Arbeitsrecht

Rentenversicherung, Beschwerde, Versorgungsausgleich, Ermessensentscheidung, Arbeitsentgelt, Anrecht, Ehezeit, Entgeltpunkte, Einkommensanrechnung, Scheidungsverfahren, Versicherung, Anrechte, Zugangsfaktor, Zuschlag, gesetzlichen Rentenversicherung, Gelegenheit zur Stellungnahme

Aktenzeichen  11 UF 283/22

Datum:
6.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10309
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 66 Abs. 1, §§ 76g, 97a, 120f Abs. 2 Nr. 3, § 307e
VersAusglG § 18

 

Leitsatz

Für den Grundrentenzuschlag nach § 76 g SGB VI ist eine gesonderte Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG durchzuführen, weil es sich um einen selbständigen Teil des bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts handelt.

Verfahrensgang

110 F 835/21 2022-02-18 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird Nummer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 18.02.2022 ergänzt und folgender Absatz angefügt:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 50 030951 H 574) findet bezüglich der von ihr erworbenen Grundrenten-Entgeltpunkte nicht statt.
2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.02.2022 die Ehe der im Jahr 1951 geborenen Antragstellerin und des im Jahr 1952 geborenen Antragsgegners geschieden und ausgehend von einer versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.09.1997 bis 31.03.2021 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat es die erworbenen Entgeltpunkte im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Laut der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.01.2022 hat die Antragstellerin auch Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung aus einem Grundrentenzuschlag erworben und zwar einen Ehezeitanteil von 0,2871 Entgeltpunkten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat hierzu einen Ausgleichswert von 0,1436 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.109,54 € vorgeschlagen.
Gegen den genannten der Deutschen Rentenversicherung Bund am 11.03.2022 zugestellten Endbeschluss wendet sie sich mit ihrer am 22.03.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie rügt, im Beschluss des Familiengerichts sei der Grundrentenzuschlag nicht berücksichtigt worden.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Gegen die Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden keine Einwände erhoben.
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.
Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 68 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).
Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (BGH FamRZ 2016, 794; 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das von der Beschwerde erwähnte noch auszugleichende Anrecht. Der Grundrentenzuschlag ist dabei ähnlich wie z. B. erworbene Entgeltpunkte (Ost) als eigenständiges Anrecht gesondert auszugleichen. Dementsprechend beschränkt sich die dem Senat angefallene Beschwerde auch auf diesen Ausgleich.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist zutreffend darauf hin, dass der in ihrer Auskunft aufgeführte Grundrentenzuschlag in der Entscheidung des Amtsgerichts unberücksichtigt blieb.
Bei den nach §§ 76g, 307e SGB VI ermittelten Grundrenten-Entgeltpunkten handelt es sich um eine besondere Entgeltpunkteart gemäß § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, die nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden darf. Sofern einem Ehegatten in der Ehezeit Grundrenten-Entgeltpunkte zuzuordnen sind, werden diese in den Auskünften gesondert dargestellt und sind auch gesondert auszugleichen (vgl. Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609, 1611 f.). Nur auf diese Weise kann der Versorgungsträger die besondere Einkommensanrechung nach § 97a SGB VI auch bei dem Ausgleichsberechtigten umsetzen.
Der Ausgleich des Anrechts ist aufgrund der Unterschreitung der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auszuzschließen.
Vergleichbar mit Entgeltpunkten (Ost) ist hinsichtlich der Grundrenten-Entgeltpunkte eine eigenständige Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffen, da der Ausschluss von Bagatellanrechten grundsätzlich auch für einzelne Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gilt (zu Entgeltpunkten (Ost): BGH FamRZ 2012, 192 Rn. 39). Mehrere Anrechte mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren bei demselben Versorgungsträger sind für den Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 13). Gegen eine eigenständige Bewertung der Anrechte könnte § 66 SGB VI sprechen, wonach die persönlichen Entgeltpunkte auch aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB VI) zu ermitteln sind und mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Persönliche Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 sind gemäß dessen Satz 2 für die Anwendung von § 97a SGB VI aber – anders als z. B. die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI – von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Sie sind deshalb als selbstständiger Teil (hierzu Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5) des bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts anzusehen.
Schon aufgrund der gebotenen Einkommensanrechnung sind die Anrechte aus Entgeltpunkten und aus Grundrenten-Entgeltpunkten auch nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Mit der Bagatellklausel des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll bei den Versorgungsträgern ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drs. 16/10144 S. 45 u. 60). Zugleich werden die Eheleute vor einer Zersplitterung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anrechte geschützt. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1658 Rn. 7). Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz bestimmender Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (BGH FamRZ 2017, 97 Rn. 14).
Im vorliegenden Verfahren ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsberechtigte, wie sich aus seinen Einkommensangaben im Scheidungsverfahren und aus seiner Rentenauskunft ergibt, zwar in sehr beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, aber bislang keine Grundrenten-Entgeltpunkte erworben hat. Die nach § 97a Abs. 6 SGB VI durchzuführende jährliche Einkommensanrechnung wäre also beim Ausgleichsberechtigten allein aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs geboten. Anders als bei der Übertragung von Entgeltpunkten (Ost), bei denen als Verwaltungsaufwand im Wesentlichen nur der Umbuchungsaufwand zu berücksichtigen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat (vgl. BGH FamRZ 2012, 192 Rn. 48), wird bei der Übertragung von Grundrenten-Entgeltpunkten deshalb ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht, wenngleich die Einkommensanrechnung im Wesentlichen auf der Grundlage der zu versteuernden Einkünfte durchgeführt wird, deren Daten von der Finanzverwaltung automatisiert abgerufen werden können. Angesichts des Ausgleichs von nur 0,1436 Entgeltpunkten, also einer Monatsrente von derzeit knapp über fünf Euro sieht der Senat hier die Belange der Verwaltungseffizienz trotz der beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners als überwiegend an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG in Verb. mit § 20 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob der Grundrentenzuschlag nicht nur gesondert zu tenorieren, sondern auch eine gesonderte Bagatellprüfung durchzuführen ist, betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung, zumal sie bislang noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung war.


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