Arbeitsrecht

Schadensersatz – Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer Verlängerung der Arbeitszeit – unterlassene Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (im Folgenden aF) – Verletzung der Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung nach § 9 TzBfG aF – Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG – Benachteiligung wegen des Alters

Aktenzeichen  8 AZR 195/19

Datum:
21.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:210121.U.8AZR195.19.0
Normen:
§ 7 Abs 2 TzBfG vom 21.12.2000
§ 7 Abs 3 TzBfG
§ 280 Abs 1 BGB
§ 251 Abs 1 BGB
§ 252 BGB
§ 9 TzBfG
§ 280 Abs 3 BGB
§ 283 S 1 BGB
§ 275 Abs 1 BGB
§ 275 Abs 4 BGB
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Bonn, 11. Januar 2018, Az: 1 Ca 2184/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 6. Dezember 2018, Az: 7 Sa 217/18, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2018 – 7 Sa 217/18 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht dem auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrag zu 1. entsprochen hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin – das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. Januar 2018 – 1 Ca 2184/16 – insoweit teilweise abgeändert, als das Arbeitsgericht dem auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrag zu 1. entsprochen hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz unter Zugrundelegung eines Streitwerts iHv. 96.473,21 Euro haben die Klägerin 97 % und die Beklagte 3 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens unter Zugrundelegung eines Streitwerts iHv. jeweils 74.361,96 Euro haben die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin darüber, ob die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist und ob sie der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen des Alters schuldet.
2
Die im Jahr 1954 geborene Klägerin, die Politikwissenschaftlerin und promovierte Slawistin ist, war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 5. Oktober 2007 seit dem 5. Oktober 2007 bei der Beklagten als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 50 vH einer Vollzeittätigkeit, dh. mit 19,5 Wochenstunden in der B in B beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Klägerin war in die Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TVöD eingruppiert und erhielt eine regelmäßige monatliche Zulage iHd. Differenz zur Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TVöD. Sie war zunächst als Sachbearbeiterin im Fachbereich Förderung (FBF) beschäftigt.
3
Aufgrund mehrerer schriftlicher Änderungsverträge wurde die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 1. März 2008 wiederholt befristet auf eine Vollzeitbeschäftigung (39 Wochenstunden) erhöht. Die letzte entsprechende Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin erfolgte mit Änderungsvertrag vom 31. Januar 2011 und war bis zum 30. Juni 2011 befristet. Mit Änderungsvertrag vom 28. Juni 2011 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 13. September 2011 eine Aufstockung der Arbeitszeit auf 34,5 Wochenstunden. Auf Antrag der Klägerin vom 25. August 2011, in dem diese darauf hinwies, eine Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit wegen ihrer Unterhaltspflichten gegenüber ihrer Tochter zu benötigen, wurde die Aufstockung der Arbeitszeit auf 34,5 Wochenstunden mit Änderungsvertrag vom 12. September 2011 bis zum 13. September 2012 verlängert.
4
Unter dem 11. Juni 2013 richtete die Klägerin das folgende, als „Antrag“ überschriebene Schreiben an die Beklagte:
        
„Hiermit beantrage ich aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwandes eine Erhöhung meiner wöchentlichen Arbeitsstunden von 19,5 auf 39.
        
Der mit der Neuverteilung der Arbeitsgebiete im FBF erhöhte Arbeitsaufwand kann nur durch eine Erhöhung der Arbeitsstunden geleistet werden.“
5
Unter dem 14. November 2013 wandte die Klägerin sich nochmals mit einem als „Antrag“ überschriebenen Schreiben an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es:
        
„Aufgrund der Personalsituation und der Arbeitsbelastung im FBF bitte ich wiederholt um Aufstockung meiner wöchentlichen Arbeitszeit.“
6
Mit Schreiben vom 26. November 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Ihrem Antrag auf Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nicht entsprochen werden könne, da keine entsprechenden Stellen bzw. Stellenanteile zur Verfügung stünden.
7
Die Klägerin ist seit Mai 2014 nicht mehr im FBF, sondern – zu im Übrigen unveränderten Vertragsbedingungen – im Fachbereich Extremismus eingesetzt.
8
Zum 1. November 2014 stellte die Beklagte den im Jahr 1983 geborenen H sowie die im Jahr 1989 geborene D als Sachbearbeiter/in im FBF der B ein. Deren Arbeitsverhältnisse wurden zunächst gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos auf zwei Jahre befristet. Zum 15. Januar 2015 stellte die Beklagte zudem den im Jahr 1985 geborenen W als Sachbearbeiter im FBF der B ein. Auch dessen Arbeitsverhältnis war zunächst auf zwei Jahre befristet. In den betreffenden Stellenausschreibungen heißt es ua.:
        
„Die B
        
sucht schnellstmöglich eine/n Sachbearbeiter/in für den Fachbereich Förderung in Bo. Das Arbeitsverhältnis ist auf zwei Jahre befristet. Die Vergütung bemisst sich nach Entgeltgruppe 11 TVöD.
        
…       
        
Einstellungsvoraussetzungen sind:
        
● Dipl.-Verwaltungswirt/in, Verwaltungsfachwirt/in oder 2. Verwaltungsprüfung oder ein abgeschlossenes Studium der Geistes- oder Sozialwissenschaften
        
…       
        
Da der befristete Arbeitsvertrag nach den rechtlichen Bestimmungen des § 14 (2) Teilzeit- und Befristungsgesetz geschlossen wird, darf in den letzten drei Jahren vor dem geplanten Einstellungstermin kein Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben.
        
…“    
9
Die zum 1. November 2014 und 15. Januar 2015 neueingestellten Beschäftigten, die zuvor nicht bei der Beklagten beschäftigt waren und über keine verwaltungsspezifische Ausbildung, sondern über geistes- bzw. sozialwissenschaftliche Studienabschlüsse verfügen, wurden in der Folgezeit durch ihre Fachbereichsleitung im Rahmen von Leistungsbewertungen wie folgt bewertet: Die Mitarbeiterin D und der Mitarbeiter H erhielten sowohl für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 als auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 die Gesamtbewertung „2,3“. Der Mitarbeiter W wurde für den Zeitraum vom 15. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 bewertet und erhielt hierbei die Gesamtnote „2,0“. Die Klägerin erhielt für das Jahr 2014 die Gesamtbewertung „1,75“. Für das Jahr 2015 erhielt sie für die Zeit bis zu einem Vorgesetztenwechsel die Note „2,0“ und für die Zeit danach die Bewertung „1,75“. Nach dem bei der B verwendeten Bewertungssystem bedeutet die Bewertung mit „3“, dass die Aufgaben deutlich übertroffen wurden. Die Bewertung mit „2“ besagt, dass die Aufgaben übertroffen wurden. Mit der Bewertung „1“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aufgaben erfüllt wurden.
10
Unter dem 13. Juni 2015 wandte sich die Klägerin mit folgendem Schreiben an die Beklagte:
        
„Hiermit zeige ich meinen Wunsch nach einer Erhöhung meiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an.“
11
Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2015 wiederum mit, dass ihrem Antrag auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht entsprochen werden könne, da keine entsprechenden Stellen bzw. Stellenanteile zur Verfügung stünden.
12
Mit Ablauf der jeweils vorgesehenen Befristungen wurden die Mitarbeiterin D und der Mitarbeiter H ab dem 1. November 2016 sowie der Mitarbeiter W ab dem 15. Januar 2017 entsprechend einer bereits mit Schreiben der B vom 27. April 2016 erteilten „Einstellungszusage“ unbefristet als Sachbearbeiter/in weiterbeschäftigt.
13
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, sie habe bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten Antragstellung am 25. August 2011 einen Rechtsanspruch aus § 9 TzBfG auf eine entsprechende Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gehabt.
14
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 7. September 2016, dass ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG nicht bestanden habe und nicht bestehe. Die Klägerin sei bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes nur bei gleicher Eignung zu bevorzugen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil Mitbewerber der Klägerin – bei gleicher fachlicher Eignung – im Hinblick auf ihre sozialen Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften wesentlich positiver in Erscheinung getreten seien als die Klägerin.
15
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Arbeitsgericht zunächst auf Zustimmung zu einer Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden sowie auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Informationspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG bzw. wegen Verletzung der Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung nach § 9 TzBfG (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; im Folgenden TzBfG aF) in Anspruch genommen. Mit dem am 18. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2017 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch zudem auf § 15 Abs. 1 AGG gestützt und ihre Klage um einen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erweitert. Ihren Antrag auf Zustimmung zu einer Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden hat sie im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen.
16
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe nach § 9 TzBfG aF einen Anspruch darauf gehabt, ab dem 1. November 2014 bzw. dem 15. Januar 2015, jedenfalls aber ab dem Zeitpunkt der unbefristeten Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter/in H, D und W auf einer der neuen Sachbearbeiterstellen im FBF im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden. Nachdem dieser Anspruch durch die anderweitige Besetzung der Stellen unmöglich geworden sei, schulde ihr die Beklagte für die Zeit bis Mai 2018 Schadensersatz iHd. Differenz zwischen dem ihr gezahlten Entgelt und dem ihr bei einer Vollzeittätigkeit zustehenden Entgelt. Zudem habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 TzBfG aF verstoßen, sie über entsprechende zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren und sei ihr auch deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Sie, die Klägerin, sei für eine Tätigkeit auf den mit den Beschäftigten H, D und W besetzten Stellen zumindest gleich geeignet gewesen wie diese Personen. Die Neueinstellungen seien auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen befristet erfolgt. Nach ihrer Kenntnis habe die Beklagte bereits vor Ende der Legislaturperiode 2014 zusätzliche Stellen und Mittel erhalten. Im Übrigen sei mit den Neueinstellungen ein dauerhafter Bedarf abgedeckt worden.
17
Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens folge auch aus § 15 Abs. 1 AGG, da die Beklagte sie bei der Besetzung der Sachbearbeiterstellen im FBF wegen des Alters benachteiligt habe. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 2017 selbst eingeräumt habe, habe sie den Beschäftigten H, D und W zumindest auch wegen deren geringeren Lebensalters den Vorzug gegeben, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund bestanden habe. Daher habe sie auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
18
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.361,96 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.133,30 Euro seit dem 7. November 2016, aus 20.589,20 Euro seit dem 28. August 2017, aus 13.311,14 Euro seit dem 7. November 2017 und aus 19.328,32 Euro seit Rechtshängigkeit.
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch drei volle Gehälter der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TVöD nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
20
Sie hat die Auffassung vertreten, es habe, nachdem die jeweiligen Anträge der Klägerin auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit abschlägig beschieden worden seien, an einer fortwirkenden Anzeige eines entsprechenden Wunsches der Klägerin gefehlt. Die Neueinstellungen im Fachbereich Förderung seien zudem nicht auf „entsprechenden, freien Arbeitsplätzen“ iSv. § 9 TzBfG aF erfolgt, da sie aus haushaltsrechtlichen Gründen sachgrundlos befristet vorgenommen worden seien. Die ausgeschriebenen befristeten Stellen seien geschaffen worden, um junge qualifizierte Nachwuchskräfte zu gewinnen, die über eine spezielle Verwaltungsausbildung für den gehobenen Dienst verfügten. Dies sei zur Herstellung bzw. zum Erhalt einer ausgewogenen Altersstruktur in diesem Bereich erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin ausweislich der dienstlichen Beurteilungen nicht über die gleiche fachliche und persönliche Eignung verfügt wie die neu eingestellten Beschäftigten. Zwar verfügten diese – ebenso wie die Klägerin – nicht über eine verwaltungsspezifische Ausbildung, sie hätten sich aber – anders als die Klägerin – während ihres befristeten Arbeitsverhältnisses im Rahmen externer fachbezogener Schulungen erfolgreich weitergebildet. Außerdem bestünden bei der Klägerin Defizite hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere überdies am fehlenden Verschulden. Inwieweit ein Aufstockungsverlangen nach einer Verbescheidung fortwirke, sei eine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage, die bis heute höchstrichterlich nicht geklärt sei.
21
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sie, die Beklagte, habe die Klägerin nicht entgegen den Vorgaben des AGG wegen des Alters benachteiligt. Der Grund „Lebensalter“ sei nicht ursächlich dafür gewesen, dass die Klägerin bei der Besetzung der befristeten Stellen nicht berücksichtigt worden sei. Eine jüngere Teilzeitbeschäftigte hätte die entsprechende Stelle ebenfalls nicht bekommen können, da wegen der Befristung „kein entsprechender freier Arbeitsplatz“ iSv. § 9 TzBfG aF vorgelegen habe.
22
Das Arbeitsgericht hat dem auf Zahlung von Schadensersatz für die Zeit von November 2014 bis Oktober 2017 iHv. 81.605,27 Euro gerichteten Klageantrag zu 1. teilweise stattgegeben und der Klägerin entgangene Differenzvergütung für die Zeit von Januar 2016 bis Oktober 2017 iHv. 52.033,64 Euro zugesprochen. Im Übrigen hat es den Klageantrag zu 1. mit der Begründung abgewiesen, dass Ansprüche für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 nach der tariflichen Ausschlussfrist des TVöD verfallen seien. Dem auf Zahlung einer Entschädigung gerichteten Klageantrag zu 2. hat das Arbeitsgericht – unter Klageabweisung im Übrigen – iHv. 3.000,00 Euro entsprochen. Gegen dieses Urteil hat ausschließlich die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihre auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage um die Differenzansprüche für die Zeit von November 2017 bis Mai 2018 einschließlich einer hälftigen Sonderzahlung für 2017, mithin um insgesamt 19.328,32 Euro erweitert. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte aufgrund der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz verurteilt wurde, an die Klägerin anstelle des in Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors genannten Betrags einen Betrag iHv. 71.361,96 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.


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