rücklagenbildung ohne substantielle Anhaltspunkte lösen keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
6 Handwerkskammern können als Teil ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung Mitglied eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins sein. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Bescheid der Handwerkskammer für … vom 29. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, gemäß § 113 Abs. 1 HwO von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§ 90 Abs. 2 HwO) sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden (§ 113 Abs. 2 Satz 2 HwO).
Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HwO vorbehalten die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum sowie die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer. Ebenfalls der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten bleibt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 6 HwO der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO).
Gemäß § 36 Abs. 4 der Satzung der Beklagten dürfen zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und der Deckung der Verwaltungskosten weder Beiträge erhoben noch darf Vermögen der Handwerkskammer verwendet werden.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Dezember 2012 (BeitragsO 2012) wird zur Deckung der durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten ein jährlicher Handwerkskammerbeitrag nach Maßgabe des § 113 HwO erhoben. Beitragspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 BeitragsO 2012 u.a. alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind. Der Beitragsanspruch entsteht gemäß § 3 Abs. 1 BeitragsO 2012 grundsätzlich mit Beginn des Beitragsjahres. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen (§ 4 Abs. 1 BeitragsO 2012). Die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe werden gemäß § 4 Abs. 2 BeitragsO 2012 jährlich durch die Vollversammlung beschlossen. Die Höhe des Grundbeitrags und des Zusatzbeitrags sind in den §§ 5 f. BeitragsO 2012 geregelt.
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung gelten nach § 38 der Satzung der Beklagten die Bestimmungen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.
Gemäß § 1 Satz 1 der Ordnung für Haushalts-, Kasse und Rechnungswesen der Beklagten in der hier maßgeblichen Änderungsfassung vom 29. November 2012 (HKRO 2012) hat die Kammer ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist nach § 1 Satz 2 HKRO 2012 sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 HKRO 2012 regelt, dass eine allgemeine Rücklage die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern soll. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 soll sich die allgemeine Rücklage in der Regel auf mindestens 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen. Gemäß § 10 Abs. 2 HKRO 2012 können neben der allgemeinen Rücklage zusätzliche Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.
Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Kläger ist als Mitglied der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) gemäß § 2 BeitragsO 2012 beitragspflichtig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid festgesetzte Beitragshöhe nach §§ 4-6 BeitragsO 2012 i.V.m. der Festsetzung der Handwerkskammerbeiträge 2016 durch die Vollversammlung am 3. Dezember 2015 fehlerhaft berechnet worden wäre, sind weder klägerseitig vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch Art und Umfang der Rücklagenbildung der Beklagten rechtsfehlerfrei.
aa) Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 26.4.2006 – 6 C 19.05 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert nicht nur die Feststellung, ob der im Haushaltsplan festgesetzte Mittelbedarf der Handwerkskammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Handwerkskammer im Haushaltsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der Haushaltsplan ist der gerichtlichen Überprüfung nicht schlechthin entzogen. Er ist auch der inzidenten Überprüfung im Beitragsrechtsstreit nicht entzogen. Beides wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Handwerkskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 13 – zur IHK).
Die Handwerkskammer besitzt jedoch bei der Aufstellung des Haushaltsplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.2015 – 6 C 10.14 – juris Rn. 42; U.v. 14.10.2015 – 6 C 17.14 – juris Rn. 35). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Gemäß Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 BayHO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO hat die Handwerkskammer bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1995 – 1 C 34.92 – juris Rn. 37 ff. – zur ORH-Prüfkompetenz bzgl. Handwerkskammern; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 – 6 A 11076/10 – juris Rn. 22 – zu Handwerkskammern; VG München, U.v. 20.7.2004 – M 16 K 03.1269 – juris Rn. 59 – zu Apothekerkammern; a.A. Jahn, GewArch 2006, 89). Unabhängig davon sind auch die sonstigen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht bereits dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Exante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerfG, U.v. 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 – BVerfGE 119, 96, 129; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16 – zur IHK).
Hinsichtlich der Rücklagenbildung gilt, dass der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten ist (vgl. bereits BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – NVwZ 1990, 1167). Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. In diesem Sinne gilt, dass es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Handwerkskammer i.S.v. § 113 Abs. 1 HwO handelt, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind. Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 – 1 L 136/11 – juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 – 6 A 11076/10 – juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 – 2 A 394/02 – juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 – 25 A 1714/92 – juris Rn. 91 f.; VG Trier – U.v. 1.9.2010 – 5 K 244/10.TR – juris Rn. 25).
Das Vorhalten einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt einen solchen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Rücklage rechtfertigt. Allerdings muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Handwerkskammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Handwerkskammer bei jedem Haushaltsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 18 – zur IHK).
Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2015 entschieden, dass eine Kammer jeweils den ihr im Rahmen des einschlägigen Satzungsrechts – dieses sah im entschiedenen Fall eine Rücklagenbildung i.H.v. 30 v.H. bis 50 v.H. der fortdauernden Ausgaben bzw. Betriebsaufwendungen vor – zukommenden Beurteilungsspielraum überschreitet, soweit sie allein für das Risiko des vorübergehenden Zahlungsausfalls in einem Haushaltsjahr annähernd die nach dem Satzungsrecht höchstmögliche Betriebsmittelrücklage von 50 v.H. der fortdauernden Ausgaben (EUR 6,4 Mio.) bzw. in einem weiteren Haushaltsjahr beinahe die nach dem Satzungsrecht maximal zulässige Liquiditätsrücklage von fast 50 v.H. der Betriebsaufwendungen (EUR 7,7 Mio.) veranschlagt. Im Lichte des Grundsatzes der Schätzgenauigkeit hätte eine solche Rücklagenhöhe vielmehr nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es aufgrund konkreter Anhaltspunkte hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr bei ungünstigem Zahlungseingang zu zeitweisen Liquiditätsengpässen in entsprechender Höhe kommen könne (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 19 f. – zur IHK; vgl. hierzu auch OVG LSA, U.v. 20.9.2012 – 1 L 136/11 – juris Rn. 74 zu Handwerkskammern).
Bereits im Juni 1990 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Rücklagen einer Kammer, die bezogen auf den Gesamthaushalt 15 v.H. betragen, noch nicht als unangemessen hoch anzusehen seien (BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 – 17 A 1696/12 – juris Rn. 33 f. – Apothekerkammer).
Ausgehend von der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Bildung angemessener Rücklagen einer Kammer von Rechts wegen zusteht. Die Grenze zur Unangemessenheit der Rücklagenbildung einer Kammer lässt sich eher am Maßstab des Gesamthaushalts als am Maßstab des Jahresbeitragsaufkommens beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Satzungsrechts als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden. Eine pauschale Obergrenze für die zulässige Rücklagenbildung besteht nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 22 ZB 11.1007 – juris Rn. 25; B.v. 30.7.2012 – 22 ZB 11.1462 – juris Rn. 36; B.v. 26.8.2005 – 22 ZB 03.2600 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 6.10.2015 – M 16 K 15.2443 – juris Rn. 33).
bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze – insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris – zur IHK) – ist im vorliegenden Fall die Rücklagenbildung der Beklagten im Haushaltsjahr 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit den ihr im Rahmen der Rechtsnormen – insbesondere des einschlägigen Satzungsrechts – zukommenden weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Bildung einer allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2016 i.H.v. EUR 4.000.000,-.
Wie ausgeführt ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen stellt einen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Rücklage grundsätzlich rechtfertigt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 17 f. – zur IHK).
Auch in formeller Hinsicht ist nichts gegen die Bildung der allgemeinen Rücklage zu erinnern. Die Vollversammlung der Beklagten hat in ihrem Haushaltsbeschluss vom 3. Dezember 2015 den Haushaltsplan 2016 beschlossen und hierbei ausdrücklich die mittelfristige Finanzplanung 2015-2020 (beschlussmäßig) zur Kenntnis genommen und damit gebilligt (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 8 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; Blatt 7 der Verwaltungsakte). In dieser Unterlage war die allgemeine Rücklage 2016 i.H.v. EUR 4.000.000,- unter der Position „Betriebsmittelrücklage“ explizit ausgewiesen (Blatt 58 der Verwaltungsakte). Der Haushaltsbeschluss der Beklagten ist mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie rechtsaufsichtlich genehmigt worden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 HwO; Blatt 65 der Verwaltungsakte).
Die allgemeine Rücklage 2016 ist auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei gebildet worden. Bei der Prüfung, ob die Beklagte den ihr zukommenden weiten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16, 19 f. – zur IHK) maßgeblich die Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall regelt § 10 Abs. 1 Satz 1 HKRO 2012, dass eine allgemeine Rücklage die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern soll; nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 soll sich die allgemeine Rücklage in der Regel auf mindestens 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.
Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift sieht nicht etwa einen zwingenden jährlichen Mindestbetrag für die allgemeine Rücklage vor, sondern lediglich einen jährlichen Mindestrichtwert („in der Regel“). Hinsichtlich der Grenze des finanziell Gebotenen und Notwendigen hat daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 grundsätzlich eine Abwägung zu erfolgen, wobei die allgemeine Rücklage im Einklang mit dem Satzungsrecht im Einzelfall auch ausnahmsweise „Null“ betragen könnte. Der Sache nach liegt somit vorliegend kein „Korridor“ für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein – rechtlich unbedenklicher – satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 – 4 K 1310/16.MZ – juris Rn. 27 – jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung). Ohnehin gilt, dass sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von untergesetzlichen Normen der Handwerkskammern mit Blick auf das ihnen gesetzlich eingeräumte Normsetzungsermessen darauf beschränkt, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind (BVerwG, U.v. 26.4.2006 – 6 C 19.05 – juris Rn. 16); hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass bei einem Verwaltungshaushalt der Beklagten im Jahr 2013 i.H.v. EUR 26.662.000,-, im Jahr 2014 i.H.v. EUR 27.388.000,- sowie im Jahr 2015 i.H.v. EUR 29.340.000,- (siehe Blatt 32-34 der Gerichtsakte) der maßgebliche Durchschnittsbetrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 EUR 27.796.666,67 beträgt. Demnach hätte nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 die regelmäßige allgemeine Mindestrücklage fiktiv EUR 5.559.333,33 betragen (20 v.H. aus dem ermittelten Durchschnittsbetrag). Die Beklagte ist hier folglich beim Ansatz der allgemeinen Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- deutlich unterhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 vorgegebenen Mindestrichtwerts geblieben. Vor diesem Hintergrund bedurfte es im Lichte des weiten Beurteilungsspielraums der Beklagten zur Rechtfertigung der Höhe der allgemeinen Rücklage keiner expliziten Darlegung etwaiger konkreter Haushaltsbzw. Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 – 1 K 1473/16 – juris Rn. 81 – jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 – 4 K 1310/16.MZ – juris Rn. 28 – Ausgleichsrücklage von 36,82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 – AN 4 K 15.1648 – juris Rn. 50 – Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 18 – Ausgleichsrücklage von 36,3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 42 – konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die allgemeine Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- in Relation zum Gesamthaushalt 2016 der Beklagten (EUR 49.353.000,-) vorliegend letztlich lediglich 8,1 v.H. betragen hat; sie lag demnach weit unterhalb der Quote von 15 v.H., die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht als unangemessen hoch angesehen hat (BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 – 17 A 1696/12 – juris Rn. 33 f. – Apothekerkammer).
(2) Die Bildung der zweckgebundenen Baurücklage im Haushaltsjahr 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch insoweit ist in formeller Hinsicht auf den Haushaltsbeschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2015 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu verweisen. In der hier ausdrücklich zur Kenntnis genommenen mittelfristigen Finanzplanung 2015-2020 (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 8 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; Blatt 58 der Verwaltungsakte) war die Baurücklage 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- explizit ausgewiesen; unter „Fremdfinanzierung“ war „0“ vermerkt.
Die Baurücklage 2016 ist auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei gebildet worden. Bei der Prüfung, ob die Beklagte den ihr zukommenden weiten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind auch hier maßgeblich die Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 Abs. 2 HKRO 2012 können neben der allgemeinen Rücklage zusätzliche Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.
Demnach ist festzustellen, dass das Satzungsrecht in § 10 Abs. 2 HKRO 2012 für zusätzlich zur allgemeinen Rücklage aus § 10 Abs. 1 HKRO 2012 fakultativ zu bildende sonstige Rücklagen – etwa zweckgebundene Baurücklagen – keinen Bezugsrahmen hinsichtlich der Höhe vorgibt. Es verbleibt demnach auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit und insbesondere der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen, Kreditaufnahme oder über Rücklagen erfolgen soll (vgl. VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 19).
Hiervon ausgehend ist die Haushaltsplanung der Beklagten mit Blick auf die Baurücklage 2016 rechtsfehlerfrei erfolgt.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO ist u.a. Aufgabe der Beklagten, die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern und die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen. Demnach gehört die Errichtung oder Unterhaltung von Bildungseinrichtungen zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten.
Ausweislich des Gesamtplans zu dem am 3. Dezember 2015 durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Vermögenshaushalt 2016 sind im Haushaltsplan 2016 Baukosten i.H.v. insgesamt EUR 12.025.000,- eingestellt (Blatt 42 der Verwaltungsakte). Im Einzelplan 30 des Vermögenshaushalts 2016 („Berufsbildungs- und Technologiezentrum …“) sind insoweit als Baukosten 2016 allein für das Berufsbildungs- und Technologiezentrum … EUR 10.700.000,- angesetzt (Blatt 47 der Verwaltungsakte – Rückseite). Ausweislich einer ebenfalls enthaltenen Projektübersicht „Neubau BTZ … (Bauphase 2013 – 2019)“ (Blatt 48 der Verwaltungsakte – Rückseite) beträgt insoweit unter Berücksichtigung von Fördermitteln die Gesamtsumme der erforderlichen Eigenmittel im Jahr 2016 EUR 5.846.000,- (Fördermittel: EUR 6.634.000,-). Bereits allein angesichts dieses auf den Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums … bezogenen erheblichen Baufinanzbedarfs 2016 – die Klägerseite hat die im Haushaltsplan genannten Zahlen nicht substantiiert bestritten – ist eine Baurücklage i.H.v. EUR 2.060.000,- ohne weiteres angemessen, um Liquiditätsengpässen – etwa aufgrund einer nur verzögerten Auszahlung von Fördermitteln – vorzubeugen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass im Haushaltsbeschluss 2016 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zusätzlich noch nachrichtlich vermerkt ist, dass entsprechend eines Vorratsbeschlusses der Vollversammlung vom 4. Dezember 2014 (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite) zur Finanzierung der Mehrkosten des Neubaus des Berufsbildungs- und Technologiezentrums … die Aufnahme von Fremdkapital von bis zu EUR 7.500.000,- erforderlich werden kann. Zudem ist dem Haushaltsbeschluss 2016 noch angefügt, dass die Vollversammlung am 4. Dezember 2014 ebenfalls zugestimmt hat, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 ein Betrag von EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden kann (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite). Dies alles belegt, dass mit der streitgegenständlichen Baurücklage jedenfalls keine unzulässige Vermögensbildung stattfindet. Dies wird auch durch das seitens der Beklagten auszugsweise vorgelegte Finanzgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zum Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums … vom 27. Februar 2013 (dort S. 10; Blatt 77 der Verwaltungsakte) gestützt. Demnach war zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die seit 2009 wesentlich verstärkte Baurücklage der Beklagten (Stand zum 31.12.2012: EUR 7,4 Mio.) zusammen mit der gesamten Zuführung des Verwaltungshaushalts nur „fast“ für die Finanzierung der Eigenmittel der Investition im Zeitraum 2013-2016 ausreicht; im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2016 war insbesondere damit zu rechnen, dass EUR 331.000,- aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 in Anspruch genommen werden müssen.
Der Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 4. Dezember 2014, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 ein Betrag von EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden kann (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vollversammlung einer Kammer ist im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums grundsätzlich befugt, Mittel einer vorhandenen allgemeinen (Liquiditäts-)Rücklage durch die Überführung in die Bau- und Instandhaltungsrücklage einem der der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Aufgaben entsprechenden anderen Zweck zuzuführen. Es besteht im Übrigen keine grundsätzliche Verpflichtung einer Kammer, eine Baumaßnahme mit zinsgünstigen Fremdmitteln zu finanzieren, um auch zukünftige Kammermitglieder an der Kostentragung zu beteiligen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 20.7.2017 – 6 S 860/17 – juris Rn. 10).
Auch sind in der Vergangenheit durch die Vollversammlung der Beklagten hinsichtlich des Bauvorhabens „Berufsbildungs- und Technologiezentrum …“ hinreichende Projektbeschlüsse gefasst worden, die die entsprechenden Haushaltsansätze legitimieren. So wurde in der Vollversammlung der Beklagten vom 29. November 2012 bei einer Enthaltung der Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums … (Bauphase 2013-2016) mit Tiefgarage beschlossen (Blatt 59 der Verwaltungsakte – Rückseite). Diesem Beschluss lagen eine der Vollversammlung zuvor vorgelegte Kostenberechnung vom 14. November 2012 (Blatt 59 der Verwaltungsakte), ein Finanzierungskonzept (2013-2016; Blatt 59 der Verwaltungsakte) sowie ein Ablaufplan (2012-2013; Blatt 59 der Verwaltungsakte – Rückseite) zugrunde. Ausweislich des vorgelegten Protokolls der Vollversammlung der Beklagten vom 9. Dezember 2003 war überdies bereits mit Beschluss der Vollversammlung vom 6. Dezember 1999 ein Grundsatzbeschluss gefasst worden, die komplette Verwaltung und den Bildungsbereich der Beklagten schnellstmöglich an die …straße in … zu verlagern (Blatt 62 der Verwaltungsakte – mit Rückseite).
Weitere hinreichend substantiierte Rügen der Klägerseite sind nicht ersichtlich; eine Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 VwGO) wird in Rechtsstreitigkeiten gegen Kammerbeitragsbescheide durch pauschale Verdachtsäußerungen zur Rücklagenbildung quasi „ins Blaue“ nicht ausgelöst (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 4 K 17.537 – juris Rn. 22, 24 f.).
c) Es ist vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2016 einen Haushaltsüberschuss im Verwaltungshaushalt i.H.v. EUR 990.000,- vorgesehen hat.
aa) Gemäß § 11 Abs. 1 HKRO 2012 müssen der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt ausgeglichen sein. Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen (§ 11 Abs. 2 HKRO 2012). Die im Vermögenshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 3 HKRO 2012 der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Im Lichte des aus § 113 Abs. 1 HwO folgenden Verbots der Vermögensbildung muss eine Handwerkskammer einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Haushaltsplan einzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG RhPf, U.v. 23.9.2014 – 6 A 11345/13 – juris Rn. 21; VG Köln, U.v. 16.6.2016 – 1 K 1838/15 – juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 25).
Ein geplanter Jahresüberschuss einer Kammer ist im Lichte von § 113 Abs. 1 HwO hingegen nur zulässig, soweit dessen weitere zweckgebundene Verwendung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Wege eines Gewinnvortrags hinreichend feststeht (vgl. VG Berlin, U.v. 14.4.2015 – 4 K 199.14 – juris Rn. 55 f. – zu einem geplanten positiven Jahresergebnis i.H.v. EUR 9.346.100,-; VG Trier, U.v. 1.9.2010 – 5 K 244/10.TR – juris Rn. 26 – zu einem geplanten Jahresüberschuss i.H.v. EUR 19.650,-); denn lediglich eine zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushaltsbzw. Wirtschaftsplanung ist mit § 113 Abs. 1 HwO unvereinbar (vgl. VG Minden, U.v. 8.5.2015 – 2 K 693/14 – juris Rn. 72).
bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der vorliegend geplante Jahresüberschuss im Verwaltungshaushalt 2016 der Beklagten i.H.v. EUR 990.000,- rechtlich nicht zu beanstanden.
Die rechtlichen Anforderungen aus § 11 Abs. 1 HKRO 2012 wurden vorliegend beachtet. Der Verwaltungshaushalt 2016 und der Vermögenshaushalt 2016 der Beklagten sind jeweils ausgeglichen, die Ansätze der Positionen „Einnahmen“ und „Ausgaben“ entsprechen einander jeweils (Blatt 5 der Verwaltungsakte). Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip aus § 113 Abs. 1 HwO ist somit nicht gegeben.
Zwar ist im Verwaltungshaushalt 2016 auf der Ausgabenseite der Titel 718 („Zuführung zum Vermögenshaushalt“) mit einem Ansatz von EUR 990.000,- enthalten (Blatt 11 der Verwaltungsakte). In der Erläuterung zu Titel 718 ist ausgeführt, dass sich aufgrund der Haushaltsansätze bei den Einnahmen und den Ausgaben ein Überschuss i.H.v. EUR 990.000,- ergebe, der dem Vermögenshaushalt zugeführt werden kann (Blatt 13 der Verwaltungsakte – Rückseite). Hiermit korrespondierend ist im Vermögenshaushalt 2016 auf der Einnahmenseite der Titel 44 („Zuführung vom Verwaltungshaushalt“) i.H.v. EUR 990.000,- enthalten (Blatt 41 der Verwaltungsakte – Rückseite). Hierzu ist in den Erläuterungen ausgeführt, dass aus dem Verwaltungshaushalt eine Zuführung von EUR 990.000,- an den Vermögenshaushalt geplant sei (Blatt 44 der Verwaltungsakte).
Diese Vorgehensweise entspricht aber § 11 Abs. 2 HKRO 2012, nach dem die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen sind. § 11 Abs. 2 HKRO 2012 – der wortgleich § 22 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) entspricht – steht auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostendeckung aus § 113 Abs. 1 HwO. Wie ausgeführt ist der Gesamthaushalt 2016 der Beklagten ausgeglichen (§ 11 Abs. 1 HKRO 2012). Soweit die Klägerseite im Kern eine überhöhte Zuführung zum Vermögenshaushalt aus dem Verwaltungshaushalt i.H.v. EUR 990.000,- rügt, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies vorliegend Auswirkungen auf die Beitragshöhe des Klägers haben sollte. Denn würde man sich hypothetisch den Ausgabentitel 718 im Verwaltungshaushalt 2016 wegdenken, führt dies dazu, dass zugleich der korrespondierende Einnahmetitel 44 im Vermögenshaushalt 2016 entfällt. In der Folge müssten dann jedoch zum erforderlichen Haushaltsausgleich die Ausgaben im Vermögenshaushalt 2016 i.H.v. EUR 990.000,- in anderer Weise gedeckt werden, das Ausgabenvolumen des Gesamthaushalts 2016 der Beklagten – und damit auch die streitgegenständliche Beitragsberechnung – bliebe unverändert. Im Übrigen steht es im haushaltsrechtlichen Ermessen der Beklagten, ob sie Ausgaben im Vermögenshaushalt – etwa für Bauvorhaben – durch im Wege der Beitragserhebung gewonnene Eigenmittel, über Rücklagen oder etwa durch Kreditaufnahme finanziert. Gleiches gilt für die Grundsatzentscheidung zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens sowie dessen Ausgestaltung bzw. Kostenrahmen. Ohnehin hat die Klägerseite den Kostenansatz im Vermögenshaushalt 2016 für die fraglichen Bauvorhaben – insbesondere das Berufsbildungs- und Technologiezentrum … – weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend substantiiert in Frage gestellt.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerseite verfügt die Beklagte auch nicht über fremdgenutztes bzw. gewerblich genutztes Immobilienvermögen, das gemäß § 113 Abs. 1 HwO vorrangig zur Deckung des Haushalts heranzuziehen wäre.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag zum Hotel … in …. Insoweit gilt, dass Eigentümer und Betreiber des 4-Sterne-Hotels … in … der Verein „… e.V.“ ist (siehe www…..de/index.php/impressum.html). Ausweislich der Präambel der geänderten Vereinssatzung vom 10. November 1999 (Blatt 86-88 der Verwaltungsakte) wurde damals anstelle des alten Erholungsheims für Handwerker und deren Familienangehörige unter erheblichen Aufwendungen ein Neubau errichtet, der – anders als bisher – nur mit einem modernen Hotelkonzept zu erhalten sei. Neben der Durchführung von Bildungsmaßnahmen durch die Beklagte und andere Einrichtungen des Handwerks sollte – soweit eine Auslastung des Hotels hierdurch nicht möglich sei – die Möglichkeit bestehen, auch Dritte im Hotel aufzunehmen, um Kurse und sonstige Veranstaltungen abzuhalten. Gemäß § 1 der Vereinssatzung ist Zweck des Vereins mit Sitz in … die Förderung aller Belange des Handwerks in, insbesondere durch den Betrieb eines zeitgemäßen Kurhotels, das gleichzeitig als Fortbildungszentrum für das … Handwerk dient und für die Unterbringung von Kurteilnehmern bei Fortbildungsmaßnahmen der Beklagten und dem Handwerk nahe stehenden Vereinen und Verbänden mit allen hierzu erforderlichen Leistungen sorgt; ferner soll erholungsbedürftigen Handwerkern und deren Familienangehörigen ein verbilligter Ferienaufenthalt ermöglicht werden. Nach § 2 der Vereinssatzung sind die Mitglieder des Vorstands der Beklagten sowie der Hauptgeschäftsführer der Beklagten und/oder seine Stellvertreter ordentliche Vereinsmitglieder. Der Präsident der Beklagten ist derzeit der Vereinsvorsitzende. Nach § 4 Satz 3 der Vereinssatzung kann stellvertretender Vorsitzender nur der jeweilige Hauptgeschäftsführer der Beklagten oder einer seiner Stellvertreter sein; derzeitiger stellvertretender Vereinsvorsitzender ist demgemäß der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten. Gemäß § 3 der Vereinssatzung gehören der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Beklagten aufgrund ihres Amtes zugleich dem Verwaltungsausschuss des Vereins an. Nach § 12 der Vereinssatzung fällt im Falle der Auflösung das gesamte Vereinsvermögen der Beklagten zu.
aa) Die dargestellte personelle und wirtschaftliche Verflechtung der Beklagten mit dem in Rede stehenden Verein ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Handwerkskammer als Teil ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung – etwa zur Förderung der Interessen des Handwerks (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO), zur Schaffung bzw. Unterstützung von zur Fortbildung im Handwerk erforderlichen Einrichtungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO) oder zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und der ihnen dienenden Einrichtungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO) – Mitglied eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins sein kann (BVerwG, U.v. 10.6.1986 – 1 C 4.86 – juris). Mit welchen Mitteln bzw. in welcher Organisationsform die Handwerkskammern die ihnen gemäß § 91 Abs. 1 HwO gestellten Aufgaben erfüllen, steht in ihrem Ermessen; sie sind grundsätzlich auch nicht gehindert, sich an Gesellschaften mit beschränkter Haftung – etwa zur Errichtung einer bestimmten Infrastruktureinrichtung – oder an einem eingetragenen Verein zu beteiligen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 29.99 – juris Rn. 21 – zu § 1 Abs. 2 IHKG; OVG NW, U.v. 12.6.2003 – 8 A 4281/02 – juris Rn. 27-30 – zu § 1 IHKG). Dementsprechend sieht § 106 Abs. 1 Nr. 8 HwO ausdrücklich vor, dass die Beteiligung der Handwerkskammer an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten bleibt. Die Handwerkskammern haben jedoch stets die vom (allgemeinen) öffentlichen Interesse zu unterscheidenden (besonderen) Interessen des Handwerks zu fördern und zu vertreten; daraus folgt, dass die Handwerkskammern nicht legitimiert sind, Einrichtungen zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 29.99 – juris Rn. 19 – zu § 1 Abs. 2 IHKG). Soweit die Interessen des Handwerks allenfalls am Rande berührt sind, da eine Einrichtung ganz überwiegend dem Allgemeinwohl dient, ist daher eine Beteiligung der Handwerkskammern nicht zulässig (vgl. OVG NW, U.v. 12.6.2003 – 8 A 4281/02 – juris Rn. 43 – zu § 1 Abs. 2 IHKG – Unzulässigkeit der Beteiligung an einem städtischen Museum). Ohne weiteres unzulässig – da außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs liegend – ist ferner eine Beteiligung der Handwerkskammern an rein gewerblichen, auf bloße Gewinnerzielung abzielenden Unternehmen (vgl. zum Ganzen auch: Jahn, GewArch 2006, 89 ff.; Rührmair/Lutz/Kormann, GewArch 2003, 89 ff. und 144 ff.).
(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Verflechtung der Beklagten mit dem in Rede stehenden privatrechtlich-organisierten Verein rechtmäßig.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht unmittelbar – etwa als ordentliches Mitglied – am Verein beteiligt ist. Es bestehen jedoch durch die personellen Verschränkungen mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten, den Vorstandsmitgliedern sowie dem Hauptgeschäftsführer der Beklagten (§§ 2-4 der Vereinssatzung zur Mitgliedschaft, zum stellvertretenden Vorsitz und zum Verwaltungsausschuss) enge (vereins-)rechtliche Beziehungen, die einen beherrschenden Einfluss der Beklagten auf den Verein nahe legen. Da es sich jedoch ausweislich des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks um eine Einrichtung handelt, die jedenfalls überwiegend der Förderung der (wirtschaftlichen) Interessen des Handwerks und der Fortbildung in diesem Bereich dient (§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 HwO) begegnet die hier gegebene Konstruktion rechtlich grundsätzlich keinen Bedenken.
bb) Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, das Immobilienvermögen oder etwaige Überschüsse aus der Tätigkeit des in Rede stehenden Vereins in ihren Haushalt einzustellen.
Auch wenn ausweislich der Vereinssatzung personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem genannten eingetragenen Verein bestehen, ist letztlich maßgeblich, dass der gemeinnützige eingetragene Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit bildet (§ 21 BGB; vgl. allg. BVerwG, U.v. 26.6.2008 – 2 C 32.06 – juris Rn. 11). Wirtschaftliche Verknüpfungen zwischen der Beklagten und dem Verein bestehen – soweit ersichtlich – rechtlich nicht; insbesondere besteht ausweislich der Vereinssatzung keine Abführungs- oder Nachschusspflicht hinsichtlich der Beklagten. Lediglich im Falle der Vereinsauflösung fällt das gesamte Vereinsvermögen der Beklagten zu (§ 12 der Vereinssatzung). Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch das Immobilienvermögen und etwaige Überschüsse des Vereins für den Haushalt der Beklagten und damit auch die Beitragshöhe des Klägers nicht von Relevanz.
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).


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