Arbeitsrecht

RiZ 5/20

Aktenzeichen  RiZ 5/20

Datum:
18.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:181121URIZ5.20.0
Normen:
§ 26 Abs 3 DRiG
§ 42 DRiG
§ 46 DRiG
§ 62 Abs 1 DRiG
§ 66 Abs 1 S 1 DRiG
§ 80 Abs 5 VwGO
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO
Spruchkörper:
Dienstgericht des Bundes

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 3. März 2022, Az: RiZ 5/20, Beschluss

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Antragstellerin, seit dem 1. Februar 2015 Vorsitzende des 26. Markenbeschwerdesenats des Bundespatentgerichts, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen für den Ausbildungszyklus April bis Mai 2020.
2
Diese Ausbildung umfasst gemäß § 7 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (PatAnwAPrV) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Patentanwaltsordnung (PAO) drei Abschnitte. In einem ersten mindestens zwei Jahre und zwei Monate sowie höchstens drei Jahre dauernden Ausbildungsabschnitt wird der/die Patentanwaltsbewerber/in in einer Patentanwaltskanzlei oder der Patentabteilung eines Unternehmens ausgebildet. Dem schließt sich ein zweimonatiger zweiter Ausbildungsabschnitt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Der dritte Ausbildungsabschnitt umfasst sodann die Ausbildung beim Bundespatentgericht mit einer Dauer von sechs Monaten. Das DPMA hat über die Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts über die Zulassung zu unterrichten (§ 22 Abs. 1 PatAnwAPrV). Nach Erreichen des Ausbildungsziels des zweiten Ausbildungsabschnitts hat das DPMA die Bewerberinnen und Bewerber zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu überweisen (§ 28 Abs. 2 PatAnwAPrV). Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist (§ 27 Abs. 1 PatAnwAPrV). Derzeit entfallen von der Ausbildung beim Bundespatentgericht zwei Monate auf die Markenbeschwerdesenate und vier Monate auf die technischen Beschwerdesenate.
3
In der Vergangenheit erfolgte die Zuweisung der Patentanwaltsbewerber/innen an die Markenbeschwerdesenate dergestalt, dass die Verwaltung des Bundespatentgerichts (im Folgenden: Gerichtsverwaltung) keine Einzelzuweisung an bestimmte Richterinnen und Richter vornahm, sondern eine pauschale Zuweisung an die Senate, innerhalb derer dann die jeweilige Verteilung erfolgte. Gegen diese Zuweisungspraxis wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. April 2019 an die Präsidentin des Bundespatentgerichts und bat darum, künftig eine namentliche Einzelzuweisung vorzunehmen. Ferner erklärte sie sich nicht mit einer Heranziehung zur Gruppenausbildung einverstanden. Die Gerichtsverwaltung nahm daraufhin bei dem 26. Markenbeschwerdesenat eine namentliche Einzelzuweisung vor. Bei den übrigen Markenbeschwerdesenaten blieb es bei der bisherigen Zuweisungspraxis. Für den Ausbildungszyklus April bis Mai 2020, bei dem 66 Patentanwaltsbewerber/innen auf die fünf Markenbeschwerdesenate zu verteilen waren, fand am 11. März 2020 eine Besprechung der Gerichtsverwaltung mit den Vorsitzenden der Markenbeschwerdesenate statt. Als Ergebnis war vorgesehen, dass der Senat der Antragstellerin, der mit ihr als Vorsitzender und drei Beisitzern besetzt ist, insgesamt 13 Patentanwaltsbewerber/innen erhalten sollte, darunter die Antragstellerin zwei. Mit E-Mail vom selben Tag wandte sich die Antragstellerin, die an der Besprechung persönlich nicht teilnehmen konnte, gegenüber der Gerichtsverwaltung gegen die geplante Verteilung auf die Senate sowie die Verteilung innerhalb des 26. Markenbeschwerdesenats. Ferner wies sie darauf hin, mit einer persönlichen Zuweisung von Patentanwaltsbewerbern/innen nur einverstanden zu sein, wenn auch alle anderen Vorsitzenden eine solche persönliche Zuweisung erhielten. Die Gerichtsverwaltung entgegnete mit E-Mail vom 12. März 2020, dass die Verteilung aus ihrer Sicht sachlich gerechtfertigt sei. Die Antragstellerin hielt demgegenüber mit E-Mail vom selben Tag an ihrer Rüge der ungerechten Verteilung fest.
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Mit Verfügung der Präsidentin des Bundespatentgerichts vom 16. März 2020 wurden der Antragstellerin zwei sowie ihren Beisitzern drei bzw. vier Patentanwaltsbewerber/innen, dem 26. Markenbeschwerdesenat insgesamt dreizehn, zur Einzelausbildung zugewiesen. Bei den übrigen Senaten wurde wie bisher eine pauschale Zuweisung pro Senat vorgenommen. Von den insgesamt 66 Patentanwaltsbewerber/innen wurden 51 den fünf Markenbeschwerdesenaten – sowie 15 den technischen Senaten – zugewiesen und wie folgt verteilt:
Markenbeschwerdesenat
Anzahl Patentanwaltsbewerber/innen
Senatsbesetzung/Beisitzer
25.
7
2,0
26.
13
3,0
28.
13
2,5
29.
10
2,5
30.
8
2,25
5
Mit weiterer Verfügung der Präsidentin des Bundespatentgerichts vom 17. März 2020 wurden der Antragstellerin nochmals persönlich die zwei Patentanwaltsbewerber/innen zugewiesen. Die Antragstellerin legte am 27. und 30. März 2020 gegen beide Verfügungen Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 7. April 2020 ordnete die Präsidentin des Bundespatentgerichts die sofortige Vollziehung ihrer beiden Verfügungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Am 8. April 2020 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügungen der Präsidentin des Bundespatentgerichts. Die Gleichstellungsbeauftragte beim Bundespatentgericht schlug am 11. Mai 2020 vor, die Zuweisungsverfügung an die Antragstellerin aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch sowie den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zurück.
6
Gegen diesen ihr am 2. Juni 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich der am 27. Juni 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. Juni 2020 mit den in der mündlichen Verhandlung klargestellten Anträgen,
1. festzustellen, dass die Verfügungen der Präsidentin des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 16. und 17. März 2020, der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 12. Mai 2020, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Präsidentin des BPatG vom 7. April 2020 und die Zurückweisung ihres Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Widerspruchsbescheid des BMJV vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sind,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Verfügungen der Präsidentin des BPatG vom 16. und 17. März 2020, der Widerspruchsbescheid des BMJV vom 12. Mai 2020, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Präsidentin des BPatG vom 7. April 2020 und die Zurückweisung ihres Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Widerspruchsbescheid des BMJV vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sind und sie als Vorsitzende Richterin am BPatG nicht verpflichtet gewesen ist, mehr als eine(n) Patentanwaltsbewerber/in auszubilden,
2. die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen,
3. hilfsweise, das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen.
7
Die Antragstellerin rügt, die vorgenannten Verfügungen und der Widerspruchsbescheid benachteiligten sie unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrig, weil sie als einzige Vorsitzende am Bundespatentgericht zur Einzelausbildung von zwei Patentanwaltsbewerber/innen für den Zeitraum April bis Mai 2020 herangezogen worden sei. Die Zuweisungsverfügungen seien auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit rechtswidrig, weil insoweit Ermessensmissbrauch vorliege. Ohnehin fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen. § 28 Abs. 2 PatAnwAPrV sei verfassungswidrig. Erst recht fehle es an einer Rechtsgrundlage für ihre Heranziehung gerade als Vorsitzende des Bundespatentgerichts zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen. Aufgrund der rechtswidrigen, unzumutbaren Überlastung des von ihr geführten 26. Markenbeschwerdesenats durch die entlastungslose Zuweisung von insgesamt 13 Patentanwaltsbewerber/innen an sie und ihre drei Beisitzer zur Einzelausbildung seien die Zuweisungsverfügungen ferner unter Fürsorgegesichtspunkten sachlich nicht gerechtfertigt und mündeten wegen dieser besonderen Umstände in einen Eingriff in ihre richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 Abs. 1 GG. Das Zuweisungsverfahren entspreche nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, weil die pauschale Senatszuweisung nicht hinreichend bestimmt sei, sie die pflichtige Nebentätigkeit nicht freiwillig übernommen habe, es für ihre Heranziehung an einer Begründung fehle und die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten nicht rechtzeitig erfolgt sei. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs und die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung seien offensichtlich rechtswidrig gewesen und verletzten sie in ihren Grundrechten. Hilfsweise halte sie nur die Zuweisung eines einzigen Patentanwaltsbewerbers/in für angemessen.
8
Die Antragsgegnerin beantragt,
9
den Prüfantrag zurückzuweisen.
10
Sie hält den Prüfantrag, soweit er auf § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) DRiG gestützt wird, wegen Erledigung ebenso für unzulässig wie den Antrag, soweit er sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet. Soweit der Antrag auf § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG gestützt werde, sei er unbegründet. Es bestehe eine allgemeine Dienstpflicht zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerbern. Diese sei bereits als Bestandteil der Aufgaben des Hauptamtes zu qualifizieren, jedenfalls aber als pflichtige Nebentätigkeit. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit liege ebenfalls nicht vor. Ferner werde der Gleichheitssatz durch die konkrete Heranziehung nicht verletzt. Das gelte sowohl für die namentliche Zuweisung nur an die Antragstellerin als Vorsitzende als auch hinsichtlich der Verteilung auf die Senate. Die zugrundeliegenden Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig.

Entscheidungsgründe

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Die Anträge sind überwiegend zulässig (unter I.), in der Sache aber unbegründet (unter II.).
12
I. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) DRiG entscheidet das Dienstgericht des Bundes endgültig bei Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit sowie gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG.
13
1. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Verfügungen der Präsidentin des Bundespatentgerichts vom 16. und 17. März 2020 sowie der Widerspruchsbescheid des BMJV vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sind und sie als Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht nicht verpflichtet gewesen ist, Patentanwaltsbewerber/innen auszubilden (Hauptantrag) bzw. mehr als eine(n) Patentanwaltsbewerber/in auszubilden (Hilfsantrag), handelt es sich gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) DRiG um eine Anfechtung der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit. Der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages steht – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht entgegen, dass sich die Heranziehung der Antragstellerin für die Ausbildung der Patentanwaltsbewerber/innen für die Monate April und Mai 2020 bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG gelten für das Verfahren in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im dienstgerichtlichen Verfahren allgemein anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 – RiZ(R) 3/14, NVwZ-RR 2015, 782 Rn. 32; vom 3. Dezember 2009 – RiZ(R) 7/08, NJW 2010, 1886 Rn. 13; vom 3. Dezember 2009 – RiZ(R) 8/08, juris Rn. 13; vom 4. April 1973 – RiZ(R) 3/72, DRiZ 1973, 281, 282; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 67 Rn. 9; Fürst, GKÖD Bd. I T § 67 Rn. 4 [Stand: September 2021]).
14
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag kann in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann erhoben werden, wenn – wie hier – eine Erledigung bereits vor Klagerhebung eingetreten ist (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2009 – 7 B 30/09, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. § 113 Rn. 99). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (Senatsurteil vom 3. Dezember 2009 – RiZ(R) 7/08, NJW 2010, 1886 Rn. 14; Kopp/Schenke aaO Rn. 141). Hierbei muss die hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Eine derartige Wiederholungsgefahr liegt hier vor, da die Ausbildung der Patentanwaltsbewerber/innen regelmäßig dreimal im Jahr stattfindet und infolge der durch die Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung weiterhin damit zu rechnen ist, dass auch der Antragstellerin als Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht in Zukunft Patentanwaltsbewerber/innen zur Einzelausbildung zugewiesen werden.
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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich eine Unzulässigkeit des Feststellungsantrages auch nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Mai 1989 (RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller, ein Vorsitzender Richter am Landgericht, lediglich allgemein die Feststellung begehrt, nicht zur Referendarausbildung verpflichtet zu sein (aaO [juris Rn. 4]). Der Senat hat darauf hingewiesen, dass im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 d) DRiG die dort grundsätzlich eröffnete Anfechtungsmöglichkeit nur die “Heranziehung” zu einer Nebentätigkeit erfasse. Das Dienstgericht sei daher lediglich befugt, über die konkrete Heranziehung als solche aufgrund der jeweils gegebenen Sachlage zu entscheiden. Ein Feststellungsantrag im Hinblick auf eine künftig mögliche Heranziehung sei im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 d) DRiG nicht zulässig (aaO [juris Rn. 20]). Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Ausbildung der Patentanwaltsbewerber/innen für den Zeitraum April und Mai 2020. Lediglich durch Zeitablauf ist Erledigung eingetreten. Dies ändert indessen nichts an dem Recht der Antragstellerin, wegen der gegebenen Wiederholungsgefahr Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben.
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2. Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich ferner aus § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefasst. Es genügt eine Einflussnahme, die sich auch nur mittelbar auf die richterliche Tätigkeit auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 – RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14; vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 14]). Das ist hier der Fall, da die Antragsgegnerin davon ausgeht, die Antragstellerin sei auch als Vorsitzende am Bundespatentgericht grundsätzlich zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerbern/innen verpflichtet, worin letztere eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit sieht.
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Allerdings entspricht die Fassung des Antrags, nicht zur Patentanwaltsbewerberausbildung verpflichtet zu sein, nicht dem Gesetz, da im Prüfungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 e), § 26 Abs. 3 DRiG nur die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme der Dienstaufsicht begehrt werden kann. Da das sachliche Begehren der Antragstellerin aber auf eine solche Feststellung hinausläuft, ist ihr Antrag entsprechend auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 17] zur Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung). Die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG ist hierbei inhaltlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters oder der Richterin beeinträchtigt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Senatsurteile vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88 aaO [juris Rn. 18]; vom 31. Januar 1984 – RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 15 f.]).
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3. Nicht zulässig ist der Antrag der Antragstellerin, soweit sie die Feststellung begehrt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Präsidentin des Bundespatentgerichts vom 7. April 2020 und die Zurückweisung ihres Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Widerspruchsbescheid des BMJV vom 12. Mai 2020 rechtswidrig gewesen sind. Vor Erledigung des Verwaltungsakts in der Hauptsache ist allein der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Nach Erledigung findet insoweit keine Fortsetzungsfeststellung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mehr statt (OVG Lüneburg ZfB 2013, 318 Rn. 8; OVGE MüLü 41, 510 [juris Rn. 2 f.]; VGH Kassel NVwZ-RR 1989, 518 [juris Rn. 8, 10]; Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. § 80 Rn. 131). Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Verwaltungsakt in der Hauptsache – wie hier die Heranziehung zur Ausbildung der Patentanwaltsbewerber/innen – keine aktuellen Rechtswirkungen mehr entfaltet, die einer vorläufigen Regelung zugänglich wären (vgl. OVG Lüneburg ZfB 2013, 318 Rn. 8). Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin wird grundsätzlich durch die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren Genüge getan (zum effektiven Grundrechtsschutz in Fällen der Beschränkung eines angegriffenen Hoheitsaktes auf eine Zeitspanne vgl. BVerfG NJW 2017, 1939 Rn. 16). Ob daneben auch noch eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht kommt (vgl. insbesondere OVGE MüLü 41, 510 [juris Rn. 4] und Kopp/Schenke, VwGO 27. Aufl. § 80 Rn. 131 i.V.m. § 43 Rn. 6), kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie ein zusätzliches Feststellungsinteresse gerade in Bezug auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hätte.
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II. Die Anträge der Klägerin sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet.
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1. Hauptantrag
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a) Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass sie für die Monate April und Mai 2020 zur Ausbildung von zwei Patentanwaltsbewerber/innen herangezogen wurde, ist die Prüfungskompetenz des Dienstgerichts im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 d) DRiG umfassend. Sie beschränkt sich nicht auf die Frage, ob der Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2007 – RiZ(R) 3/06, BGHZ 174, 213 Rn. 19 zur Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung). Auf dieser Grundlage hat der Antrag keinen Erfolg.
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aa) Die Verfügungen der Präsidentin des Bundespatentgerichts vom 16. und 17. März 2020 sind formell rechtmäßig.
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(1) Die Antragstellerin wurde entsprechend der Sollvorschrift des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst (BRiNV, vgl. hierzu v. Zwehl, Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl., S. 106) angehört. Die beabsichtigte Heranziehung der Antragstellerin zur Ausbildung war bereits Gegenstand der Besprechung vom 11. März 2020 mit den Vorsitzenden der Markenbeschwerdesenate. Hierzu nahm die Antragstellerin am 11. und 12. März 2020 – und damit vor den beiden Zuweisungsverfügungen vom 16. und 17. März 2020 – Stellung. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör war damit gewahrt.
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(2) Die Verfügungen genügen ferner dem Bestimmtheitsgebot des § 46 DRiG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG (zur Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch auf das Beamtenverhältnis vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz 5. Aufl. § 4 Rn. 31), da in ihnen ausdrücklich mitgeteilt wird, welche zwei namentlich benannten Personen der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Mai 2020 zugewiesen werden.
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(3) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf eine fehlende Begründung der Zuweisungsverfügungen vom 16. und 17. März 2020. Gemäß § 46 DRiG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist u.a. ein schriftlich ergangener Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Zwar enthält die Zuweisung der beiden Kandidaten in der Verfügung vom 17. März 2020 keine ausdrückliche Begründung. Die Antragstellerin konnte aber schon aus der vorangegangenen Verfügung vom 16. März 2020 ersehen, dass es um die Verteilung der Patentanwaltsbewerber/innen für den Ausbildungszyklus April und Mai 2020 ging. Aus dieser ergeben sich die Namen der Kandidaten/innen, Einzelheiten der Ausbildung sowie eine Liste mit der Zuteilung auf die einzelnen Senate bzw. Ausbilder/innen. Der Antragstellerin war ohnehin bereits aus der Vergangenheit das Verfahren der Zuweisung von Patentanwaltsbewerber/innen beim Bundespatentgericht bekannt. Sie wusste, dass grundsätzlich alle rechtskundigen Mitglieder der Markenbeschwerdesenate zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen herangezogen werden, um hiermit die Erfüllung der gesetzlichen Ausbildungsverpflichtung des Bundespatentgerichts gemäß § 7 Abs. 1 PAO i.V.m. § 7 Nr. 3 PatAnwAPrV sicherzustellen (vgl. zum Entfallen des Begründungserfordernisses infolge der Erkennbarkeit der Gründe für den Betroffenen auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist demgegenüber allein eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
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(4) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin schließlich die verspätete Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundespatentgerichts. Sie hat zwar erst am 11. Mai 2020 ihre Stellungnahme abgegeben. Diese lag dann aber der Gerichtsverwaltung vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2020 vor.
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bb) Die Heranziehung der Antragstellerin zur Patentanwaltsausbildung ist auch materiell rechtmäßig.
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(1) Gemäß § 42 DRiG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRiNV ist ein Richter zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. In diesem Rahmen kann ein Richter auch verpflichtet sein, an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses, etwa eines Stationsreferendars, mitzuwirken (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 22]; vgl. ferner Senatsurteile vom 14. September 1990 – RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1986 – RiZ(R) 3/86, NJW 1987, 1198 [juris Rn. 23]; vom 21. Oktober 1982 – RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 177]; BFH NJW 1980, 2600 [juris Rn. 12]; DGH Hamm DRiZ 1974, 232 f.; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 8; Fürst, GKÖD Bd. I T § 42 Rn. 2 [Stand: September 2021]; Papier, NJW 2001, 1089, 1090; Thomas, Richterrecht S. 150 f.; v. Zwehl, Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl., S. 106). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dieser Ausbildungstätigkeit nicht um das richterliche Hauptamt (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88 aaO). Dieses ist gemäß § 4 Abs. 1 DRiG i.V.m. Art. 92 GG auf die rechtsprechende Gewalt begrenzt. Nach § 4 Abs. 2 DRiG darf ein Richter außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt nur die dort enumerativ genannten Tätigkeiten wahrnehmen, zu denen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG auch Aufgaben der Gerichtsverwaltung zählen. Hierunter fällt etwa die Ausbildung von Stationsreferendaren (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88 aaO; Schmidt-Räntsch, aaO § 4 Rn. 30).
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Zu dieser Ausbildung des juristischen Nachwuchses zählen – anders als die Antragstellerin meint – auch Patentanwaltsbewerber/innen. Gemäß § 1 PAO ist der Patentanwalt in den ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Nach § 2 Abs. 1 PAO übt er einen freien Beruf aus. Gemäß § 113 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. § 6 Abs. 1 PatAnwAPrV beschreibt das Ziel der Ausbildung dahin, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 PAO) umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen (Nr. 1), die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben (Nr. 2) und mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden (Nr. 3). Auf dieser Grundlage gehört nach § 7 Nr. 3 PatAnwAPrV ein sechsmonatiger Abschnitt beim Bundespatentgericht zur Ausbildung.
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Unerheblich ist, dass die Ausbildung nicht unmittelbar der Gewinnung des eigenen juristischen Nachwuchses des Bundespatentgerichts dient. Das ist auch bei der Ausbildung von Rechtsreferendaren/innen nicht zwingend der Fall, die nicht alle nach absolviertem Zweiten Staatsexamen in den Justizdienst eintreten. Entscheidend ist allein, dass auch Patentanwälte/innen Organe der Rechtspflege sind und zu ihrer Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen durch das Bundespatentgericht, hier konkret im Markenrecht, zählt. Soweit die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt beim Bundespatentgericht durch Zuweisung der Bewerber/innen an einzelne Ausbilder und/oder Senate erfolgt und nicht lediglich durch hauptamtliche Ausbildungsleiter oder sonstige Formen der Gruppenausbildung, bewegt sich dies im Rahmen des der Gerichtsverwaltung zukommenden Organisations- und Auswahlermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Um eine unzulässige Form der Gruppenausbildung (vgl. BFH NJW 1980, 2600 [juris Rn. 12]; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl., § 42 Rn. 7) handelt es sich auch bei der Zuweisung mehrerer Bewerber/innen – im Falle der Antragstellerin zwei – zur Einzelausbildung jedenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der einheitlich strukturiert durchgeführten Wissensvermittlung gegenüber einer Mehrzahl von Auszubildenden durch einen Lehrenden.
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(2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht die Verpflichtung zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen auch nicht die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit von § 28 Abs. 2 PatAnwAPrV entgegen. Hiernach überweist das DPMA die Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts. Hierin liegt keine nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich zu beanstandende Befugnis der Exekutive, die Judikative unbegrenzt mit Verwaltungsaufgaben zu belasten.
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Wie oben gezeigt, ist die Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen der Justiz als Verwaltungsaufgabe zugewiesen und gehört damit grundsätzlich zu den Nebentätigkeiten, zu denen ein Richter gemäß § 42 DRiG herangezogen werden kann, soweit er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 27 Abs. 1 PatAnwAPrV verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist. Wie das Bundespatentgericht diese ihm durch den Gesetzgeber nach § 7 Nr. 3 PatAnwAPrV übertragene Aufgabe der Ausbildung von sechs Monaten im dritten Ausbildungsabschnitt erfüllt, fällt allein in seine Zuständigkeit. Dazu gehört insbesondere die Frage, wann, wie und mit welcher Maßgabe die einzelnen Bewerber/innen den Ausbildenden zugewiesen werden, um einerseits eine fachgerechte Ausbildung sowie andererseits eine ordnungsmäße Erfüllung der den Richterinnen und Richtern des Bundespatentgerichts in erster Linie obliegenden Rechtsprechungsaufgaben zu gewährleisten.
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(3) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es fehle für die Heranziehung zur Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen gerade in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht an einer Rechtsgrundlage. Gemäß § 42 DRiG ist ein Richter zu einer Nebentätigkeit nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet. Hierzu zählt – wie oben dargelegt – auch die Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen.
34
Das Gesetz sieht keine Ausnahme dahin vor, dass Vorsitzende von Kammern oder Senaten von der Ausbildung freigestellt wären. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Stellung und Funktion eines Vorsitzenden (so ausdrücklich Senatsurteil vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 24 f.] für die Heranziehung eines Vorsitzenden einer Zivilkammer zur Referendarausbildung). Der Vorsitzende einer Kammer oder eines Senats führt nach § 21f Abs. 1 GVG den Vorsitz in einem Spruchkörper. In dieser Eigenschaft muss er in der Lage sein, richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses Spruchkörpers zu nehmen. Er leistet indessen unbeschadet der ihm nach dem Leitbild des Gerichtsverfassungsgesetzes zukommenden besonderen Funktionen keine grundsätzlich bedeutungsvollere oder höherwertige Arbeit als die Beisitzer. Bei der Rechtsfindung im konkreten Fall ist die Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts die gleiche. Der Vorsitzende Richter hebt sich daher unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit nicht von einem beisitzenden Richter ab. Insoweit bestehen auch bezüglich der Referendarausbildung keine grundsätzlichen Unterschiede (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88, aaO [juris Rn. 24]; vgl. auch Senatsurteil vom 22. April 1983 – RiZ(R) 4/82, BGHZ 88, 1 [juris Rn. 2, 16], wonach die Ernennung zum Vorsitzenden Richter keinen Anspruch auf Freistellung von dem Nebenamt als Beisitzer eines Disziplinargerichts begründet).
35
Nichts Anderes gilt für die Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Stellung eines Vorsitzenden am Bundespatentgericht sei eher mit der eines Vorsitzenden eines Senats am Oberlandesgericht als mit derjenigen eines Vorsitzenden an einem Landgericht zu vergleichen, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Regelung, wonach Vorsitzende am Oberlandesgericht von vornherein von einer Ausbildung von Stationsreferendaren auszunehmen sind (vgl. auch BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 20. November 1967 – GSZ 1/67, BGHZ 49, 64 [juris Rn. 4] zur Zuweisung von Ausbildungsaufgaben an einen Senatsvorsitzenden beim Oberlandesgericht). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen grundsätzlich einen höheren Aufwand erfordert als diejenige von Stationsreferendaren. So haben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 PatAnwAPrV die Ausbildenden die Bewerberinnen und Bewerber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung zwar schriftlich zu beurteilen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 PatAnwAPrV können sich Ausbildende, die Bewerberinnen und Bewerber – wie hier – nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, in der Beurteilung aber auf eine Äußerung zum Ausbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen beschränken.
36
§ 13 Abs. 2 Satz 1 PatAnwAPrV sieht ferner lediglich für den – hier bereits nicht einschlägigen – ersten Ausbildungsabschnitt vor, dass Ausbildende grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden sollen. Eine entsprechende Beschränkung enthält die Verordnung für den zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt nicht. Für die von der Antragstellerin begehrte analoge Anwendung der Vorschrift auf den dritten Ausbildungsabschnitt ist hier schon deshalb kein Raum, weil der Antragstellerin ohnehin nur zwei Bewerber/innen zugeteilt wurden. § 27 Abs. 1 PatAnwAPrV bestimmt ferner lediglich allgemein, dass mit der Ausbildung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PatAnwAPrV nur betraut werden darf, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist. Eine Ausnahme für Senatsvorsitzende sieht das Gesetz auch an dieser Stelle nicht vor. Eine Begrenzung der Ausbildungsverpflichtung auf maximal zwei Bewerber/innen für Richter/innen des Bundespatentgerichts kann auch § 42 DRiG nicht entnommen werden.
37
Zu berücksichtigen ist ferner, dass Patentanwaltsbewerber/innen mit dem Abschluss ihrer Ausbildung anders als Stationsreferendare mit dem Ablegen des zweiten Staatsexamens nicht die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erlangen. Sie sind daher auch nicht befugt, in Anwaltsprozessen selbständig als Prozessbevollmächtigte aufzutreten (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) – mit Ausnahme der Regelung in § 113 Satz 1 PatG für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, Patentanwaltsbewerber/innen auszubilden, weil es beim Bundespatentgericht keine Einzelrichtersachen gibt. Dies hindert die Antragstellerin nicht, auch mündliche Leistungen in Beratungen oder anlässlich von mündlichen Verhandlungen zu bewerten.
38
Hierbei rechtfertigt auch die Corona-Pandemie sowie die hierauf beruhende Verfügung der Präsidentin des Bundespatentgerichts vom 19. März 2020 entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin keine zeitlich nicht absehbare Verschiebung der gesetzlichen Ausbildungsverpflichtung des Bundespatentgerichts gemäß § 7 Nr. 3 PatAnwAPrV. Schutzmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jeweils vor Ort durch die Gerichtsverwaltung zu ergreifen. Auch außerhalb mündlicher Verhandlungen und Beratungen kann eine Ausbildung durch Überlassung von Akten zur schriftlichen Bearbeitung mit anschließender Korrektur sowie eine Kommunikation schriftlich, telefonisch, durch E-Mail oder gegebenenfalls – soweit technisch verfügbar – digital unter Reduzierung physischer Kontakte stattfinden.
39
(4) Die Antragstellerin rügt weiter ohne Erfolg einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie als einzige Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht für den maßgeblichen Zeitraum zur Einzelausbildung von zwei Personen herangezogen worden sei. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Des Weiteren ist Art. 3 Abs. 1 GG auch dann verletzt, wenn Personen oder Personengruppen verschieden behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 139, 285 Rn. 70 f.; BVerfG ZBR 2008, 171 [juris Rn. 23]).
40
Hier ergibt sich ein Grund für die unterschiedliche Behandlung der Antragstellerin im Vergleich zu den übrigen Vorsitzenden der Markenbeschwerdesenate bereits daraus, dass sich die Antragstellerin selbst mit Schreiben vom 1. April 2019 an die Präsidentin des Bundespatentgerichts gewandt und darum gebeten hatte, künftig eine namentliche Einzelzuweisung vorzunehmen. Die bisherige Praxis der Zuweisung der Patentanwaltsbewerber/innen an einen Senat insgesamt mit der Folge einer Verteilung der einzelnen Bewerber/innen innerhalb des Senats hielt sie ausdrücklich für unzulässig. Diesem Begehren der Antragstellerin kam die Gerichtsverwaltung nach, indem sie beim 26. Markenbeschwerdesenat eine Einzelzuweisung an die Senatsmitglieder einschließlich der Antragstellerin als Vorsitzende vornahm. Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 1. April 2019 ergibt sich nicht, dass sie sich ausdrücklich gegen eine Zuweisung von Patentanwaltsbewerber/innen an sie persönlich gewandt oder darauf bestanden hätte, dass eine derartige direkte Zuweisung auch an andere Senatsvorsitzende erfolgt. Die Gerichtsverwaltung hat andere Vorsitzende der Markenbeschwerdesenate auch keineswegs ausdrücklich von der Ausbildungsverpflichtung ausgenommen, sondern wie bisher jeweils Zuweisungen an diese Senate in pauschaler Form durchgeführt. Wie die Senate die Auszubildenden intern verteilen und ob sie auch die Senatsvorsitzenden in die Ausbildung miteinbeziehen, hängt mithin von der internen Willensbildung der jeweiligen Senate ab. Bei dem 26. Markenbeschwerdesenat war dies deshalb nicht mehr möglich, weil sich die Antragstellerin ausdrücklich gegen eine pauschale Zuweisung an ihren Senat gewandt hatte. Es ist daher unerheblich, ob auch andere Senatsvorsitzende von der Gerichtsverwaltung zur Ausbildung herangezogen wurden oder sich hierzu lediglich freiwillig bereit erklärt haben.
41
(5) Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin ferner mit ihrem Vorbringen, auch unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit liege ein Ermessensmissbrauch seitens der Gerichtsverwaltung vor. Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachfremde Erwägungen bei der Zuweisung der Patentanwaltsbewerber/innen auf die einzelnen Markenbeschwerdesenate sind nicht ersichtlich. Von den 66 Patentanwaltsbewerber/innen wurden 51 auf die fünf Markenbeschwerdesenate verteilt, die über insgesamt 12,25 Beisitzer verfügen. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche Zuweisung von 4,16 Bewerber/innen pro Beisitzer. Der von der Antragstellerin geleitete 26. Markenbeschwerdesenat ist mit 4,33 Bewerbern pro Beisitzer nur geringfügig mehr belastet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin auch unter Berücksichtigung des Organisationsermessens der Gerichtsverwaltung nicht. Soweit sich die Antragstellerin ferner gegen die Zuweisung der einzelnen Patentanwaltsbewerber/innen innerhalb ihres Senats wendet, ist sie bereits nicht beschwert, soweit es um die jeweiligen Einzelzuweisungen an ihre Beisitzer und nicht um diejenige an sie selbst geht. Ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist es, wenn die Gerichtsverwaltung zur Entlastung der drei Beisitzer des Senats der Antragstellerin auch ihr selbst zwei Patentanwaltsbewerber/innen zugewiesen hat. Unter Einbeziehung der Senatsvorsitzenden entfallen auf jedes Senatsmitglied eines Markenbeschwerdesenats 2,96 Auszubildende (51:17,25). Auch hier liegt der 26. Markenbeschwerdesenat mit 3,25 Bewerber/innen pro Senatsmitglied nur geringfügig über dem Durchschnitt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt hieraus jedenfalls nicht.
42
Keinen Erfolg hat die Antragstellerin auch mit ihrem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, warum zur Vermeidung einer Überlastung der beisitzenden Markenrichter/innen nur fünf und nicht alle rechtskundigen Mitglieder (Juristen) des Bundespatentgerichts zur Ausbildung herangezogen worden seien. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin insoweit erneut nicht eine Beeinträchtigung eigener Rechte wegen ihrer Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, sondern solche ihrer Beisitzer geltend macht, stellt es ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar, dass die Gerichtsverwaltung für die Ausbildung im Bereich des Markenrechts in erster Linie diejenigen Richterinnen und Richter heranzieht, die aktuell in diesem Rechtsgebiet tätig sind. So ist nach § 8 Satz 2 PAO die Prüfung besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt. Im Übrigen hat die Gerichtsverwaltung zur Entlastung der Markenbeschwerdesenate auch auf weitere fünf rechtskundige Mitglieder aus den technischen Senaten zurückgegriffen, die von den 66 Patentanwaltsbewerber/innen 15 übernommen haben, so dass für die Markenbeschwerdesenate insgesamt 51 verblieben.
43
b) Ferner liegt auch nicht der von der Antragstellerin im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 e) DRiG gerügte Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG vor. Ein derartiger Eingriff kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Richter durch unzumutbare Belastung mit Gerichtsverwaltungsaufgaben, hier der Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen, in seiner Rechtsstellung als Richter faktisch verkürzt wird und er infolge der hierdurch eingetretenen starken Überlastung seiner eigentlichen Aufgabe der Rechtsprechungstätigkeit nicht mehr nachkommen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 1989 – RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 26]; Fürst, GKÖD Bd. I T § 26 Rn. 64 [Stand: September 2021]; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 9). Das ist erst dann der Fall, wenn dem Richter solche Aufgaben als Nebentätigkeit übertragen werden, die den Umfang einer Nebentätigkeit eindeutig überschreiten (Fürst aaO).
44
Solche besonderen Umstände sind hier weder ersichtlich noch von der Antragstellerin nachvollziehbar vorgetragen. Sie weist zunächst selbst darauf hin, dass für beisitzende Richter/innen eine entlastungslose Ausbildungsverpflichtung grundsätzlich nur für einen, höchstens für zwei Patentanwaltsbewerber/innen bestehe. Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Zuweisung von mehr als zwei Patentanwaltsbewerber/innen an ihre drei Beisitzer sowie von zwei Bewerber/innen an sie selbst für die Dauer von zwei Monaten ihre eigene richterliche Unabhängigkeit durch eine nachhaltige Beeinträchtigung der Rechtsprechungstätigkeit ihres gesamten Senats in unzumutbarer Weise nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wäre. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Antragstellerin vorgebrachten Zahlen hinsichtlich der Eingänge sowie der unerledigten Verfahren für die Zeiträume 1. Januar bis 17./31. März 2020 sowie 1. Januar bis 23. November 2020. Zwar hatte der von der Antragstellerin geleitete 26. Markenbeschwerdesenat im I. Quartal 2020 höhere Eingänge als die übrigen Markenbeschwerdesenate. Hierbei handelt es sich aber nur um einen relativ kurzen Vergleichszeitraum. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 23. November 2020 waren markante Eingangsdifferenzen bei den Markenbeschwerdesenaten bereits nicht mehr festzustellen. Dasselbe gilt für den Stand der unerledigten Verfahren, bei denen der 26. Markenbeschwerdesenat für keinen der beiden Vergleichszeiträume den höchsten Bestand aufgewiesen hat. Am Ende des I. Quartals 2020 hatte der 26. Markenbeschwerdesenat sogar die geringste Anzahl unerledigter Verfahren pro Beisitzer. Auf dieser Grundlage kann von einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die von der Gerichtsverwaltung vorgenommene Zuweisungspraxis auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu einer gewissenhaften Ausübung der Ausbildungstätigkeit nicht gesprochen werden.
45
2. Hilfsantrag
46
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie nur zur Ausbildung von höchstens einem/einer Patentanwaltsbewerber/in verpflichtet (gewesen) ist. Eine derartige Beschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber ausschließlich für den hier nicht einschlägigen ersten Ausbildungsabschnitt eine Beschränkung der Zahl der Auszubildenden auf grundsätzlich zwei Bewerber/innen vorgesehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 PatAnwAPrV). Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PatAnwAPrV). Eine Beschränkung für den zweiten und den – hier maßgeblichen – dritten Abschnitt sieht das Gesetz nicht vor. Der gesetzlichen Regelung lässt sich mithin nicht entnehmen, dass die Antragstellerin als Senatsvorsitzende lediglich zur Ausbildung eines Bewerbers oder einer Bewerberin verpflichtet ist. Vielmehr ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles und des jeweiligen Ausbildungsabschnittes abzustellen. Hierzu kommt es auf die Anzahl der heranzuziehenden Ausbilderinnen und Ausbilder, die Belastung der jeweiligen Senate sowie schließlich die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber an. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich die Zulässigkeit der Zuweisung im hier zu beurteilenden Fall für die Monate April und Mai 2020 ergibt.
47
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird entsprechend dem Regelstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG und unter Berücksichtigung des Abschlags für die hier erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage auf 2.500 € festgesetzt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 1996 – I R 6/91, juris Rn. 1; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 – 4 C 58.84, juris Rn. 1).
Pamp     
        
Prof. Dr. Karczewski     
        
Dr. Menges
        
Harsdorf-Gebhardt     
        
Gericke     
        


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