Arbeitsrecht

Rückforderung von Ausbildungskosten – Klauselkontrolle

Aktenzeichen  3 Ca 16/21

Datum:
12.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
ArbG Gera 3. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:ARBGERA:2021:1012.3CA16.21.00
Normen:
§ 305 BGB
§ 307 Abs 1 S 2 BGB
§ 307 Abs 1 S 1 BGB
Spruchkörper:
undefined

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.969,33 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetztes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin fordert die für das Studium der Beklagten verauslagten Studienkosten zurück.
Die Beklagte, welche zu einem geringen Anteil Gesellschafterin bei der Klägerin war, war bei der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Für die Zukunft war für die Beklagte eine höhere Position bei der Klägerin angedacht. Um dafür die erforderliche Qualifikation zu erlangen, beabsichtigte die Beklagte, an der Fernuniversität Hamburg zu studieren, weshalb sie die Klägerin mit einem Flyer über die voraussichtlichen Kosten informierte, vgl. Anlage K1 Anlagenband. Am 29.06.2015 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Ausbildung mit folgendem Inhalt:
„Vereinbarung zur Ausbildung als Bachelor of Arts Betriebswirtschaft
Zwischen der Fa.
E. GmbH
-im folgenden “Unternehmen” genannt –
und     
Frau W.
-im folgenden “Student” genannt –
Präambel           
Die o.g. Partner der Vereinbarung sind übereingekommen, daß der Student im Rahmen seiner persönlichen Weiterbildung ab Juli 2015 eine Ausbildung zum Bachelor of Arts im Fach Betriebswirtschaft aufnimmt. Dabei sollen spezielle Fertigkeiten in der Betriebswirtschaft erlangt werden. Die Weiterbildung soll grundsätzlich berufsbegleitend (Abendkurs oder Wochenendkurs) durchgeführt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen sind auch kürzere Vollzeit-Ausbildungen möglich, wenn dafür in entsprechendem Maße Urlaub aufgewendet wird. Fallen in einzelnen Fällen Ausbildungszeiten auf die Werktage Montag bis Freitag sind hierfür fallweise gesonderte Regelungen (Arbeitszeitausgleich, Urlaub) zwischen den Parteien zu vereinbaren. Der Student hat darüber das Unternehmen rechtzeitig (mind. 1 Monat im Voraus) zu informieren.
§ 1      
Verpflichtungen des Unternehmens           
Das Unternehmen wird den Studenten bestmöglich bei seiner Weiterbildung unterstützen. Dazu gehört im Einzelnen:
· Teilweise oder vollständige Kostenübernahme der Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren
· Grundsätzliche Freistellung des Studenten zu den Lehrgangszeiträumen (Ausnahmen bei besonderen betrieblichen Erfordernissen nach Abstimmung möglich)
· Übernahme der Kosten für Fachliteratur gegen Nachweis
· Nutzung von Dienstfahrzeugen (oder Fahrgelderstattung) zur Anreise zu Lehrveranstaltungen zwischen Firmensitz und Lehrgangsort
· Unterstützung beim Erstellen der Abschlußarbeit.
§ 2      
Verpflichtungen des Studenten           
Der Student bemüht sich um einen bestmöglichen Lehrgangsabschluß. Er verpflichtet sich nach erfolgreichem Abschluß für mindestens weitere 5 Jahre für das Unternehmen tätig zu sein, ohne die Arbeitsstelle zu wechseln. Sollte auf Wunsch des Studenten ein Wechsel vor Ablauf der vorgenannten Frist zustande kommen, so hat der Student alle nachweislich durch das Unternehmen verauslagten Kosten innerhalb von 3 Monaten zurückzuerstatten.
Sollte kein erfolgreicher Lehrgangsabschluß innerhalb der Lehrgangsregelzeit erzielt werden, sind 50 % der durch das Unternehmen verauslagten Kosten wie vor zurückzuerstatten. Gleiches gilt für die Kosten, die entstehen, wenn der Student über die Lehrgangsregelzeit hinaus Ausbildungszeit benötigt, um zu einem erfolgreichen Abschluß zu gelangen. Die maximale zulässige zusätzliche Ausbildungszeit ist zwischen den Partnern zu gegebenem Zeitpunkt einvernehmlich zu vereinbaren, darf jedoch 9 Monate nicht überschreiten.
Der Student hat, sofern anspruchsberechtigt, einen Antrag auf Unterstützung gemäß dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu stellen. Die fallweise gewährten und nicht zurückzuerstattenden Mittel werden auf die Kostenübernahme des Unternehmens angerechnet.
§ 3      
Höhere Gewalt           
Student und Unternehmen sind von den Verpflichtungen aus §1 und §2 bei Eintreten Höherer Gewalt befreit. Ebenso sind sie befreit bei:
· Konkurs- oder Insolvenzverfahren,
· Plötzlich eintretenden gesundheitliche Beeinträchtigungen.
In besonderen Ausnahmesituationen können die Partner bei gegenseitigem Einverständnis die vorliegende Vereinbarung ändern oder ergänzen. Diese Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Unterwellenborn, den 29.06.2015
Student  E. GmbH
Die Beklagte nahm ihr Fernstudium am 01.07.2015 auf und schloss es am 20.12.2019 erfolgreich ab. Das Studium fand regelmäßig 14-tägig zuzüglich Anfahrtszeit freitags abends und sonnabends im Präsenzunterricht in Nürnberg statt. Soweit darüber hinaus Präsenzunterricht stattfand, wurde die Beklagte unter Verrechnung von Urlaub und Überstunden dazu freigestellt. Im Jahre 2018 entstandene 35 Minusstunden erließ ihr die Klägerin am Jahresende. Nach Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter wurde von der Absicht, die Beklagte mit den zuvor angedachten Aufgaben zukünftig zu betrauen, Abstand genommen. Im April 2020 wurde das Gehalt der Beklagten von ca. 2.540,- € auf 2.710,- € erhöht. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus krankheitsbedingten Gründen zum 31.08.2020. Sie war während der letzten Wochen ihres Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
Die Klägerin zahlte an die Fernhochschule H. Studiengebühren i.H.v. 42 Monatsraten zu jeweils 270,- €, insgesamt für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2018 i.H.v. 11.340 €. Weiterhin zahlte sie Prüfungsgebühren i.H.v. 490 €. Zudem übernahm sie für die Beklagte die Kosten für Bahntickets nach N., für Hotelkosten sowie für Literatur in Höhe von insgesamt 4.139,33 €. Auf die Jahresaufstellung in der Klageerweiterung vom 27.09.2020 und die Belege im Anlagenband wird verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte sei ihr nach der geschlossenen Vereinbarung zur Rückzahlung der aufgewendeten Studienkosten verpflichtet.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 11.830 € Studienkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen sowie weitere 4.139,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, zur Rückzahlung nicht verpflichtet zu sein, weil die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sei. Sie sei intransparent, weil sie der Klägerin keine genaue Vorstellung über die auf sie zukommenden Kosten im Ereignisfall vermittelt habe. Sie berücksichtige nicht anspruchsmindernd die nach Beendigung der Ausbildung bis zum Ausscheiden zurückgelegte Zeit. Zudem habe sie eine überlange Bindefrist vorgesehen, welche die Beklagte unzulässig in ihrer Berufsausübung beeinträchtige. Die Dauer des Studiums im Sinne einer bezahlten Freistellung und die Kosten des Studiums rechtfertigten keine Bindefrist von 5 Jahren.

Entscheidungsgründe

I. Die Zahlungsklage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 20.12.2019 durchgeführte Studium der Klägerin als Bachelor of Arts Betriebswirtschaft.
1. Bei der Vereinbarung zur Ausbildung als Bachelor of Arts Betriebswirtschaft handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S. der § 305 ff BGB.
Auch wenn die Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung Mitgesellschafterin der Klägerin war, handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung. Sie hielt nur einen sehr geringen Anteil der Gesellschaftsanteile. Zudem knüpft die Rückzahlungsvereinbarung an arbeitsrechtliche Pflichten an. So sichert sie in § 1 die grundsätzliche Freistellung des Studenten zu den Lehrganszeiträumen zu und verpflichtet den Studenten in § 2, nach erfolgreichem Abschluss für mindestens 5 Jahre für das Unternehmen tätig zu sein, ohne die Arbeitsstelle zu wechseln.
Es handelt sich um einen Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 Eingangssatz BGB. Die Klägerin ist als Arbeitgeberin Unternehmerin, die Beklagte als Arbeitnehmerin Verbraucherin, weshalb gemäß § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB die tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass es sich um eine von der Klägerin vorformulierte allgemeine und gestellte Geschäftsbedingung handelt, (vgl. LAG Düsseldorf v. 14.04.2021 4 Sa 579/20 Rn.44 mwN). Diese Vermutungswirkung wurde seitens der Klägerin nicht entkräftet, sondern wird durch das äußere Erscheinungsbild des Vertrages erhärtet.
Die Wirksamkeit der Klausel ist nach § 307 ff BGB unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, zu prüfen.
2. Die Rückzahlungsverpflichtung ist unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Sie benachteiligt die Beklagte unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie nicht hinreichend klar und verständlich ist.
Die Ausbildungsvereinbarung lässt nicht hinreichend erkennen, welche finanziellen Belastungen auf die Beklagte im Falle des vorzeitigen Ausscheidens zukommen. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass Vertragspartner des Klauselverwends von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Deshalb muss eine Klausel im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreiben. Die Angaben müssen so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben, somit genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen einschließlich ihrer Berechnungsparameter, vgl. zur Transparenzkontrolle bei Fortbildungskosten BAG 21.08.2020- 3 AZR 698/10.
Die Beklagte konnte der Vereinbarung nicht eindeutig entnehmen, was im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf sie zukommen konnte, obwohl der Klägerin eine genauere Festlegung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.
So hat die Klägerin in § 1 der Vereinbarung offengelassen, ob sie die Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren teilweise oder vollständig übernehmen wollte.
Die Klägerin sagte zwar eine Freistellung zu den Lehrgangszeiträumen zu. In § 1 blieb jedoch offen, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen sollte. Lediglich der eigentlichen Rückzahlungsverpflichtung in § 2 S. 3, wonach alle nachweislich durch das Unternehmen verauslagten Kosten zurück zu erstatten sind, könnte man entnehmen, dass eine Erstattung von Lohnfortzahlungskosten nicht von der Rückzahlungspflicht beinhaltet war, wenn man diese Kosten als nicht „nachweislich verauslagte“ Kosten versteht.
Weiterhin wurde der Beklagten in § 1 die Nutzung von Dienstfahrzeugen oder Fahrgelderstattung zur Anreise zwischen Firmensitz und Lehrgangsort zugesagt. Hätte die Klägerin die Nutzung von Dienstfahrzeugen gewährt, so wären mit Ausnahme des Kraftstoffverbrauchs keine nachweislich verauslagten Kosten entstanden, hingegen bei der Fahrgelderstattung schon.
3. Die Rückzahlungsklausel in § 2 S. 3 der Vereinbarung benachteiligt die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das führt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Bestimmung.
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG 4. März 2004 – 8 AZR 196/03 – BAGE 110, 8).
Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Nach der vor Geltung der §§ 305 ff. BGB zur allgemeinen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (24. Juni 2004 – 6 AZR 383/03 – BAGE 111, 157 mwN). Daran ist festzuhalten.
Ausnahmsweise können jedoch derartige Zahlungsverpflichtungen wegen einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unwirksam sein. So muss einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 – 6 AZR 539/01 – BAGE 104, 125 mwN). Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 552/02 – BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers sind gegen das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kosten frei wählen zu können. Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (st. Rspr., BAG 16. März 1994 – 5 AZR 339/92 – BAGE 76, 155) , (BAG, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 –, BAGE 118, 36-46, Rn. 23 – 25)
Im Rahmen der nach § 307 BGB anzustellenden Interessenabwägung ist auch der die Rückzahlungspflicht auslösende Tatbestand zu berücksichtigen. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen, (vgl. BAG 11.04.2006 9 AZR 610/05 Rn. 27 m.w.N.).
b) Die vertragliche Vereinbarung in § 2 Satz 3 macht die Rückzahlungsverpflichtung allein vom Wunsch der Beklagten nach Vertragsauflösung abhängig. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar die Beklagte die Auflösung „wünschen“ kann, der Wunsch jedoch durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten der Beklagten hervorgerufen sein kann. Ein Verschulden oder eine Veranlassung der Arbeitgeberin zur Vertragsaufhebung führt vorliegend nicht zum Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs.
c) Die vereinbarte Bindungsdauer von 5 Jahren nach Abschluss der Ausbildung ist unangemessen lang und beeinträchtigt die Beklagte in ihrem nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Die Ausbildung stand nicht allein im Interesse der Beklagten, sondern sollte die Beklagte für in der Zukunft vorgesehene höherwertige Tätigkeiten bei der Klägerin qualifizieren. Zwar betrug die Ausbildungsdauer über 42 Monate hinweg jeweils alle 2 Wochen 2 Tage, somit umgerechnet ca. 182 Tage. Dies entspricht gerechnet auf eine 5 Tage-Woche einer Ausbildungszeit von 8,4 Monaten. Allerdings wurde seitens der Klägerin dafür grundsätzlich keine Lohnfortzahlung geschuldet. Auch die an die Hochschule zu zahlenden Ausbildungskosten in Höhe von 11.340 € nebst Prüfungsgebühren i.H.v. 490,- € und die sonstigen Aufwendungen sind nicht derart hoch, dass sie eine so erhebliche Bindungsfrist von 5 Jahren zu rechtfertigen mögen.
d) Auch nimmt die Vereinbarung keinen Abzug für die 8 Monate vor, in welchen das Arbeitsverhältnis nach Ausbildungsende fortbestanden hat.
4) Darüber hinaus ist nach § 3 S. 1 die Rückzahlungspflicht ausgeschlossen. Danach ist die Beklagte von den Verpflichtungen nach § 2 bei plötzlich eintretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen befreit. Die Kündigung der Beklagten erfolgte aus gesundheitlichen Gründen.
5) Keinesfalls kann die Klägerin die verauslagten Übernachtungskosten verlangen. Diese sind in § 1 der Vereinbarung nicht aufgeführt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
III. Der im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes bemisst sich nach dem Gesamtwert der zur Entscheidung gestellten Hauptforderungen.
IV. Mangels Berufungszulassungsgründen gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG ist die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zuzulassen. Von dieser Entscheidung unberührt ist die Statthaftigkeit der Berufung für die Klägerin nach dem Wert ihrer Beschwer, (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG).


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