Arbeitsrecht

Scheinselbstständige Psycho-Onkologische Tätigkeit im Krankenhaus

Aktenzeichen  S 13 BA 58/18

Datum:
29.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48715
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a

 

Leitsatz

1. Die Zusammenarbeit einer psycho-onkologischen Therapeutin mit den Ärzten und Mitarbeitern eines Krankenhauses im Rahmen der Patientenzuweisung, der Therapieplanerstellung, der Teilnahme an Teambesprechungen sowie der Leistungsdokumentation indizieren deutlich eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klinik sowie deren potentielle Aufgabenzuweisung und Weisungserteilung.  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unmaßgeblich ist dagegen, dass die Therapeutin wegen ihrer besonderen Sachkenntnis weisungsfrei handeln kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2018 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben und ist im Übrigen auch zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte zu Recht für die seit dem 01.07.2008 ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin eine Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen festgestellt hat. Sie unterliegt somit seit dem 01.07.2008 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2014 in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Damit ist der angefochtene Bescheid vom 19.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
Maßgebend für die Beurteilung sind § 5 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) hinsichtlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV voraus.
Nach dieser Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung wird eine nichtselbstständige Arbeit durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden geprägt. Sie kommt grundsätzlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und damit in der Fremdbestimmtheit seiner Arbeit sowie im Direktionsrecht des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Weisungsgebundenheit des Arbeitenden zum Ausdruck. Der Arbeitgeber kann dabei aufgrund seines Direktionsrechts Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen und arbeitsbegleitende Verhaltensregelungen aufstellen. Bezüglich des Merkmals der Eingliederung in den Betrieb wird auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Fremdbestimmtheit der Arbeit abgestellt (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts – BayLSG – vom 22.06.2006, Az: L 4 KR 191/03). Je nach Fallgestaltung kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein. Solange jedoch eine fremdbestimmte Leistung verbleibt, kann eine selbstständige Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 04.02.2003, Az: L 1 KR 41/02).
Demgegenüber kennzeichnet die selbstständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam ist dabei, ob eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes und der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Weiteres Merkmal können das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel sein. Der selbstständig Tätige verrichtet sein Werk nach eigenen betrieblichen Vorstellungen.
Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Weist eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und der Selbstständigkeit auf, kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlagen der Beurteilung sind nicht die vertraglichen, sondern vor allem die tatsächlichen Verhältnisse. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, so dass eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung der genannten Merkmale ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen hinsichtlich der seit dem 01.07.2008 ausgeübten Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV besteht. Im vorliegenden Fall sprechen mehr Indizien für als gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen.
Maßgeblich für diese Beurteilung der Qualität der Beschäftigung sind die Vereinbarungen im zugrundeliegenden Kooperationsvertrag sowie die tatsächlichen Umstände der Beschäftigungsausübung. Gegenstand der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin ist nach § 1 des Vertrags die Erbringung von therapeutischen Leistungen im Bereich der Psychoonkologie im Rahmen des Darmzentrums zur Versorgung der stationären Patienten der Klägerin. Diese Aufgabe wird von der Klägerin an die Beigeladene gemeinsam mit weiteren Therapeuten übertragen, wobei der Leiter des Darmzentrums der Klägerin die Art und den Umfang der Leistungen koordiniert. Die Pflichten der Beigeladenen sind in § 2 des Vertrags geregelt. Danach hat sie alle relevanten Vorschriften einzuhalten. Die Leistungsanforderung erfolgt durch schriftliche Anordnung der hierzu befugten Ärzte, die Leistungserbringung hat auf Grundlage der vorgegebenen individuellen Behandlungspläne zu erfolgen. Leistungsgegenstand ist auch die Teilnahme der Beigeladenen an Teamsitzungen, die Unterstützung bei der Erstellung der individuellen Behandlungspläne sowie die Leistungsdokumentation, die der Klägerin zur Verfügung zu stellen ist. Schließlich ist die Beigeladene zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Nach § 3 des Vertrags hat die Klägerin die Pflicht, die zur Erfüllung der Leistungen erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Beigeladenen zu den üblichen Dienstzeiten Zugang zu den Räumen gewährt wird. Auf Stundenbasis beläuft sich die Vergütung nach § 5 des Vertrags auf 70 €.
Aufgrund der vertraglichen Regelungen ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine Eingliederung der Beigeladenen in den Krankenhausbetrieb der Klägerin. Die Beigeladene hat ihre Arbeitsleistung der Klägerin nach Annahme bzw. Zuweisung eines Patienten zur Verfügung gestellt und ist dabei in deren Arbeitsorganisation funktionsgerecht dienend tätig. Aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin sowie der Regelungen des Kooperationsvertrags ist die Beigeladene als psychoonkologische Therapeutin eingesetzt und hat dabei eine Leistung erbracht, die dem Leistungskatalog der Klägerin zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin, wonach diese gegenüber den Krankenkassen psychoonkologische Leistungen selbst nicht habe abrechnen können, da sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) hat sich die Klägerin der Dienstleistung der Beigeladenen bedient, um die Voraussetzungen für eine Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenkassen zu erreichen. Damit hat die Beigeladene eine Tätigkeit ausgeübt, die der Klägerin unmittelbar zuzurechnen ist. Voraussetzung hierfür ist eine Zusammenarbeit mit den Ärzten und Mitarbeitern der Klägerin im Rahmen der Patientenzuweisung, der Therapieplanerstellung, der Teilnahme an Teambesprechungen sowie der Leistungsdokumentation. Dies sind deutliche Indizien für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin sowie deren Möglichkeit einer gegebenenfalls erforderlichen Aufgabenzuweisung und Weisungserteilung. Unmaßgeblich ist dagegen, dass die Beigeladene bei Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis weisungsfrei handeln kann. Da der Wille der Beteiligten über den Charakter der Beschäftigung nicht entscheidend ist, kommt es auf die individuelle Bewertung durch die Beteiligten nicht an. Es ist daher unmaßgeblich, dass diese eine selbstständige Tätigkeit gewollt haben und die Beigeladene ihre Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung charakterisiert hat.
Die maßgebliche Beschäftigung wird in den Räumlichkeiten der Klägerin verrichtet. Auch mit den Mitarbeitern der Klägerin hat sich die Beigeladene im Rahmen von organisatorischer und medizinischer Erforderlichkeit abgestimmt und an Teambesprechungen teilgenommen bzw. mit den zuständigen onkologischen Ärzten zusammengearbeitet. Die von der Beigeladenen zu verrichtenden Aufgaben im Bereich der psychoonkologischen Therapiemaßnahmen hat die Klägerin vorgegeben ohne diese im Detail zu regeln. Aufgrund der Qualität der erbrachten Arbeitsleistung der Beigeladenen nimmt dabei das Merkmal der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit hier nur einen unmaßgeblichen Stellenwert ein. Wegen der vorhandenen Qualifikation der Beigeladenen sind konkrete Tätigkeitsvorgaben von Seiten der Klägerin zur Tätigkeitsausübung nicht erforderlich bzw. nicht möglich, da die Beigeladene im Rahmen ihres Aufgabenbereichs einschlägiges Fachwissen besitzt, das bei der Klägerin bzw. deren Mitarbeitern nicht vorhanden ist. Die Weisungsbefugnis bzw. -möglichkeit reduziert sich daher auf die sogenannte funktionsgerecht dienende Teilhabe in einer fremden Arbeitsorganisation. Die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen ist eingeschränkt, aber nicht völlig entfallen.
Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus, dass die Beigeladene zur Erbringung ihrer Dienstleistungen vorhandene und gegebenenfalls erforderliche Betriebsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt bekommt und auch sämtliche anfallenden Tätigkeiten, beginnend von der Terminplanung bis hin zur Rechnungsstellung und Forderungsverwaltung durch Mitarbeiter der Klägerin verrichtet werden. Die Beigeladene selbst hat bei Ausübung ihrer Tätigkeit lediglich ihre eigene Arbeitsleistung einzubringen.
Ein von der Beigeladenen getragenes Unternehmerrisiko ist ebenso nicht erkennbar. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch unter Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az: B 12 KR 13/07 R). Echtes Unternehmerrisiko liegt nur dann vor, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind, also ein Zwang gegeben ist, einen Gewinn erwirtschaften zu müssen. Der Einsatz beispielsweise eines Pkws, Telefons, Laptops und häuslichen Arbeitszimmers, soweit dort gegebenenfalls erforderliche Schreibarbeiten erledigt werden, genügt für die Annahme eines unternehmerischen Risikos nicht. Die Nutzung eines Pkws stellt kein zusätzliches Kapital dar, da ein Fortbewegungsmittel heutzutage bei den meisten abhängig Beschäftigten ebenfalls vorausgesetzt wird und somit nicht dem Wagniskapital zuzurechnen ist. Technische Arbeitsmittel die in der überwiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmerhaushalte zu finden sind, wie beispielsweise Telefone, Handys und Computer stellen ebenfalls kein Unternehmerrisiko dar. Die Nutzung der häuslichen Umgebung reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beigeladene keinerlei Unternehmerrisiko mit dem Einsatz von eigenem Kapital trägt, wodurch sich größere Unternehmerchancen als bei abhängiger Beschäftigung ergeben könnten. Eine Ungewissheit des Erfolgs aus dem Einsatz der Geld- oder Sachmittel liegt in dieser konkreten Ausgestaltung nicht vor. Zudem hat die Beigeladene die Gewähr, das vereinbarte Honorar auf Grundlage ihrer Arbeitsleistung zu erhalten, wenn sie die angebotenen Behandlungen durchführt. Ein Verlustrisiko als Bestandteil des unternehmerischen Risikos besteht für die Beigeladene jedenfalls nicht. Daneben ist auch die Vergütungshöhe als zu berücksichtigendes Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht ausschlaggebend. Durch die Vereinbarung eines höheren Stundenlohns als vergleichbare abhängig Beschäftigte erhalten, können sich die Beteiligten von der Sozialversicherungspflicht nicht „freikaufen“. Das Unternehmerrisiko ist auch nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln, das auch jeder abhängig Beschäftigte trägt, der nicht nach Zeit, sondern nach Erfolg entlohnt wird und deshalb ein schwankendes Einkommen erzielt. Ein unternehmerisches Risiko findet sich auch nicht im Fehlen einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie eines bezahlten Erholungsurlaubs. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Rechtspositionen nicht geeignet, ein Beschäftigungsverhältnis zu prägen bzw. zu begründen, da sie sich nach der zu treffenden Entscheidung, ob eine Beschäftigung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses vorliegt oder nicht, zwingend aus den gesetzlichen Regelungen ergeben.
In Anwendung der genannten Grundsätze und unter Abwägung der genannten Merkmale ist nach Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass die Beigeladene bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht als selbstständige Therapeutin tätig ist. Im vorliegenden Fall sprechen mehr Indizien für als gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen. Ergänzend verweist das Gericht auf die BSG-Entscheidungen vom 04.06.2019 zum Status von Honorarärzten (Leitfall zum Az.: B 12 R 11/18 R), mit denen bestätigt wurde, dass Honorarärzte in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als selbstständig anzusehen sind, sondern als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Aufgrund des in Krankenbehandlungseinrichtungen regelmäßig gegebenen hohen Grades der Organisation, sind die dort tätigen Honorarärzte weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingeschlossen, auf die sie keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Tätigkeit von Honorarärzten um einen vergleichbaren Sachverhalt.
Auch kommt dem Umstand, dass möglicherweise bei in der Vergangenheit bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfungen keine Beanstandungen erfolgt sind, keine relevante Bedeutung zu. Es ist anerkannt, dass Betriebsprüfungen regelmäßig nicht umfassend, sondern nur stichprobenartig durchgeführt werden. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen nicht mit in die Prüfungen einbezogen wurde. Auch entfalten derartige Prüfungen keinen Vertrauensschutz bei den geprüften Arbeitgebern.
Das Gericht verkennt nicht, dass im Fall der Beigeladenen durchaus auch typische Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses fehlen. Insgesamt ist aber unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte und Indizien, die für oder gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung sprechen, festzustellen, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sowohl qualitativ als auch quantitativ überwiegen. In ihrer konkreten Ausgestaltung weicht die Tätigkeit der Beigeladenen durchaus von den typischen Verhältnissen einer im Hauptberuf als Arbeitnehmerin tätigen Versicherten ab. Allein damit ist aber der Nachweis der von der Klägerin behaupteten selbstständigen Tätigkeit nicht erbracht. Auch ein untypisches Beschäftigungsverhältnis qualifiziert dieses nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Bescheide der Beklagten erweisen sich somit als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gegenstand des Rechtsstreits war keine konkret bezifferte Beitragsforderung. Die Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG daher nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Festzusetzen ist bei der Statusverfahren in der Regel der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000 €.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben