Arbeitsrecht

Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Scheidung, Anrecht, Ehezeit, Ehezeitanteil, Scheidungsantrag, Ehe, Entgeltpunkte, Anrechte, Ausgleichswert, Antragsgegner, FamFG, Ehegatten, interne Teilung

Aktenzeichen  2 F 2270/17

Datum:
7.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42096
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die am ….1981 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,4651 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30.11.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskassen – (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 41,3 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung der Zusatzversorgung in der Fasssung vom 18.11.2016., bezogen auf den 30.11.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8217 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30.11.2017, übertragen.
Hinsichtlich weiterer ausländischer Rentenanwartschaften des Antragsgegners (in Ägypten und in den USA) wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung
Die Ehegatten haben am ….1981 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … unter Heiratsregister Nr. E… die Ehe miteinander geschlossen.
Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 29.12.2017 zugestellt.
Die Ehegatten leben seit 2015 getrennt.
Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist zulässig.
Das Amtsgericht Würzburg ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 2015 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.
Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
2. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1. VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01.09.1981
Ende der Ehezeit: 30.11.2017
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung … hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,9302 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,4651 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 100.362,64 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
2. Bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskassen – hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 71,73 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 41,3 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.568,20 Euro.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung … hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,6434 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,8217 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.701,17 Euro.
4. Feststellungen zu den behaupteten Ansprüchen des Antragsgegners in USA und Ägypten konnten nicht getroffen werden. Da diese nach § 19 VersAusglG – soweit überhaupt vorhanden – nicht ausgeglichen werden können, da ein Zugriff nicht möglich ist, wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Unstreitig ist, das derzeit keine Versorgungsleistungen aus diesen Versorgungen bezogen werden.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 100.362,64 Euro
Ausgleichswert: 14,4651 Entgeltpunkte
Die Bayerische Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse -,
Kapitalwert: 27.568,20 Euro
Ausgleichswert: 41,3 Versorgungspunkte
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung …
Kapitalwert: 5.701,17 Euro
Ausgleichswert: 0,8217 Entgeltpunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,4651 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskassen – ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 41,3 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung … ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,8217 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.


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