Arbeitsrecht

Rücknahme von Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  8 ZB 15.916

Datum:
15.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4335
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 126 Abs. 3, § 155 Abs. 2, § 160

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 2 K 13.2216 2015-03-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat aufgrund eines zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs (S. 49 ff. der Gerichtsakte) mit Schriftsatz vom 12. März 2018 die Zurücknahme des Berufungszulassungsantrags erklärt. Aufgrund dieser Prozesshandlung ist das Berufungszulassungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 3, § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig geworden, eine Änderung der dort getroffenen Kostenentscheidung nicht möglich. Der notarielle Vertrag trifft in Ziffer IV. zwar auch eine Regelung über die Kostentragung für die erste Instanz, eine denkbare Auslegung der Zurücknahme als Klagerücknahme (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2001 – 26 B 99.3067 – juris) kommt nach den Gesamtumständen aber hier nicht in Betracht. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass eine gewollte Kostenaufhebung in erster Instanz im Wege eines außergerichtlichen Ausgleichs erfolgen müsste.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren folgt der Vereinbarung im außergerichtlichen Vergleich. Da die Rücknahme auf dem Vergleich beruht, auf den ausdrücklich Bezug genommen wurde, ergibt sich die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 160 VwGO und nicht aus § 155 Abs. 2 VwGO (BayVGH, B.v. 4.11.1985 – 12 B 82 A.1482 – BayVBl 1986, 507 m.w.N. auch zur Gegenansicht; B.v. 28.3.2001 – 2 B 98.2104 – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 16.7.2001 – 26 B 99.3067 – juris Rn. 1; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.2.2008 – 1 B 05.2879 – juris).
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.


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