Arbeitsrecht

Rentenversicherung: keine Anwednuing des FRG auf vor dem Mauerfall aus der DDR geflüchtete Versicherte

Aktenzeichen  L 14 R 102/20

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41102
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI § 259a
FRG § 15

 

Leitsatz

“Eine Anwendung des FRG statt des § 256 a SGB VI auf Fälle des Zuzugs aus der ehemaligen DDR vor dem 19.05.1990 ist auf diejenigen Personen begrenzt, die auch vor dem 01.01.1937 geboren sind.” (Rn. 39 – 44)

Verfahrensgang

S 26 R 631/17 2020-02-11 SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2020 ist ebenso rechtmäßig wie der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2011 und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Berechnung seiner Rente nach dem FRG entsprechend seines Überprüfungsantrags besteht nicht.
1. Hierzu nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts München Bezug und macht sie sich zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG.
2. Im Übrigen ist auszuführen, dass aufgrund von § 300 SGB VI die Anwendung des FRG ausgeschlossen ist, da es auf den Kläger zum Zeitpunkt seiner Rentengewährung nicht mehr zutraf. Es gab damit keine Ansprüche mehr, die ihm durch seine Flucht abhandengekommen sind und durch das FRG hätten ersetzt werden können.
Gemäß § 300 SGB VI sind
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
Auf den Kläger ist § 300 Abs. 1 SGB VI anzuwenden. Eine Anwendung von Absatz 2 kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht bereits im Jahr 1992 eine Rente geltend gemacht hat (die er damals auch mangels Voraussetzungen nicht hätte erlangen können). Absatz 3 und 3b setzen eine bereits geleistete Rente voraus, was auf den Kläger bei Rentenantragstellung ebenfalls nicht zutraf. Auch Absatz 4 hilft dem Kläger nicht weiter, da ausweislich der Gesetzesbegründung mit Anspruch auf eine Leistung, nicht ein vermeintlich in Zukunft bestehender Anspruch, sondern eine tatsächlich bezogene Leistung gemeint ist (BT-Drs. 11/4124, S. 206).
Das anzuwendende Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers ist demnach das SGB VI, in der Fassung, die es durch den Einigungsvertrag erhalten hat.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.08.1990 Einigungsvertrag Art. 30 Abs. (5) Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrags geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte.
Im Einigungsvertrag vom 31.08.1990 ist demnach geregelt, dass die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI in einem Bundesgesetz geregelt werden. Dieses Bundesgesetz ist das SGB VI in der Fassung des RÜG. Es trägt den Titel „Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetzes). Mit diesem Gesetz ist das gesamte SGB VI in großen Teilen neu gefasst worden und es befanden sich darunter nicht nur Vorschriften, die das Gebiet der ehemaligen DDR betrafen. Demzufolge befasste es sich mit allen Belangen der Rentenversicherung, egal ob Sachverhalte im ehemaligen Westen oder Osten betroffen waren. Nur in Art. 2 RÜG wird das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets erwähnt. Alle anderen Artikel des RÜG sind auf alle Sachverhalte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anwendbar (gewesen).
Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI vom Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Sachverhalts oder Anspruchs auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nachdem die Rente des Klägers erst am 01.01.2005 begann, ist das SGB VI in seiner zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung anzuwenden. Dem Kläger stehen daher Beitragszeiten im Beitrittsgebiet im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI zu. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ergibt sich aus § 256a SGB VI. Neben der Vorschrift des § 259a SGB VI, die den Vertrauensschutz für Geburtsjahrsgänge vor 1937 regelt, profitiert auch der Kläger von einer entsprechenden Übergangsvorschrift. § 254d Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ohne das Beitrittsgebiet, hatten, Entgeltpunkte West statt der für Zeiten im Beitrittsgebiet zu ermittelnden Entgeltpunkte Ost erhalten, solange sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten.
Insoweit werden Versicherte, die noch vor der Wiedervereinigung in die damalige BRD übergesiedelt sind, bessergestellt als diejenigen, die weiterhin in der DDR verbliebenen sind.
Die Anwendung des FRG ist für den Kläger durch den zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG, in seiner Fassung durch den Art. 14 Nr. 14a RÜG ausgeschlossen sowie des neu gefassten § 17 FRG, in seiner Fassung durch den Art. 14 Nr. 16 RÜG. Demnach gilt für im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten das FRG seit dem 01.01.1992 nicht mehr.
Ebenso wie alle bisher zur Entscheidung berufenen Gerichte (vgl. z.B. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2013 – L 5 R 144/12 ZVW -, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Juli 2019 – L 2 R 3888/18 -, juris; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – B 5 R 36/11 R -, SozR 4-2600 § 248 Nr. 1;) ist der Senat der Meinung, dass der Wortlaut des § 259a Abs. 1 S. 1 SGB VI die Interpretation des Klägers nicht trägt.
Die auf den Kläger anzuwenden Regelungen finden sich im 5. Kapitel des SGB VI, Sonderregelungen. Der § 248 SGB VI unterscheidet noch nicht einmal nach dem Begriff des Versicherten, sondern nur nach Pflichtbeitragszeiten und stellt in seinem Absatz 3 die Beitragszeiten, die zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung noch vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, denjenigen nach Bundesrecht gleich. Damit hat der Kläger Bundesgebietsbeitragszeiten und keine Beitragszeiten nach dem FRG erworben. Für diese Zeiten werden nach § 254 SGB VI Entgeltpunkte Ost, unter Anwendung der §§ 256a bis 256c SGB VI, ermittelt.
Einzig in § 259a SGB VI, der eine Vertrauensschutzvorschrift darstellt, ist das Wort „Versicherte“ enthalten. Hierbei geht das Gesetz aber eindeutig davon aus, dass auch für die vom Vertrauensschutz erfassten Personen eigentlich die §§ 256a bis 256c SGB VI anzuwenden sind. Nur in dem speziellen Fall, der Geburt vor dem 01.01.1937 und des gewöhnlichen Aufenthalts zum 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind die Entgeltpunkte nach dem FRG zu ermitteln. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger eindeutig nicht. Im ersten Kapitel des SGB VI findet sich der versicherte Personenkreis des Gesetzes geregelt. Dieses Kapitel unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Gebieten, sondern gilt für das Gebiet der Bundesrepublik als Ganzes. Nachdem der Kläger zum Personenkreis der Beschäftigten nach § 1 SGB VI gehörte, ist er „Versicherter“ im Sinne des SGB VI. Bereits aus diesem Grund ist der § 259a SGB VI im Grundsatz auf ihn anwendbar, auch wenn er dessen Voraussetzungen für die weitere Anwendung des FRG nicht erfüllt.
Auch im Einigungsvertrag, Art. 30 Abs. 5, hatten die Vertragsschließenden den Vertrauensschutz der vom Vertrag Betroffenen im Blick. Denn ansonsten hätte es dessen Satz 2 nicht bedurft. Aber auch daraus lässt sich entnehmen, dass den handelnden Personen die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge wichtig gewesen sind. Der Kläger, der am 01.01.1992 noch keine 50 Jahre alt war, hatte demnach noch genügend Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.
3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Rente des Klägers nach dem FRG zu berechnen, weil sie noch an einen entsprechenden Feststellungsbescheid gebunden wäre.
Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese „im Rentenbescheid“ (vgl § 149 Abs. 5 Satz 2 Teils 1 Alt. 2 SGB VI) aufzuheben, und zwar im Falle des Klägers nach Art. 38 RÜG.
Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) oder des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des FRG von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben.
Hierbei geht der Senat ebenfalls davon aus, dass Art. 38 RÜG auf alle Sachverhalte angewendet werden konnte, denen Feststellungsbescheide nach dem FRG oder der VuVO zugrunde lagen. Eine eingeschränkte Anwendung nur auf Personen nach Art. 2 RÜG lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der später zu Art. 38 RÜG ergangenen Rechtsprechung des BSG entnehmen.
Die Auslegung des RÜG, dass nur einzelne Artikel des RÜG auf Personen Anwendung finden, die am 19.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch in der ehemaligen DDR gehabt haben, entspricht der gängigen Praxis und Rechtsprechung der Gerichte.
Der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 13.12.1989, mit dem erstmalig die Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt worden sind, wurde rechtmäßig mit Bescheid vom 25.03.1998 nach Art. 38 RÜG aufgehoben und die Zeiten sind nun nach den tatsächlich im Sozialversicherungsnachweis der DDR enthaltenen und nach der Anlage 10 zum SGB VI bewerteten Entgelten angerechnet worden. Die Beklagte hat sich dabei allerdings nicht explizit auf Art. 38 RÜG bezogen. Aus dem Wortlaut der Aufhebungsentscheidung ergibt sich jedoch, dass die Aufhebung auf Art. 38 RÜG gestützt wird. Insoweit ist eine Aufhebung für die Zukunft rechtmäßig erfolgt.
Auch im Rentenbescheid hat die Beklagte noch einmal eine Änderung von rentenrechtlichen Zeiten (Betroffen sind Ausbildungsanrechnungszeiten, die im Feststellungsbescheid von 1998 für das Jahr 1959 noch enthalten sind) vorgenommen und hierzu den Feststellungsbescheid vom 25.03.1998 insoweit entsprechend § 149 Abs. 5 SGB VI aufgehoben.
4. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 22, 241 ).
Ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die fortwährende Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz besteht nicht allein deshalb, weil jemand auf den Fortbestand einer gesetzlichen Lage vertraut. Dazu wird vom Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016 ausgeführt, dass die Argumentation des Fachgerichts in der Berufungsinstanz, wonach Vertrauensschutz – und damit weiterhin die Anwendung des Fremdrentengesetzes – nur deshalb den vor dem 1. Januar 1937 geborenen Versicherten zukommt, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung des § 259a SGB VI im Jahr 1992 relativ nah an der Grenze zur Regelaltersrente waren, nicht erschüttert ist. Denn, für den danach geborenen Personenkreis hat sich die Änderung der Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten erst allmählich ausgewirkt und es ist ihnen die Möglichkeit verblieben, sich auf die geänderte Bewertung einzustellen. So ist auch der Beschwerdeführer noch bis 2009 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, die ihm genügend Zeit gab, seine Alterssicherung entsprechend anzupassen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 BvR 713/13 -, Rn. 16, juris).
5. Auch der vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunionsvertrag vom 18.05.1990 (WWSU) ändert daran nichts. Im Gesetz zum WWSU-Vertrag vom 25.06.1990 finden sich in dessen Art. 23 die Regelungen zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Art. 23 bestimmt dabei in seinem § 1 Abs. 1, dass für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18.05.1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind, das FRG nicht anzuwenden ist. Art. 2 betrifft rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18.05.1990 für Zeiten in der ehemaligen DDR das Fremdrentengesetz oder andere gesetzliche Vorschriften nicht anzuwenden sind, wenn am 18.05.1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vorlag, es sei denn, dass unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben war. § 2 regelt, dass für die Erfüllung von Anrechnungsvoraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der besonderen Bewertung von Zeiten die Zeiten nach § 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht zusammengerechnet werden. Es folgt dann, wie die rentenrechtrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der DDR zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen sind. Hierbei wird ausdrücklich ausgeführt, dass wenn Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit bei einem Träger in der DDR entrichtet worden sind, diese einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes gleichstehen. Hieraus ergibt sich eindeutig, wann das FRG für Versicherungs- und Beitragszeiten in der ehemaligen DDR nicht mehr anzuwenden ist. Es lässt sich jedoch nur aus dem Zusammenhang entnehmen, dass das FRG noch auf Personen Anwendung finden kann, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich des Gesetzes hatten.
Im eigentlichen WWSU findet sich in Art. 20 zur Rentenversicherung noch ein Passus, aus dem hervorgeht, dass eigentlich geplant war, dass die DDR alle erforderlichen Maßnahmen einleitet, um ihr Rentenrecht an das auf dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen. Dabei wird in einer Übergangszeit von 5 Jahren für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen. Im Gegensatz dazu spricht dann der am 31.08.1990 geschlossene Einigungsvertrag aber von einer Überleitung der Rentenversicherung West auf das Beitrittsgebiet. Insofern hat sich in der kurzen Zeitspanne zwischen WWSU und Einigungsvertrag nicht nur die tatsächliche Sach-, sondern auch die Rechtslage verändert.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers nicht erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich gewesen ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.


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