Arbeitsrecht

Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  RN 1 K 18.881

Datum:
11.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27493
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 30 Abs. 2, § 56 Abs. 4
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 14, Art. 33 Abs. 5
EMRK Art. 9

 

Leitsatz

1. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Dies gebietet eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen, d.h. den Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. (Rn. 21) (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht, so dass § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Möglichkeit zum Teilverzicht vorsieht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies beurteilt sich hinsichtlich der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2018. Der maßgebliche Zeitpunkt folgt aus dem materiellen Recht. Gibt dieses dafür nichts Besonderes her, greift die Regel, dass bei der Anfechtungsklage auf den obengenannten Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2013 – 6 C 5.12 – juris; OVG Berlin-Bdg, U.v. 17.12.2015 – OVG 7 B 27/14 – BeckRS 2016, 40523). Das Gericht folgt der Begründung des Leistungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzt diese wie folgt:
„Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen ist § 56 Abs. 4 SG. Dabei stellt diese Vorschrift eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um die Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid, also durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zurückzufordern (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 28.6.1967 – 8 C 68.66 – BVerwGE 27, 250; U.v. 11.2.1977 – VI C 135.74 – BVerwGE 52, 84; U.v. 30.3.2006 – 2 C 19.05 – juris Rn. 9; U.v. 12.4.2017 – 2 C 4/16 – juris Rn. 10, 11; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 – Bf I 23/95 – juris Rn. 39; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 23 f.; VGH BW, U.v. 6.7.2016 – 4 S 2237/15 – juris Rn. 18 ff.; VG Bayreuth, U.v. 9.5.2017 – B 5 K 16.240 – juris Rn. 18).“
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
1. Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rückforderung von Ausbildungskosten ist mit Verfassungsrecht vereinbar.
1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zu erstatten haben, mit Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar (BVerwG, B.v. 2.7.1996 – 2 B 49/96 – juris; U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfG, U.v. 13.4.1978 – 2 BvF 1/77 – BVerfGE 48, 127; U.v. 24.4.1985 – 2 BvF 2/83 – BVerfGE 69, 1 ; B.v. 11.7.1989 – 2 BvL 11/88 – BVerfGE 80, 354 ; BVerwG, B.v. 2.7.1996 – 2 B 49/96 – juris). Die Pflicht, Ausbildungskosten zurückzuzahlen, liegt außerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, B.v. 2.7.1996 – 2 B 49/96 – juris; U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Soldat auf Zeit unterliegt nach Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten. Diese Pflicht hindert ihn nicht unmittelbar, sein Anliegen zu verfolgen, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Sie stellt auch nicht mittelbar einen Zwang dar, für die Zeitdauer der Berufung weiterhin Soldat bleiben und ggf. gegen das eigene Gewissen an Kriegshandlungen teilnehmen zu müssen. Zwar mag die Erstattungspflicht eine wirtschaftliche Belastung für die Zukunft darstellen, doch wird hierdurch kein unzulässiger Druck ausgeübt und die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung nicht eingeschränkt. Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris). Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, B.v. 2.7.1996 – 2 B 49/96 – juris; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). Die Erstattungspflicht ist objektiv mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstellt, den Soldaten von der Grundrechtsausübung abzuhalten, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs ist. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse ein kostspieliges Studium gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1975 – 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 – BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, U.v. 30. März 2006 – 2 C 19/05 – juris; U.v. 28. Oktober 2015 – 2 C 40/13 – juris).
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Art. 4 Abs. 3 GG fordert kraft seiner Ausstrahlungswirkung eine entsprechende verfassungskonforme Rechtsanwendung, so dass das Ermessen in § 49 Abs. 4 Satz 3 SG entsprechend eingeengt ist. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). „Besondere Härte“ ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (BVerwG, U.v. 29.3.1979 – II C 16.77 – juris; U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris). Der Begriff umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten „schwerwiegende(n) Umstände …, denen sich der Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris). Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation. Zwar könnte er der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und so im Wehrdienstverhältnis verbleibt, er müsste damit aber seinem Gewissen zuwider handeln. Diese Zwangslage, der sich der Soldat nicht entziehen kann, stellt eine besondere Härte dar. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits, eine Ausbildung zu finanzieren, die im zivilen Bereich mit erheblichen Kosten verbunden ist. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 135.74 – BVerwGE 52, 84 ; U.v. 29.3.1979 – II C 16.77 – juris) für eine Reduzierung zu entscheiden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris). Art. 4 Abs. 3 GG gebietet eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – BVerwGE 52, 70 ; U.v. 11.2.1977 – VI C 135.74 – juris; U.v. 29.3.1979 – II C 16.77 – juris; BVerwG, B.v. 2.7.1996 – 2 B 49/96 – juris), d.h. den Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris; U.v. 28. Oktober 2015 – 2 C 40/13 – juris). Die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Durch die Abschöpfung lediglich des durch das Studium erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19/05 – juris; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). Die Härteklausel ist geeignet, den Soldaten, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern will, vor einer existentiellen Notlage wegen der Rückzahlungsverpflichtung zu bewahren. Bei sachgerechter Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist die Erstattungspflicht nämlich der sozialen und wirtschaftlichen Lage des entlassenen Kriegsdienstverweigerers anzupassen (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, B.v. 2.7.1996 – 2 B 49/96 – juris). Damit wird der Freiheit der Gewissensentscheidung ausreichend Rechnung getragen (BVerwG, B.v. 2.7.1996 – 2 B 49/96 – juris).
Aus den genannten Gründen ist § 56 Abs. 4 SG auch mit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar, da der Eingriff bereits nicht im Schutzbereich des Art. 9 EMRK liegt.
1.2. Dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihre Ausbildungskosten zurückzahlen müssen, andere Soldaten, die aus der Bundeswehr entlassen werden (z.B. wegen Dienstunfähigkeit), nicht, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet Art. 3 Abs. 1 GG alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Vergleich zu einem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass das Soldatengesetz einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, nicht aber einen wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldaten auf Zeit (§ 55 Abs. 2 SG) zur Erstattung von Ausbildungskosten heranzieht. Zwischen den vorgenannten Personengruppen bestehen Unterschiede, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen. Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten; ihre Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Initiative ist letztlich zwar auf eine innere Überzeugung zurückzuführen, der zuwiderzuhandeln der Klägerin dauerhaft nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin wird durch die Verpflichtung, Ausbildungskosten in der nach den vorstehenden Maßstäben zu reduzierenden Höhe erstatten zu müssen, in der Ausübung seiner Gewissensfreiheit jedoch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ferner werden Soldaten, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden sind, eher eine Beschäftigung finden, in der sie die erworbenen Fachkenntnisse verwerten können. Demgegenüber sind Soldaten, die dienstunfähig geworden sind, ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie als gesundheitlich eingeschränkte Bewerber eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben, in ihrem weiteren Berufsleben die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten anzuwenden, ist weitaus geringer (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18/05 – juris; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 16.3.2016 – 10 K 5500/14 – juris).
Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG somit nicht zur Anwendung gelangt ist. Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen. Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder – etwa im Fall der Piloten – sogar deutlich höher ausfallen. Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, B.v. 22.9.2016 – 2 B 25.15 – juris Rn. 24; U.v. 12.4.2017 – 2 C 24/16 – juris Rn. 24 ff.).
1.3. Es ist auch geklärt, dass die Vorschrift nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Art. 33 Abs. 5 GG handelt zwar nach seinem Wortlaut vom „Recht des öffentlichen Dienstes“ schlechthin, zu dem auch der Dienst der Soldaten auf Zeit gehören würde. Da er aber vorschreibt, dass dieses Recht „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ zu regeln ist, ergibt sich, dass er in Wahrheit nur das Recht des Beamtendienstes betrifft (BVerfG, B.v. 7.5.1963 – 2 BvR 481/60 – BVerfGE 16, 94). Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten des Studiums oder der Fachausbildung nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst sind. Vielmehr werden die Ausbildungen dem Soldaten nicht in seinem, sondern im Interesse des Dienstherrn gewährt. Daher kann ein Soldat jedenfalls theoretisch auch gegen seinen Willen zu einer Fachausbildung befohlen werden. Dass Studium und Fachausbildung zur Attraktivität des Soldatenberufes beitragen, ist lediglich ein faktischer Reflex ohne rechtlich Konsequenzen (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56 Rn. 17; vgl. BVerwG, U.v. 30. 3.2006 – 2 C 18.05 – juris; OVG Berlin-Bdg, U.v. 17.12.2015 – OVG 7 B 27/14 – BeckRS 2016, 40523; VG Gießen, U.v. 5.11.2012 – 5 K 785/11.GI – juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.12.2013 – 10 K 5420/13 – juris; VG Münster, U.v. 21.8.2014 – 5 K 2265/12 – juris).
Weder § 56 Abs. 4 Satz 1 SG noch Satz 2 verstoßen gegen die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 4/16 – juris Rn 14 ff.).
2. Der Leistungsbescheid erweist sich als formell rechtmäßig. Zuständigkeits- oder Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Klägerin wurde vor Erlass des Leistungsbescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört.
3. Der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch materiell rechtmäßig. Das Erstattungsverlangen der Beklagten in Höhe von 54.903,10 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SG liegen vor. Die Klägerin ist eine frühere Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, die als auf eigenen Antrag entlassen gilt, da sie mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 28. August 2014 als Kriegsdienstverweigerin anerkannt wurde (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG).
Die militärische Ausbildung war auch mit einem Studium und einer Fachausbildung verbunden. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizierin zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Die Klägerin absolvierte im Status einer Soldatin auf Zeit in der Zeit vom 2. Oktober 2002 bis zum 7. Dezember 2008 ein Studium der Fachrichtung Medizin an der Universität R … Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 4/16 – juris Rn. 13). Der Beklagten war dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet, von der Klägerin, das ihr gemäß § 30 Abs. 2 SG als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG zurückzufordern. Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, der insoweit neben Satz 2 Anwendung findet, auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der klinischen Weiterbildung „Innere Medizin“ und der Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ im Anschluss an die Ernennung zur Stabsärztin sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind. Bei der Auslegung des Begriffs der „Fachausbildung“ ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der „Fachausbildung“ keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Soldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 4/16 – juris Rn. 26 ff.). Der Annahme einer Fachausbildung steht nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird. Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 4/16 – juris Rn. 29 f.). Die im Bescheid genannten Weiterbildungen und Fortbildungslehrgänge stellen Fachausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG dar.
Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort „oder“ verknüpft. Die Verwendung des Wortes „oder“ stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 4/16 – juris Rn. 29 f.).
3.2. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine besondere Härte vorliegt. Bei der Entscheidung über die Frage inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 133.858,18 Euro ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 54.903,10 Euro auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Behörde diesbezüglich ein relevanter Ermessensfehler unterlaufen wäre (§ 114 VwGO).
Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Bei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG handelt es sich um eine sogenannte „Kopplungsvorschrift“, die als Tatbestandsmerkmal das gerichtlich voll überprüfbare Vorliegen einer – gemessen am Regelfall atypischen – besonderen Härte voraussetzt. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, muss sich daran noch eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anschließen, die nach Maßgabe des § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 135.74 – BVerwGE 52, 84 ; U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris; OVG NW, U.v. 20.4.2015 – 1 A 1242/12 – juris Rn. 34; OVG Berlin-Bdg, U.v. 17.12.2015 – 7 B 27/14 – BeckRS 2016, 40523).
3.2.1. Vorliegend hat die Beklagte beanstandungsfrei eine „besondere Härte“ festgestellt.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann. Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – 6 C 135.74 – juris; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris; B.v. 22.9.2016 – 2 B 25.15 – juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16/16 – juris Rn. 36; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris).
Die Klägerin ist der Beklagten sowohl nach Abschluss ihres Studiums als auch nach Beendigung der Fachausbildungen mit den jeweils erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt für eine gewisse Zeit zur Verfügung gestanden. Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn – jedenfalls teilweise – erfüllt hat. Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen. Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat. Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16/16 – juris Rn. 52).
Auch bestanden bei der Klägerin, die eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, schwerwiegende Umstände, denen sie sich nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen konnte, mithin eine „Besondere Härte“. Zwar hätte sie der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen können, dass sie den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht gestellt hätte und so im Wehrdienstverhältnis verblieben wäre, sie müsste damit aber ihrem Gewissen zuwiderhandeln. Die tatbestandlich erforderliche „besondere Härte“ ergibt sich aus einer Ausnahmesituation und Zwangslage, der sich der betroffene Soldat, der eine entsprechende Gewissensentscheidung getroffen hat, nicht entziehen kann. Die Härtefallregelung erfüllt hier deshalb eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektivfunktion mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Dienstherrn und des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten (VG Münster, U.v. 17.9.2018 – 5 K 912/17 – juris Rn. 48).
3.2.2. Die ihr durch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen obliegende Ermessensentscheidung hat die Beklagte ordnungsgemäß getroffen.
Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – 6 C 135.74 – BVerwGE 52, 84 ) für eine Reduzierung zu entscheiden. Eine Ermessensreduzierung auf Null, dass bei Kriegsdienstverweigerern grundsätzlich auf den vollständigen Betrag verzichtet werden muss, ist hingegen – entgegen dem klägerischen Vorbringen – nicht notwendig. Art. 4 Abs. 3 GG fordert lediglich, dass nach dieser Reduzierung höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18/05 – juris; NdsOVG, B.v. 27.2.2009 – 5 LB 175/06 – juris). Hierdurch ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält (BVerwG, U.v. 30. März 2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 15 ff.). Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17).
Der Vorteil aus einem Studium oder einer Ausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Welchen finanziellen Gewinn der ausgeschiedene Zeitsoldat in seinem weiteren Berufsleben aus den erworbenen Fachkenntnissen ziehen wird, lässt sich nicht einmal annähernd prognostizieren. Derartige Möglichkeiten sind nicht ausschließlich auf den unmittelbar erworbenen Vorteil zurückzuführen und lassen sich auch nicht nachprüfbar messen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich jedoch die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium bzw. die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Alles Weitere wäre unerlaubte Gewinnabschöpfung. Der Dienstherr darf den erworbenen Vorteil des anerkannten Kriegsdienstverweigerers dabei in generalisierender und pauschalierender Weise nach den Aufwendungen bemessen, die dieser dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Dadurch wird der Dienstherr davon befreit, zu ermitteln, in welcher exakten Höhe im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des einzelnen Soldaten tatsächlich Aufwendungen angefallen wären, was in der Regel im hypothetischen Rückblick gar nicht zu leisten ist. Diese Aufwendungen sind im Rahmen der Vorteilsermittlung an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung zu orientieren (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 20; U.v. 30.3.2006 – 2 C 19.05 – juris Rn. 20; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 11; OVG NW, U.v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 51 ff.). Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, U.v. 29.5.1973 – 2 C 6.72 – BVerwGE 42, 233 ; BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 u.a. – BVerfGE 39,128 ). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20; BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 6 ZB 18.2015 – juris Rn. 9). Letztere sind dann als erspart anzusehen, wenn der Betroffene für den Fall einer zivilen Ausbildung die dafür erforderlichen finanziellen Mittel selbst hätte aufbringen müssen, wenn er also die Kosten hätte finanzieren oder aus seinem restlichen Vermögen (dazu zählen auch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern) selbst hätte bestreiten müssen (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13; VG Augsburg, U.v. 29.3.2018 – Au 2 K 17.916 – juris Rn. 45).
Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in ihrem Leistungsbescheid Rechnung getragen. Es ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für das der Klägerin von der Bundeswehr finanzierte Studium ersparte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 52.853,20 Euro zurückverlangt (vgl. nachfolgend unter 3.2.2.1.). Ermessenfehlerfrei hat die Beklagte für die Fachausbildung klinischer Weiterbildungsabschnitt „Innere Medizin“ und innerhalb dieser liegender Fortbildungen und die Fachausbildung Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ und die darin liegende Fortbildung die tatsächlichen Kosten nach Berücksichtigung der jeweiligen Abdienquoten zurückgefordert (vgl. nachfolgend unter 3.2.2.2.). Ein weiterer (Teil-)Verzicht war im Übrigen nicht geboten (vgl. nachfolgend unter 3.2.2.3.).
3.2.2.1. Die Beklagte hat der Klägerin gewährtes Ausbildungsgeld in Höhe von 131.593,77 Euro ermittelt. Es wurde sodann die Abdienquote ermittelt und ein Rückforderungsbetrag aufgrund bereits abgedienter Zeit in Höhe von 93.221,03 Euro festgestellt. Die Beklagte hat weiter eine Vergleichsberechnung der fiktiven Lebenshaltungskosten und persönliche Kosten vorgenommen und dabei einen Rückforderungsbetrag von 52.853,20 Euro ermittelt. Abschließend hat die Beklagte die jeweils ermittelten Beträge verglichen und der Klägerin die günstigeren Kosten auferlegt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden:
Die Klägerin wäre gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG grundsätzlich zur Rückerstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes verpflichtet gewesen. Aus der dem Bescheid beigefügten Aufstellung des Bundesverwaltungsamtes vom 20. November 2014 ergibt sich, dass der Klägerin während der Beurlaubung zum Studium Ausbildungsgeld in Höhe von 131.593,77 Euro gewährt wurde. Zutreffend hat die Beklagte die Erstattung der Brutto- und nicht der Nettobeträge gefordert. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16/16 – juris Rn. 28).
Die Berechnung der Abdienquote ist nicht zu beanstanden. Die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung gesetzt, ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist. In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben. Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16/16 – juris Rn. 54). Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16/16 – juris Rn. 57). Diese Grundsätze hat die Beklagte bei ihrer Berechnung berücksichtigt. Fehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die klinische Weiterbildung „Innere Medizin“ noch die Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ haben die Stehzeit gehemmt. Lediglich die Elternzeit und die Fortbildungen führten zu einer Hemmung der Stehzeit. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Leistungsbescheid vom 18. Dezember 2017, S. 4 ff. Bezug genommen.
Die Beklagte hat die ersparten Aufwendungen gemessen an den oben genannten Grundsätzen ermessensfehlerfrei ermittelt. Durch das Studium der Medizin hat die Klägerin einen geldwerten Vorteil, der ihr real und nachprüfbar verblieben ist. Die Aufwendungen, die die Klägerin dadurch erspart hat, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, hat die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2018 – 6 ZB 18.510 – juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 14) anhand der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ berechnet, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. In dieser alle drei Jahre durchgeführten Erhebung werden u.a. die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten ermittelt und somit die wirtschaftliche Situation eines Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum beschrieben (BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 6 ZB 18.1446 – juris Rn. 8). Die Beklagte hält sich hinsichtlich des gewählten Ansatzes auch innerhalb des eingeräumten Pauschalierungs- und Typisierungsermessens. Die pauschalierende Annahme der monatlichen Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nach der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks erweist sich als angemessen. Die Studie des Deutschen Studentenwerks bildet gerade die wirtschaftliche Situation eines Studierenden (Normalstudenten) anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitraum ab. Dass diese Zahlen nicht sämtliche individuelle Lebenslagen der Studenten in der Bundesrepublik wiederspiegeln, versteht sich dabei von selbst. Insbesondere die Ausgaben für Miete dürften regional stark voneinander abweichen. Darauf kommt es angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung zulässigen generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung jedoch nicht an (VG München, U.v. 18.8.2017 – M 21 K 16.4521 – juris). So ermittelt die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung pro Monat in Höhe von 638,60 Euro für das Jahr 2002 (= 1240 DM, vgl. 16. Sozialerhebung, S. 187; Euro = DM/1,95583 vgl. 17. Sozialerhebung, S. 215), 698 Euro für die Jahre 2003, 2004 sowie 2005 und 739 Euro (nicht 738 Euro, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten der Klägerin annimmt) für die Jahre 2006, 2007 sowie 2008 (vgl. 18. Sozialerhebung, S. 222). Diese Werte wurden von der Beklagten herangezogen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, ihm würden Bescheide vorliegen, in denen durch die Beklagte für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580 Euro berechnet würden, so bleibt er eines Nachweises schuldig. Weiter hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass der angeführte monatliche Betrag in Höhe von 580 Euro auf den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ beruhe. Hierbei sei bei dieser Berechnungsmethode lediglich der Beitrag für die Kosten des Lebensunterhalts aufgegriffen, jedoch die Studiengebühren, die Beiträge für die studentischen Sozialeinrichtungen und zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln je Semester außen vor gelassen worden. Insofern könnten die herangezogenen Lebenshaltungskosten von pauschal 580 Euro keinen Einfluss auf die Rückforderungssumme entfalten, da es sich hier lediglich um einen Einzelposten bei einer gesonderten, hier nicht einschlägigen, Berechnungsmethode handle. Substantiierte Einwendungen gegen diese Begründungen wurden nicht vorgebracht. Selbst wenn die Beklagte früher monatlich 580 Euro angesetzt hätte, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte ihre frühere Praxis aufgegeben hat. Denn wenngleich es der Gleichheitsgrundsatz untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln, so steht es dem Hoheitsträger jederzeit frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen bzw. eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf grundsätzlich alle neu Betroffenen Anwendung findet (BVerwG, B.v. 20.3.1973 – I WB 217.72 – BVerwGE 46, 89; VG München, U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 – W 1 K 17.524 – juris Rn. 19). So liegt der Fall hier.
Die Beklagte hat auch zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie einen Anspruch auf Kindergeld, mögliche Vergütungen aus Praktika und einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). Soweit der Klägerbevollmächtigte auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 (1 A 2278/11) verweist, ist diese Entscheidung bereits nicht einschlägig. In dem dort streitgegenständlichen Verfahren handelte es sich um eine (duale) Ausbildung bei der außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung gezahlt wurde. Bei einem Medizinstudium handelt es sich um ein Studium, das auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet wird, sondern von Studierenden selbst finanziert werden muss (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13). Weiter hängen diese Leistungen, die womöglich erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte, von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Die Klägerin wäre auch selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Es ist auch – trotz eines Abiturnotendurchschnitts von 1,7 – nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz für Medizin erhalten hätte. Die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (zu alldem vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 14.16 – juris, m.w.N.). Die vage Möglichkeit der Ableistung eines bezahlten Praktikums ist nicht ausreichend konkret, um hier berücksichtigt werden zu müssen (BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 29.3.2018 – Au 2 K 17.916 – juris Rn. 56). Der Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Der generalisierenden und pauschalierenden Vorteilsermittlung sind solche hypothetischen Ersatzüberlegungen grundsätzlich fremd. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Schließlich hat sich die Klägerin damals ausdrücklich gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 – W 1 K 17.524 – juris Rn. 20).
Soweit gerügt wird, dass auch Kosten in der Kostenermittlung berücksichtigt wurden, die nicht das Studium der Klägerin betroffen haben, ist dies nicht nachvollziehbar, da die Darstellung des Deutschen Studierendenwerks gerade Lebenshaltungskosten für Studenten in Deutschland betrifft (VG Augsburg, U.v. 29.3.2018 – Au 2 K 17.916 – juris). Fehl geht der Einwand, dass es an einer den Einzelfall der Klägerin ausreichend berücksichtigenden Entscheidung fehlt. So wird auch im Rahmen des Widerspruchsbescheides prinzipiell die konkrete Situation der Klägerin gesehen. Darüber hinaus ist eine pauschalierende Beurteilung angesichts der hypothetischen und zurückblickenden Ermittlung von ersparten Aufwendungen nicht umgehbar (s.o.) (VG Augsburg, U.v. 29.3.2018 – Au 2 K 17.916 – juris).
Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die ersparten Aufwendungen nicht unter Berücksichtigung des nach Abschluss des Studiums abgeleisteten Dienstes (nochmals) teilweise reduziert hat. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums, nicht die tatsächlich entstandenen Kosten; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug. Die Abdienquote kann daher nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde, als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. Diese Günstigerprüfung auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist immer durchzuführen. Die Beklagte hat den auf der Grundlage des Vorteilsausgleichs ermittelten (fiktiven) Betrag mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen als der Kriegsdienstverweigerung ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ausbildungskosten und der Abdienquote erstatten müsste, verglichen. Sie hat dann im Ergebnis den niedrigeren Betrag zugrunde gelegt und lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen von der Klägerin zurückgefordert. Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden (SächsOVG, B.v. 5.12.2018 – 2 A 631/17 – juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 12.12.2017 – M 21 K 16.2406 – juris Rn. 40). Die Beklagte hat mithin lediglich die Aufwendung, die die Klägerin für ein privates (Medizin-)Studium erbringen hätte müssen, zurückgefordert.
3.2.2.2. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte für die Fachausbildung klinischer Weiterbildungsabschnitt „Innere Medizin“ und innerhalb dieser liegenden Fortbildungen 802,99 Euro und für die Fachausbildung „Allgemeinmedizin“ und die darin liegende „Tropenmedizin“ 1.246,91 Euro zurückgefordert hat. Die Beklagte hat die tatsächlichen Kosten festgestellt. Sodann wurde ein reduzierter Rückforderungsbetrag aufgrund bereits abgedienter Zeit festgestellt. Es wurde wiederum eine Vergleichsberechnung der fiktiven Lebenshaltungskosten und persönlichen Kosten vorgenommen. Abschließend hat die Beklagte die jeweils ermittelten Beträge verglichen und der Klägerin die günstigeren Kosten auferlegt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden:
Die Beklagte hat tatsächliche Kosten in Höhe von 2.264,41 Euro für die Fachausbildung klinische Weiterbildung „Innere Medizin“, Notfallmedizin (SanAkBw … ), gebietsbezogene Fortbildung „Innere Medizin“, Fachkunde „Rettungsmedizin“ (Krhs … ), Fachkunde „Rettungsmedizin“ (Klinikum … ), Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ und den Lehrgang „Basis Tropenmedizin“ ermittelt. Bei diesen Kosten handelt es sich um unmittelbare Ausbildungskosten (z.B. Personalkosten), sowie um mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten (hierunter fallen u.a. Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld). Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten. Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16/16 – juris Rn. 35). Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat mit Schreiben vom 22. Februar 2017 eine tabellarische Auflistung der entstandenen unmittelbaren Ausbildungskosten und der der Klägerin gewährten mittelbaren Kosten für die einzelnen Fortbildungen übermittelt. Diese Auflistung wurde der Klägerin als Bestandteil des Bescheides übermittelt. Substantiierte Einwendungen gegen die ermittelten Kosten der Fachausbildung „Notallmedizin“ im Zeitraum vom 12. April 2010 bis 30. April 2010 wurden nicht vorgebracht. Die Berechnung der tatsächlichen Kosten der Fachausbildung beruht auf den entstandenen Personalkosten (Zusätzlicher Personaleinsatz Ausbildung) sowie den Materialkosten (Material- und sonstige Betriebskosten). Anhaltspunkte, dass dieser Berechnung fehlerhafte Zahlen zugrunde liegen oder sie aus sonstigen Gründen grundlegend fehlerhaft wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Berechnung der (jeweiligen) Abdienquote ist nicht zu beanstanden (vgl. Ausführungen unter 3.2.2.1.). Für die einzelnen Fachausbildungen ist eine eigene Abdienquote zu errechnen. Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss beginnen. Vorliegend hat die Klägerin zwei Fachausbildungen absolviert für die die Beklagte jeweils eine gesonderte Abdienquote ermittelt hat. Die Berechnung der Abdienquoten wird unter Darstellung der prozentual bereits erfüllten Stehzeit zum Zeitpunkt des Austritts für jede einzelne Fachausbildung gesondert nachvollziehbar dargestellt. Auch die Hemmung der Stehzeit während weiterer Fortbildungen wurde zutreffend berücksichtigt. Die Beklagte hat für die klinische Weiterbildung „Innere Medizin“ und die im Rahmen dieser Weiterbildung besuchten Fortbildungslehrgänge eine Stehzeit berechnet, wobei sie für den Beginn auf die Beendigung der Weiterbildung „Innere Medizin“ maßgeblich abgestellt hat. Die Beklagte hat weiter zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ihre im Rahmen der klinischen Weiterbildung „Innere Medizin“ erworbenen Kenntnisse vollumfänglich in der Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ eingesetzt werden konnten und mithin die Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ die Stehzeit der klinischen Weiterbildung „Innere Medizin“ nicht hemmt. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Elternzeit und der Lehrgang „Basis Tropenmedizin“ die Stehzeit der klinischen Weiterbildung „Innere Medizin“ und der in diesem Rahmen besuchten Fortbildungslehrgänge hemmt, da die Klägerin in dieser Zeit der Bundeswehr nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand. Für Fortbildungen, die typischerweise in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen, ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr absolviert werden, ist der Sanitätsoffizier zum Zwecke der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit. Der Dienst als Stabsarzt kann keine effektive Stehzeit im Hinblick auf die weitere Fachausbildung sein. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten dieser Fachausbildung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16/16 – juris u.a. Rn. 57 f., 62; U.v. 12.4.2017 – 2 C 24/16 – juris Rn. 48 ff.; U.v. 12.4.2017 – 2 C 8/16 – juris u.a. Rn. 44 f.; U.v. 12.4.2017 – 2 C 5/16 – juris Rn. 50). Im Übrigen wird auf die Berechnung der Beklagten im Leistungsbescheid vom 18. Dezember 2017, S. 6 ff. Bezug genommen. Auch hinsichtlich der Berechnung der Abdienquote für die Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ sind weder Fehler ersichtlich noch wurden Einwendungen erhoben. Die Beklagte hat wiederum beanstandungslos für den Beginn der Stehzeit der Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ und des im Rahmen der Weiterbildung besuchten Lehrgangs „Basis Tropenmedizin“ auf die Beendigung der Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ abgestellt. Erst mit Ende der Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ stand die Klägerin der Beklagten mit den erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse uneingeschränkt zur Verfügung. Wiederum nicht zu beanstanden ist, dass die Stehzeit der Klägerin durch die Elternzeit gehemmt wurde. Es wird insoweit auf die Berechnungen im Leistungsbescheid vom 18. Dezember 2017, S. 6 ff. Bezug genommen. Substantiierte Einwendungen wurden im Übrigen nicht erhoben.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die tatsächlichen Kosten reduziert um die Abdienquote zurückgefordert hat. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und -fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Vorliegend waren die tatsächlichen Kosten nach Berücksichtigung der Zeit, in der die Klägerin dem Dienstherrn nach den Weiterbildungen zur Verfügung gestanden ist, jedoch geringer als die Aufwendungen, die die Klägerin erbringen hätte müssen, hätte sie die Weiterbildungen und die im Rahmen der Weiterbildungen besuchten Fortbildungen auf eigene Kosten absolviert. Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20; BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 6 ZB 18.2015 – juris Rn. 9). Letztere sind dann als erspart anzusehen, wenn der Betroffene für den Fall einer zivilen Ausbildung die dafür erforderlichen finanziellen Mittel selbst hätte aufbringen müssen, wenn sie also die Kosten hätte finanzieren oder aus ihrem restlichen Vermögen (dazu zählen auch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern) selbst hätte bestreiten müssen. Vorliegend konnten für die Fortbildungen gebietsbezogene Fortbildung „Innere Medizin“ und Fachkunde „Rettungsmedizin“ (Krhs … ) weder unmittelbare noch mittelbare Kosten ermittelt werden. Für die Fachausbildung klinische Weiterbildung „Innere Medizin“, Fachkunde „Rettungsmedizin“ (Klinikum … ), Weiterbildung „Allgemeinmedizin“ und den Lehrgang „Basis Tropenmedizin“ konnten mittelbare Kosten ermittelt werden. Diese wären auch im Rahmen der ersparten Aufwendungen zurückzuerstatten. Diese mittelbaren Kosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstattungsfähig. Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris; U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16; VG München, U.v. 18.8.2017 – M 21 K 16.4521 – juris). Dass bei der generalisierenden und typisierenden Form der Ermittlung der konkret ersparten (fiktiven) Aufwendungen zusätzlich die mittelbaren Kosten in Form der tatsächlich gewährten Reisekosten und Trennungsgeld zurückgefordert werden, führt weder zu einem Systembruch noch zu einer unzulässigen doppelten Erstattung (vgl. ausführlich: OVG NW, U.v. 9.11.2016 – A 253/16 – juris). Für die Fortbildung „Notfallmedizin“ (SanAkBw … ) konnten tatsächliche Kosten ermittelt werden. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Auszugs von „doktrain“ belegt, dass ein entsprechender Kurs privat teurer gewesen wäre. Dass dieser Beleg falsch wäre und ein solcher Kurs außerhalb der Bundeswehr günstiger wäre, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass neben den eigentlichen Kurskosten noch z.B. Kosten für die Krankenversicherung als mittelbare Kosten der Ausbildung anzusetzen wären. Da bei den fiktiven Kosten die Abdienquote nicht zu einer weiteren Reduzierung des Erstattungsbetrages führt (vgl. Ausführungen unter 3.2.2.1.) hat vorliegend die Beklagte ermessensfehlerfrei den niedrigeren Wert der tatsächlichen Kosten gemindert um die Abdienquote veranschlagt.
3.2.2.3. Andere Ermessenfehler sind im Übrigen nicht ersichtlich.
Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Das Soldatengesetz sieht in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vor. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 15; B.v. 2.10.2018 – 6 ZB 18.1761 – juris Rn. 15; B.v. 24.1.2019 – 6 ZB 18.2015 – juris Rn. 6 f.).
Soweit der Klägerbevollmächtigte anführt, dass die Klägerin die Summe in Raten erstatten müsse und, um das Eintreten einer dauerhaften wirtschaftlichen Knebelung zu verhindern, die Zahlungspflicht grundsätzlich begrenzt sein müsse, ist dieser Einwand bereits nicht schlüssig. Vorliegend wurde der Klägerin keine Ratenbezahlung gewährt, vielmehr ist der Erstattungsbetrag unverzüglich und in voller Höhe zu bezahlen. Dass die Beklagte keine Ratenzahlung von Amts wegen festgesetzt hat, stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu ermitteln. Die Beklagte hat die Klägerin in der Anhörung vom 21. August 2017 vor Ergehen des Leistungsbescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern sie die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls die Klägerin den Antrag stelle, müsse sie die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation der Klägerin auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Im Widerspruchsverfahren wurde der klägerische Bevollmächtigte mit Schreiben vom 12. Januar 2018 unter Fristsetzung nochmals darauf hingewiesen, dass für die Gewährung von Ratenzahlung ein entsprechender lückenlos ausgefüllter mit entsprechenden Unterlagen versehener Antrag notwendig sei. Eine Rückmeldung erfolgte wiederum nicht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung der Klägerin schließen, dass diese in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, die Klägerin erneut aufzufordern, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal sie die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris; VG Würzburg, U.v. 9.4.2018 – W 1 K 17.524 – juris). Hiernach ist mangels weiterer Anhaltspunkte der Schluss gerechtfertigt, dass die Klägerin einer Ratenzahlung nicht bedürftig ist, sei es, dass sie über entsprechendes Vermögen verfügt, sei es, dass sie sich dieses anderweitig verschafft (VG Münster, U.v. 17.9.2018 – 5 K 912/17 – juris).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedarf es mangels einer Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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