Arbeitsrecht

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  3 ZB 16.2633

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7198
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 7
BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 4
BGB § 1587b

 

Leitsatz

1. Zur Frage, ob diejenigen Teile der gesetzlichen Rente, die aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und beitragsfreien Zeiten stammen, als auf § 1587b BGB beruhende „Renten, Rentenerhöhungen“ im Sinn von § 55 Abs. 1 S. 7 BeamtVG bzw. Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG anzusehen sind und daher nicht auf die Beamtenversorgung angerechnet werden können. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Sinn und Zweck der Bestimmungen zur Anrechnungsfreiheit besteht darin, dem Versorgungsempfänger den im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften bewirkten Zugewinn ausnahmsweise zu belassen, nicht jedoch den durch spätere gesetzliche Veränderungen bewirkten Zugewinn. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 16.1640 2016-08-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.563,82 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2016 gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen hier auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.
Mit Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2016 und dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. März 2016 hat der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Rückwirkung ab 1. April 2008 nach § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG / Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG um die ab diesem Zeitpunkt bezogenen und auf der Anerkennung von Kindererziehungszeiten beruhenden Teile ihrer gesetzlichen Rente gekürzt sowie die danach überzahlten Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 28. Februar 2015 (in Höhe von 3.563,82 Euro) zurückgefordert. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. August 2016 abgewiesen. Anrechnungsfrei bleibe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG / Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG nach wie vor der Teil der gesetzlichen Rente der Klägerin, der auf den im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen ehezeitbezogenen Anwartschaften beruhe und bereits ab 1. Mai 2000 (in Höhe von etwa 100,- Euro monatlich) bezahlt werde. Dagegen seien die der Klägerin aufgrund der ab 1. April 2008 eingeführten Kindererziehungs- und beitragsfreien Zeiten (in Höhe von etwa 60,- Euro monatlich) zustehenden Rententeile eigenständige persönliche Rententeile der Klägerin, die keine Erhöhung der Rente aus dem erworbenen Versorgungsausgleich darstellten und daher zu ihren Lasten auf ihren Versorgungsbezug angerechnet werden müssten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin und trägt vor, die Unrichtigkeit des Urteils ergebe sich aus der Nichtanwendung des § 1587b BGB, den das Verwaltungsgericht für außer Kraft getreten gehalten habe. Vielmehr lägen die Voraussetzungen des § 1587b BGB auch für die hier strittigen Rententeile vor. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG in der Fassung vom 24. Februar 2010 habe § 1587b BGB für die Anwendung jener Bestimmung fortgegolten. Die Rente für Kindererziehung sei nicht mit der Rente für Erwerbsarbeit gleichzusetzen. Die vom Familiengericht begründete Rentenanwartschaft habe die Wartezeit für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfüllt und sei daher unabdingbare Voraussetzung für den Rentenbezug. Die auf den Kindererziehungszeiten sowie den beitragsfreien Zeiten der Klägerin beruhenden Rententeile könnten nicht von der im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen Rente abgelöst werden.
Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit das Zulassungsvorbringen die „Nichtanwendung“ von § 1587b BGB rügt, wird damit nur die Behauptung aufgestellt, auch diejenigen Teile der gesetzlichen Rente der Klägerin, die aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und beitragsfreien Zeiten stammten, seien als auf § 1587b BGB beruhende „Renten, Rentenerhöhungen“ im Sinn von § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG / Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG anzusehen und könnten daher nicht auf die Beamtenversorgung angerechnet werden. Mit diesem Vortrag wird jedoch kein Argument aufgezeigt, das die gegenteilige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 25) erschüttern könnte, diese Rententeile beruhten nicht auf dem Versorgungsausgleich, sondern seien als „eigenständige persönliche“ Rententeile auf die Beamtenversorgung grundsätzlich anzurechnen.
Soweit die Klägerin meint, ohne die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften und die erst damit als Voraussetzung für den Bezug einer gesetzlichen Rente erfüllte Wartezeit hätte sie auch nicht später die hier streitgegenständlichen Rententeile auf der Grundlage von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und beitragsfreien Zeiten beziehen können, mag dies zutreffen. Allein diese Abhängigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die strittigen Rententeile so zu behandeln wären, als gründeten sie auf vom Familiengericht nach § 1587b BGB übertragenen Rentenanwartschaften. Diese Bestimmung sah vor, dass das Familiengericht zum Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zulasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten überträgt. Die Klägerin erhielt zunächst ab Rentenbeginn am 1. Mai 2000 ausschließlich Rentenleistungen aufgrund des Versorgungsausgleichs (vgl. Schr. der DRV vom 13.1.2012 an das Landesamt für Finanzen). Erst mit Bescheid vom 4. Juli 2011 hat der Rentenversicherungsträger die gesetzliche Rente der Klägerin mit Rückwirkung zum 1. April 2008 unter erstmaliger Einbeziehung von Kindererziehungszeiten für zwei Kinder und beitragsfreien Zeiten wegen Hochschulausbildung neu festgestellt. Die infolgedessen erstmals anerkannten und der Neufeststellung zu Grunde gelegten Entgeltpunkte für 24 bzw. 18 Monate (Bescheid der DRV vom 4.7.2011, Anl. 3 u. 4, S. 3) beruhten also nicht auf einer Entscheidung des Familiengerichts, mit der Rentenanwartschaften nach § 1587b BGB im Rahmen eines Versorgungsausgleichs auf die Klägerin übertragen wurden, sondern auf einer geänderten gesetzlichen Situation, der der Rentenversicherungsträger durch eine Neufeststellung Rechnung getragen hat.
Damit fallen die darauf beruhenden Rententeile nicht unter § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG / Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG und sind anzurechnen. Sinn und Zweck der Bestimmungen zur Anrechnungsfreiheit besteht darin, dem Versorgungsempfänger den im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften bewirkten Zugewinn ausnahmsweise zu belassen, nicht jedoch den durch spätere gesetzliche Veränderungen bewirkten Zugewinn. Die Klägerin wird durch dieses Vorgehen auch nicht benachteiligt, denn sie steht nicht anders als wenn sie die entsprechenden Entgeltpunkte durch eigene rentenversicherungspflichtige Beschäftigung erworben hätte; auch in diesem Fall wäre eine Anrechnung auf ihre Beamtenversorgungsbezüge erfolgt. Die Klägerin konnte im Übrigen zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass ihre gesetzliche Rente zukünftig in vollem Umfang anrechnungsfrei bleiben werde, selbst wenn sich vom Versorgungsausgleich unabhängige Erhöhungen etwa aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ergeben sollten.
Umfasst der Begriff der auf § 1587b BGB beruhenden Rente in § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG / Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG aber nicht die hier streitgegenständlichen Teile der gesetzlichen Rente, so kann es sich dabei auch nicht um spätere, nach erstmaliger Rentenzahlung geleistete „Rentenerhöhungen“ handeln. Auch diese bleiben nur anrechnungsfrei, soweit sie die Rententeile erhöhen, die auf Entgeltpunkten für die ursprünglich nach § 1587b BGB übertragenen Anwartschaften beruhen.
Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dr. xxx xxx


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