Arbeitsrecht

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Erhalts einer Urlaubabgeltung

Aktenzeichen  L 10 AL 93/17

Datum:
25.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133454
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 86, § 143, § 144, § 151
SGB III § 137 Abs. 1, § 157 Abs. 2 S. 1 u. 2
BUrlG § 7 Abs. 4

 

Leitsatz

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung. (Rn. 15)

Verfahrensgang

S 10 AL 157/16 2017-03-20 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.09.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) in der Fassung des Bescheides vom 10.10.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) und der Bescheid vom 10.10.2016 (Bewilligung von Alg) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 (W3689/16) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitig ist die Zahlung von Alg (bereits) ab 01.09.2016 (bis 26.09.2016), die die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) in der Fassung des Bescheides vom 10.10.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) und mit Bescheid vom 10.10.2016 (Bewilligung von Alg) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 (W3689/16) abgelehnt hat. Bei dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt des Leistungsbeginns handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016 hat sich mit Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 10.10.2016 erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) und ist damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Bescheid vom 10.10.2016 ist aber nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28.09.2016 geworden (vgl dazu BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 36/16 R). Sofern sich der Kläger mit seinem Widerspruch gegen die Feststellung des Ruhens in dem diesbezüglichen Bescheid vom 28.09.2016 (zunächst nur für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016) gewandt hat, war der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016, mit dem Alg vorläufig erst ab dem 24.11.2016 geleistet und damit für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 die Zahlung von Alg (zunächst) nicht erfolgte, ebenfalls Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens, da der Ruhensbescheid zusammen mit dem Bewilligungsbescheid eine Einheit bildet (vgl hierzu st Rspr: BSG, Urteil vom 05.08.1999 – B 7 AL 14/99 R – BSGE 84, 225; Urteil vom 12.05.2012 – B 11 AL 6/11 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 23). Soweit sich der Kläger mit einem anderen Widerspruch (W3688/16) gegen eine (drohende) Sperrzeit gewandt hat, ist der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016 dort nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.2016 gerade noch nicht den Eintritt einer Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe festgestellt hat, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass sie eine solche prüfe. Eine Regelung in Form eines Verwaltungsaktes wurde damit nicht getroffen. Da die Beklagte auch für die Zeit vor dem 24.11.2016 zunächst noch kein Alg bewilligt hatte, stellt der Bewilligungsbescheid vom 10.10.2016 ebenso wie der Ruhensbescheid vom 10.10.2016 in Bezug auf die Urlaubsabgeltung keine reformatio in peius dar.
Die Beklagte hat zu Recht Alg erst ab dem 27.09.2016 bewilligt. Ein Anspruch für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 steht dem Kläger nicht zu. Zwar erfüllt der Kläger unstreitig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach (§ 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III), der Zahlung von Alg steht jedoch das Ruhen des Anspruchs wegen der erhaltenen Urlaubsabgeltung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht entgegen.
Nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III) und endet mit Ablauf der Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Mit dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht A-Stadt vom 06.09.2016 hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für 18 Resturlaubstage zu gewähren. Hätte der Kläger fiktiv nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese 18 Resturlaubstage eingebracht, hätte er bis einschließlich 26.09.2016 Urlaub nehmen können. Mithin ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016. Soweit der Kläger vorbringt, er habe den Urlaub im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2016 nicht mehr nehmen können, so ist dies gerade Voraussetzung dafür, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht (vgl dazu § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG) und damit überhaupt ein Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 157 Abs. 2 SGB III eintritt.
Die Berufung gegen das Urteil des SG war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Berufung nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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