Arbeitsrecht

Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Fonds, Beschwerde, Anrecht, Scheidung, Ehezeit, Rechtskraft, Auskunft, Zeitpunkt, Anrechte, Ehezeitende, Zahlung, FamFG, gesetzlichen Rentenversicherung, Rechtskraft der Scheidung, externe Teilung

Aktenzeichen  12 UF 1284/20

Datum:
8.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50274
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

526 F 10868/19 2020-10-06 AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. AG wird der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 06.10.2020 im Tenor Ziffer 2 in Absatz 4 und 5 wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. AG (Vers.Nr. …417 Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 76,924 Anteilen des Fonds B. Target 2040 mit dem Wert im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung auf deren Konto Vers.Nr. …676 D 503 bei der D. Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2019, begründet, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrages von 920, 27 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97% seit dem 01.01.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Die B. AG wird verpflichtet, den vorgenannten Kapitalbetrag bei Rechtskraft der Entscheidung an die D. Rentenversicherung Bund zu bezahlen. Der Ausgleichswert ist anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. AG (Vers.Nr. …717 B. Zusatzvorsorge) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 68,780 Anteilen des Fonds B. Alterskapital Target 2040 mit dem Wert im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung auf deren Konto Vers.Nr. …676 D 503 bei der D. Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2019, begründet, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrages von 1670,01 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97% seit dem 01.01.2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Die B. AG wird verpflichtet, den vorgenannten Kapitalbetrag bei Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu bezahlen. Der Ausgleichswert ist anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2114, 40 € festgesetzt.

Gründe

I.
Das Amtsgericht München hat die Ehe der Beteiligten mit Endbeschluss vom 06.10.2020 geschieden und hierbei auch den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei hat es neben weiteren Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Anrechte des Antragsgegners bei der B. AG ausgeglichen:
– Persönliches Vorsorgekapital (Entgeltumwandlung) gemäß Ziffer 2 Absatz 4 des Tenors
– Zusatzvorsorge gemäß Ziffer 2 Absatz 5 des Tenors.
Der Ausgleich erfolgte jeweils im Wege der externen Teilung durch Verpflichtung zur Zahlung eines Kapitalbetrages (1.292,33 € bezüglich des Persönlichen Vorsorgekapitals, 2.275,24 € bezüglich der Zusatzvorsorge), wobei jeweils eine Verzinsung von 1,97% ab 01.01.2020 bis zur Rechtskraft der Scheidung ausgesprochen wurde.
Im Übrigen wird zum weiteren Versorgungsausgleich auf Tenor und Gründe des Erstbeschlusses Bezug genommen.
Die B. AG wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 07.10.2020 gegen die Verzinsung des Ausgleichswerts aus dem Persönlichen Vorsorgekapital und der Zusatzvorsorge und verweist auf die Rechtsprechung des BGH, wonach der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nicht zu verzinsen sei.
Gemäß der im Versorgungsausgleichsverfahren erteilten Auskunft der B. AG vom 23.04 2020 beläuft sich die ehezeitliche Anwartschaft aus dem Persönlichen VorsorgekapitalEntgeltumwandlungauf 153,848 Anteile des Fonds B. Target 2040. Der Ausgleichswert wurde mit 76,924 Fondsanteilen angegeben, der korrespondierende Kapitalwert mit 1.292,33 €. Der Barwert der Versorgungszusage wurde zum Ehezeitende 31.12.2019 auf 1.840,54 € berechnet.
Gemäß der im Versorgungsausgleichsverfahren erteilten Auskunft der B. AG vom 23.04.2020 beläuft sich die ehezeitliche Anwartschaft aus der B. Zusatzvorsorge; Kapital auf 137,560 Anteile des Fonds B. Alterskapital Target 2040. Der Ausgleichswert wurde mit 68,780 Fondsanteilen angegeben, der korrespondierende Kapitalwert mit 2.275,24 €. Der Barwert der Versorgungszusage wurde zum Ehezeitende 31.12.2019 auf 3.340,03 € berechnet.
Die B. AG hat vorgeschlagen zu tenorieren, im Wege der externen Teilung ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in Höhe von 76,924 Anteilen des Fonds B. Target 2040 mit dem Wert der vorgenannten Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 920,27 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97% seit dem 01.01.2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu begründen. Der Betrag in Höhe von 920,27 € entspricht der Hälfte des errechneten Barwerts.
Hinsichtlich des weiteren fondsgebundenen Anrechts wurde vorgeschlagen zu tenorieren, im Wege der externen Teilung ein Anrecht zugunsten der Antragstellerin in Höhe von 68,780 Anteilen des Fonds B. Alterskapital Target 2040 mit dem Wert der vorgenannten Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrages in Höhe von 1670,01 €zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,97% seit dem 01.01.2020 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu begründen. Der Betrag in Höhe von 1670,01 € entspricht der Hälfte des errechneten Barwerts.
Der amtsgerichtliche Tenor sieht hingegen die Begründung eines Anrechts in Höhe von 1.292,33 € bzw. 2.275, 24 € bei der gesetzlichen Rentenversicherung und die Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Verzinsung in Höhe von 1,97% an den Zielversorgungsträger vor.
II.
Auf die gemäß §§ 58 ff., 217 ff. FamFG zulässige Beschwerde war die erstinstanzliche Entscheidung wie tenoriert abzuändern.
Bei dem zu teilenden Anrecht Persönliches Vorsorgekapital-Entgeltumwandlung handelt es sich um ein fondsgebundenen Anrecht. In der Ehezeit hat der Antragsgegner 153,848 Anteile an dem Fonds B. Target 2040 erworben. Auszugleichen sind somit 76,924 Anteile, wie sich auch aus dem Teilungsvorschlag der B. AG vom 23.04.2020 ergibt.
Weiterhin ist für dieses Anrecht eine garantierte Mindestzusage auf der Grundlage einer garantierten Mindestverzinsung der für den Erwerb des Anrechts geleisteten Beiträge vorgesehen. Der Barwert des Ehezeitanteils des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts beläuft sich danach auf 1840,54 €. Der angegebene Zinsbetrag von 1,97% trägt der gebotenen Abzinsung der Garantieleistung auf das Ehezeitende Rechnung.
Bei dem zu teilenden Anrecht B. Zusatzvorsorge; Kapital handelt es sich ebenfalls um ein fondsgebundenes Anrecht. In der Ehezeit hat der Antragsgegner 137,560 Anteile an dem Fonds B. Alterskapital Target 2040 erworben. Auszugleichen sind 68,780 Anteile, wie sich aus dem Teilungsvorschlag vom 23.04.2020 ergibt.
Weiterhin ist für dieses Anrecht eine garantierte Mindestzusage auf der Grundlage einer garantierten Mindestverzinsung der für den Erwerb des Anrechts geleisteten Beiträge vorgesehen. Der Barwert des Ehezeitanteils des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts beläuft sich danach auf 3340,03 €. Der angegebene Zinsbetrag von 1,97% trägt der gebotenen Abzinsung der Garantieleistung auf das Ehezeitende Rechnung.
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Amtsgericht eine Verzinsung des dem Wert der Fondsanteile entsprechenden Kapitalbetrags, den es entsprechend der erteilten Auskunft mit 1292,33 € und 2.275, 24 € angesetzt hat, ausgesprochen hat. Ein fondsgebundenes Anrecht weist keine stetige Wertentwicklung in Höhe eines feststehenden Zinssatzes auf. Vielmehr richtet sich die Wertentwicklung eines fondsgebundenen Anrechts nach der Entwicklung des Kurswerts der Fondsanteile, der täglichen Schwankungen unterworfen ist (BGH Beschluss vom 07.08.2013, XII ZB 552/12, FamRZ 2013, 1635, Rn. 16).
Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass der Ausgleichsberechtigte an den der Kursentwicklung geschuldeten Wertsteigerungen und Wertverlusten des auszugleichenden Anrechts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung auch im Fall der externen Teilung zu beteiligen ist, und dass daher anstelle eines Kapitalbetrages die ehezeitlichen Fondsanteile als solche den maßgeblichen Teilungsgegenstand i.S.v. § 14 Abs. 4 VersAusglG bilden sollen und dementsprechend zu tenorieren ist (BGH Beschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655, Rn. 17).
Allerdings bezog sich die vorgenannte Entscheidung des BGH auf einen Fonds, der der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht gemäß § 170 KAGB unterlag und dessen Anteilspreis somit tagesgenau zum Zeitpunkt der Rechtskraft aus allgemein zugänglichen Quellen bestimmbar war (BGH, a.a.O., Rn. 29). Offen blieb daher zunächst, wie fondsgebundene Anrechte zu teilen sind, deren Kurswert nicht gemäß § 170 KAGB veröffentlicht wird, da in diesem Fall ein allein auf die Anzahl der Fondsanteile abstellender Tenor hinsichtlich der konkreten Zahlungsverpflichtung nicht ohne weiteres bestimmbar ist. Dies betrifft auch den vorliegenden Fall, da die Kurswerte des Fonds B. Target 2040 und B. Alterskapital 2040 nicht öffentlich zugänglich sind. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass der Kurswert der zu teilenden Fondsanteile zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt beim Versorgungsträger anzufragen und der sich daraus ergebende Kapitalwert zum Ausgleich zu bringen ist (OLG Nürnberg FamRZ 2018, 905, Rn. 74 ff.; ebenso OLG Bamberg, Beschluss v. 03.05.2018, 3 UF 28/18, juris Rz. 13 f.). Demgegenüber hat sich das OLG München dafür ausgesprochen, das Anrecht auch dann in der Bezugsgröße Fondsanteile zu teilen, wenn der Kurswert nicht gemäß § 170 KAGB veröffentlicht wird (OLG München FamRZ 2018, 586, Rn. 30).
Der BGH hat die Fallkonstellation der externen Teilung nicht veröffentlichter Fondsbeteiligungen dahingehend entschieden, dass der zu tenorierende Ausgleich immer in Form eines Kapitalwerts zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom 11.07.2018, XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745, Rn. 14 f.). Gewisse Unschärfen, die wegen der Wertentwicklung der Fondsanteile zwischen dem entscheidungsnahen Zeitpunkt, zu dem der Kurswert bestimmt wurde, und der Rechtskraft der Entscheidung eintreten, sind daher hinzunehmen. Nicht entschieden hat der BGH, ob es zulässig ist, in der Bezugsgröße Fondsanteile zu teilen, wenn der Kurswert der Anteile anhand eines Links, den der Versorgungsträger zur Verfügung stellt, in eigener Verantwortung festgestellt werden kann.
Der Senat modifiziert seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass die Durchführung der externen Teilung auf der Grundlage von Fondsanteilen als Bezugsgröße auch zulässig ist, wenn anhand eines Links, der den am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten durch den Träger der auszugleichenden Versorgung mitgeteilt wurde, die Entwicklung des Kurses der Fondsanteile taggenau nachvollzogen werden kann. Dies ist über den durch die Beschwerdeführerin mitgeteilten Link möglich. Im Fall der externen Teilung muss der Ausgleichswert so bestimmt im Tenor ausgewiesen werden, dass durch das Vollstreckungsorgan festgestellt werden kann, wegen welcher Forderung und in welcher Höhe aus dem über den Versorgungsausgleich ergangenen Titel vollstreckt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausgleichswert als feststehender Kapitalbetrag gem. § 222 Abs. 3 FamFG ausgewiesen wird, oder wenn der Ausgleichswert in der Bezugsgröße Fondsanteile ausgewiesen wird, deren Kurswert gem. § 170 KAGB veröffentlicht wird. Insoweit muss es aber auch ausreichen, wenn der Kurswert anhand eines durch den Versorgungsträger zur Verfügung gestellten Links festgestellt werden kann; denn auch dann ist das Vollstreckungsorgan nicht auf eine Nachfrage bei dem Versorgungsträger angewiesen, um den Wert des zu vollstreckenden Betrages festzustellen. Vielmehr kann es diesen selbst und in eigener Verantwortung feststellen, indem es anhand des Links den taggenauen Kurswert der Anteile bestimmt und auf dieser Grundlage den Ausgleichswert zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung als Kapitalwert berechnet.
Durch den Versorgungsausgleich sollen die in der Ehezeit erworbenen Anrechte zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt werden. Durch die Teilung in der Bezugsgröße Fondsanteile wird erreicht, dass der Betrag der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile exakt hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Wird demgegenüber der sich anhand des Kurswerts der Fondsanteile zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt errechnende Kapitalwert geteilt, führt dies dazu, dass die Wertentwicklung der Fondsanteile zwischen dem Erlass und der Umsetzung der Entscheidung, die erst bei Rechtskraft möglich ist (§ 224 Abs. 1 FamFG) unberücksichtigt bleibt. Dies kann zu erheblichen Wertverzerrungen führen, wenn der Kurswert stark schwankt. Dies kann dazu führen, dass der Ausgleichsberechtigte weniger als den dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Wert enthält. Es ist aber auch denkbar, dass die Umsetzung der Entscheidung zu keinem für den Versorgungsträger aufwandsneutralen Ergebnis führt. Diese Verzerrungen können vermieden werden, ohne dass dadurch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung gefährdet ist, wenn auch die externe Teilung in der Bezugsgröße Fondsanteile erfolgt, sofern der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, einen Link mitteilt, anhand dessen durch die Beteiligten sowie das Vollstreckungsorgan der Kurswert der Fondsanteile tagaktuell festgestellt werden kann.
Die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile entspricht einem Betrag von 76,924 Anteilen des Fonds B. Target 2040 und 68,780 Anteilen des Fonds B. Alterskapital Target 2040.
Die Voraussetzungen für die externe Teilung sind gegeben. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die Durchführung der externen Teilung beantragt. Der Schwellenwert gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist nicht überschritten. Die D. Rentenversicherung Bund war als Zielversorgungsträger zu bestimmen, da sich die Antragstellerin für diese entschieden hat (Bl. 14 d.A.) und die übrigen Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 1, Abs. 2 und 4 VersAusglG vorliegen.
Dem Ausgleich durch externe Teilung steht § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Zwar bleibt der Kapitalbetrag des Ausgleichswerts hinter dem Schwellenwert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG zurück. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet vorliegend jedoch die Durchführung der externen Teilung, damit die Antragsgegnerin auch an diesem Anrecht in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils partizipiert. Gemäß § 18 VersAusglG soll bei geringfügigen Ausgleichswerten 12 UF 1284/20 – Seite 7 – vom Ausgleich abgesehen werden, um zu verhindern, dass ein Splitteranrecht entsteht, für dessen Verwaltung dem Versorgungsträger ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht. Weiterhin sollen die Ehegatten nicht mit unverhältnismäßigen Teilungskosten belastet werden.
Die B. AG wird durch die Durchführung der externen Teilung nicht mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand belastet. Der Verwaltungsaufwand erschöpft sich vielmehr darin, die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beim Anrecht des Antragstellers zu vollziehen und den Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts bei Rechtskraft der Entscheidung an die D. Rentenversicherung Bund anzuweisen. Da für die externe Teilung keine Kosten erhoben werden dürfen, werden die Ehegatten durch die Durchführung des Ausgleichs auch nicht mit unverhältnismäßigen Teilungskosten belastet.
Die Gefahr eines Splitteranrechts bei der D. Rentenversicherung Bund besteht nicht, da die Antragstellerin dort bereits über ein Konto verfügt.
Der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses war entsprechend zu korrigieren.
III.
Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abgesehen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht die Entscheidung auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 150 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 s.2 FamGKG. (10% des 3-fachen gemeinsamen Nettoeinkommens der Beteiligten x Anzahl der zu korrigierenden Anrechte; (1024 € + 2500 €) x3 =10572 €, 10% = 1057, 20 € x 2 = 2114,40 €).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Es liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob ein fondsgebundenes Anrecht in der Bezugsgröße Fondsanteile extern geteilt werden kann, wenn der Kurswert zwar nicht gem. § 170 KAGB veröffentlicht wird, jedoch anhand eines durch den Versorgungsträger mitgeteilten Links durch die Beteiligten sowie das zuständige Vollstreckungsorgan in eigener Verantwortung festgestellt werden kann.


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