Arbeitsrecht

Schriftformerfordernis des Einigungsstellenbeschlusses

Aktenzeichen  17 P 18.1852

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33780
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 71, Art. 82 Abs. 2 S. 2
ZPO § 1025 f.

 

Leitsatz

1. Das Zustellungserfordernis des Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG setzt die Schriftform eines Einigungsstellenbeschlusses voraus, der nur genügt ist, wenn alle an der jeweiligen Abstimmung teilnehmenden Einigungsstellenmitglieder (Art. 71 Abs. 4 BayPVG) unterzeichnen. (Rn. 19)
2. Wird ein Einigungsstellenbeschluss gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG zugestellt, ohne dass die erforderlichen Unterschriften der abstimmenden Einigungsstellenmitglieder vorliegen, führt dies zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses, wobei die Unterschriften ab dem Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgeholt werden können. (Rn. 42)

Verfahrensgang

M 20 P 17.429 2018-07-17 VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das personalvertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob ein im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefasster Beschluss der bei der Dienststelle, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, aus aktuellem Anlass gebildeten Einigungsstelle unwirksam ist, mit dem mehrheitlich der Erlass einer Dienstvereinbarung über das versorgungsfähige Gehalt der außertariflich Beschäftigten der Dienststelle beschlossen wurde.
Bei der Dienststelle bestehen verschiedene betriebliche Altersversorgungssysteme. Einem Teil der Beschäftigten war in der Vergangenheit im Rahmen eines dieser Systeme eine „beamtenähnliche Versorgung“ zugesagt worden. Zwischen Dienststelle und Personalvertretung besteht Uneinigkeit, in welchem Umfang Gehälter der außertariflich Beschäftigten mit derartigen Versorgungsrechten versorgungsfähig sind. Insbesondere hinsichtlich der Versorgungsfähigkeit sukzessiver individueller Gehaltserhöhungen ist umstritten, ob eine Dienstvereinbarung, die solche nicht vollumfänglich als versorgungsfähig ansieht, unwirksam ist.
Nachdem eine frühere, unter anderem dieses Thema betreffende Dienstvereinbarung insoweit gekündigt worden war, konnten sich Dienststelle und Personalvertretung nicht mehr auf eine Neufassung einigen. Deswegen hat die Dienststellenleitung die Einigungsstelle angerufen, wobei der Vorsitzende auf Antrag der Dienststellenleitung durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs bestellt wurde.
Die Einigungsstelle entschied sich in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2016 für einen Vorschlag der Dienststellenleitung, wobei in einer Folgesitzung am 17. Januar 2017 an diesem Beschluss Korrekturen vorgenommen wurden. An der Sitzung vom 19. Dezember 2016 hatte zunächst der von der Personalvertretung benannte Vertreter eines Beisitzers teilgenommen. Dieser Vertreter legte während der Sitzung vom 19. Dezember 2016 sein Einigungsstellenamt nieder, woraufhin die Sitzung ohne ihn fortgesetzt wurde. Die verbliebenen, von der Personalvertretung benannten Beisitzer wurden im Gefolge überstimmt und unterschrieben den Einigungsstellenbeschluss nicht. An der Sitzung vom 17. Januar 2017 nahmen die von der Personalvertretung benannten Beisitzer nicht teil.
Die Personalvertretung hat das gerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 19. Dezember 2016, in der durch Beschluss der Einigungsstelle vom 17. Januar 2017 berichtigten Fassung, über den Erlass einer Dienstvereinbarung zum versorgungsfähigen Gehalt der außertariflich Beschäftigen unwirksam ist.
Das Verwaltungsgericht hat – dem Antrag der Personalvertretung entsprechend – die Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses festgestellt, weil über einen Vertagungsantrag nicht von allen Mitgliedern der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluss, sondern durch den Vorsitzenden allein entschieden worden war.
Gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Dienststellenleitung, wobei die Personalvertretung die Zurückweisung dieser Beschwerde beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Einigungsstellenbeschluss wegen fehlender Unterschriften dem Schriftformerfordernis nicht genügt, deshalb unwirksam ist und sich der die Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses feststellende verwaltungsgerichtliche Beschluss deshalb im Ergebnis als zutreffend erweist.
1. Der Einigungsstellenbeschluss vom 19. Dezember 2016 ist wegen fehlender Unterschriften der seinerzeit mitabstimmenden Beisitzer der Personalvertretung formunwirksam.
1.1. Zwar regelt Art. 71 BayPVG die Förmlichkeiten des Einigungsstellenbeschlusses nur teilweise explizit. Allerdings lassen sich aus den vorhandenen gesetzgeberischen Vorgaben für Einigungsstellenbeschlüsse Schlussfolgerungen auch für deren Form ableiten.
1.1.1. Ausgangspunkt ist das in Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG vorgeschriebene Erfordernis, dass Einigungsstellenbeschlüsse den Beteiligten zuzustellen sind. Nicht anders als im Bundespersonalvertretungsrecht (§ 71 Abs. 4 Satz 1 BPersVG) setzt Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG die Schriftform der Tenorierung des Einigungsstellenbeschlusses voraus, weil andernfalls diesem gesetzlichen Zustellungserfordernis nicht genügt werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.1980 – 6 P 73.78 – PersV 1981, 369; B.v. 10.3.1987 – 6 P 17.85 – BVerwGE 77, 91/95).
Weil Art. 71 BayPVG keine Begründung des Einigungsstellenbeschlusses vorschreibt, bezieht sich das Zustellungs- und Schriftformerfordernis aus Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG nur auf die Beschlusstenorierung.
1.1.2. Der nach Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG gebotenen Schriftform wiederum ist nur genügt, wenn die geschriebene Beschlusstenorierung auch mit den erforderlichen Unterschriften versehen ist.
1.1.3. Der Beschlusstenor ist von denjenigen Mitgliedern der Einigungsstelle zu unterschreiben, die an der zugrunde liegenden Abstimmung teilgenommen haben.
Die gesetzlich nicht explizit geregelte Folgefrage, wer die Beschlusstenorierung zu unterzeichnen hat, ist im Schrifttum zum bayerischen Personalvertretungsrecht umstritten. Teilweise wird in Anlehnung an das Bundespersonalvertretungsrecht verlangt, dass der Einigungsstellenbeschluss von allen Mitgliedern der Einigungsstelle zu unterzeichnen ist (Ballerstedt u.a., BayPVG, Stand Okt. 2019, Art. 71 Rn. 65; Aufhauser u.a., BayPVG, 9. Aufl. 2019, Art. 71 Rn. 10) Teilweise wird vertreten, der Einigungsstellenbeschluss sei von den an der Entscheidung beteiligten Beisitzern und dem Vorsitzenden zu unterschreiben (Schelter/Seiler, BayPVG, 3. Aufl. 2000, Art. 71 Rn. 17). Der Senat schließt sich letzterer Auffassung an, und zwar aus folgenden Gründen:
Ausgangspunkt ist die Entscheidung des bayerischen Gesetzgebers in Art. 71 Abs. 4 BayPVG, wonach – anders als etwa in § 71 Abs. 3 BPersVG, aber insoweit ähnlich zu § 76 Abs. 5 Satz 2 BetrVG – nicht zwingend alle Mitglieder der Einigungsstelle, sondern bei nicht vollständigem Erscheinen aller Mitglieder der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer „allein“ entscheiden, und zwar mit Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder (Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayPVG).
Im Bundespersonalvertretungsrecht, wo gemäß § 71 Abs. 3 BPersVG ein Beschluss nur unter Abstimmung aller Mitglieder der Einigungsstelle wirksam zustande kommt, muss der Einigungsstellenbeschluss auch von „allen“ Mitgliedern unterschrieben werden, weil andernfalls nicht festgestellt werden kann, ob die schriftlich niedergelegte Formel wirklich den „Beschluss der Einigungsstelle“ oder einen unverbindlichen Entwurf eines solchen Beschlusses darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1987 – 6 P 17.85 – BVerwGE 77, 91/95 f.; B.v. 20.12.1988 – 6 P 34.85 – PersV 1989, 319).
Diese formalen Argumente lassen sich zwar ansatzweise, nicht aber vollständig auf das bayerische Personalvertretungsrecht übertragen. Auch im Rahmen der Regelung in Art. 71 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayPVG muss die schriftlich fixierte Formel eindeutig als der „wirkliche“ Beschluss der Einigungsstelle identifiziert werden können. Deshalb muss klar erkennbar sein, dass es sich insoweit nicht nur um den bloßen Entwurf eines solchen Beschlusses handelt. Insbesondere diese Abgrenzung von einem bloßen Entwurf spricht dafür, dass die Beschlusstenorierung von denjenigen Einigungsstellenmitgliedern zu unterzeichnen ist, die nach Art. 71 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 BayPVG den Beschluss gefasst haben. Es sind deshalb nach bayerischem Landesrecht im Hinblick auf Art. 71 Abs. 4 BayPVG die Unterschriften der an der jeweiligen Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
Dagegen ist im Hinblick auf die Wertung des Art. 71 Abs. 4 BayPVG, der gerade nicht stets die Anwesenheit aller Mitglieder der Einigungsstelle verlangt, nach bayerischem Personalvertretungsrecht nicht zu fordern, dass auch diejenigen Mitglieder einen Einigungsstellenbeschluss mitzuunterzeichnen haben, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, zumal diese mangels Anwesenheit auch nicht sicher aus eigener Wahrnehmung heraus bescheinigen könnten, dass der Beschluss tatsächlich so gefasst worden ist. Dabei ist im Beschlusstenor – wie vorliegend geschehen – explizit zu benennen, welche Mitglieder der Einigungsstelle bei der Abstimmung anwesend gewesen sind und mitgewirkt haben, was dann wiederum durch deren Unterschriften zu dokumentieren ist.
1.1.4. Wer an einer Abstimmung über einen Einigungsstellenbeschluss teilnimmt, ist dabei personalvertretungsrechtlich verpflichtet, die genannte Unterschrift unter den bei dieser Abstimmung zustande gekommenen Beschluss zu leisten, und zwar unabhängig davon, wie er in der Sache abgestimmt hat. Denn mit der Unterschrift wird lediglich bestätigt, dass der Beschluss von den Abstimmenden so gefasst worden ist. Nicht dagegen bringt ein Unterzeichnender mit seiner Unterschrift auch zum Ausdruck, dass er mit der Entscheidung selbst einverstanden ist. Das ergibt sich schon aus Art. 71 Abs. 3 Satz 3 BayPVG, der gerade keine Einstimmigkeit, sondern eine bloße Mehrheitsentscheidung vorschreibt. Soweit eine Unterschriftsleistung – wie in der mündlichen Anhörung von der antragstellenden Personalvertretung geschildert – von Teilen der Belegschaft anders, nämlich im Sinne einer Zustimmung, interpretiert werden sollte, würde es sich schlicht um eine den gesetzlichen Vorgaben zuwider laufende Fehlinterpretation handeln, die angesichts der beschriebenen gesetzlichen Vorgaben unbeachtlich zu bleiben hat und deshalb für die Teilnehmer einer Einigungsstelle auch keinerlei Argument darstellen kann, die Unterschrift unter einen Einigungsstellenbeschluss, gegen den sie gestimmt haben, dabei aber im Rahmen der Mehrheitsverhältnisse unterlegen sind, nicht zu leisten.
1.1.5. Nicht angezeigt ist der von der Dienststelle befürwortete analoge Rückgriff auf die schiedsgerichtlichen Unterschriftsvorgaben in § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach die Unterschriften der Mehrheit aller Schiedsgerichtsmitglieder genügen.
Zunächst besteht im Hinblick auf die gebotene Auslegung der genannten bayerischen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 71 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayPVG, schon keine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf die außerhalb des Personalvertretungsrechts angesiedelten schiedsgerichtlichen Formvorgaben rechtfertigen würde.
Außerdem sind die in § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen formalen Erleichterungen systematisch nicht auf die „normative“ Bedeutung von Einigungsstellenbeschlüssen zugeschnittenen. Einigungsstellenbeschlüsse haben häufig „normative“ Wirkung und vorentscheidende Bedeutung für eine Vielzahl einzelner Rechtsverhältnisse, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einen von Anfang an formwirksamen Beschluss erfordert (vgl. BAG, B.v. 14.9.2010 – 1 ABR 30/09 – NZA-RR 2011, 526 Rn. 19). Angesichts dieser „normativen“ Wirkung von Einigungsstellenbeschlüssen kommt dem für sie in Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG vorgeschriebenen Zustellungsgebot und den daraus folgenden formalen Mindestanforderungen an Einigungsstellenbeschlüsse (siehe oben) erhebliches Gewicht zu. Demgegenüber sind die in § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen formalen Erleichterungen maßgeblich den Erfordernissen der „internationalen“ Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit geschuldet und aus diesem Grund weitgehend den Regelungen im sog. Modellgesetz der United Nations Commission on International Trade Law (UNICITRAL) angepasst (BT-Drs. 13/5274 S. 55 f., 23 f.), während bei Einigungsstellenbeschlüssen nach bayerischem Personalvertretungsrecht eine derartige internationale Dimension regelmäßig nicht im Raum steht. Abstriche von diesen in Art. 71 BayPVG angelegten Mindestanforderungen, wie sie mit einem Rückgriff auf § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO einhergehen würden, sind deshalb nicht vorzunehmen, und zwar auch nicht aus Gründen der Praktikabilität.
Der Senat verkennt nicht, dass im betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren (§ 71 BetrVG) bei Befangenheitsfragen insbesondere § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zur Anwendung gebracht wird (BAG, B.v. 17.11.2010 – 7 ABR 100/09 – NZA 2011, 940 Rn. 17 m.w.N.). Allerdings sind die in Art. 71 BayPVG enthaltenen Anhaltspunkte zum Unterschriftserfordernis (siehe oben) deutlicher als die betriebsverfassungsrechtlichen bei Befangenheitsfragen, so dass bei der Frage der Erforderlichkeit von Unterschriften ein Rückgriff auf das Schiedsgerichtsrecht jedenfalls im bayerischen Personalvertretungsrecht nicht in gleicher Weise angezeigt ist. Außerdem passen die in § 1037 ZPO niedergelegten Anforderungen an Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit mit den Erfordernissen des Einigungsstellenverfahrens auch in der Sache eindeutiger zusammen (BAG, B.v. 17.11.2010 a.a.O. Rn. 18), wobei der deutsche Gesetzgeber gerade bei § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Betonung des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, von den Vorschlägen des Modellgesetzes der UNICITRAL abgewichen ist (vgl. BT-Drs. 13/5274 S. 41). Die analoge Anwendung des § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle spricht deshalb nicht auch für einen analogen Rückgriff auf § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Bereich von Einigungsstellen nach bayerischem Personalvertretungsrecht (gegen einen Rückgriff auf §§ 1025 ff. ZPO außerhalb der Befangenheitsvorschriften auch Berg in Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 71 Rn. 23; Gerhold in Lorenzen u.a., BPersVG, Stand Nov. 2019, § 71 Rn. 45; Widmaier in Ilbertz u.a., BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 71 Rn. 19).
1.2. Die beschriebenen, in Art. 71 BayPVG angelegten Formanforderungen führen nicht zu unpraktikablen Konsequenzen, die einer derartigen Auslegung entgegenstehen könnten. Vielmehr ermöglicht das bayerische Personalvertretungsrecht eine sachgerechte Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens.
1.2.1. Zwar ist das Einigungsstellenverfahren mit der Zustellung des Einigungsstellenbeschlusses gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG regelmäßig abgeschlossen (BAG, B.v. 10.12.2013 – 1 ABR 45/12 – BAGE 147, 15 Rn. 14). Allerdings gilt hiervon – nicht anders als im Bundespersonalvertretungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht – eine Ausnahme, wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, dass ein Einigungsstellenbeschluss unwirksam ist. Im Fall der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses besteht die Einigungsstelle – außer im (hier nicht gegebenen) Sonderfall einer gerichtlichen Feststellung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle – fort, weil sie ihren Auftrag, den Konflikt zwischen Dienststelle und Personalvertretung durch einen wirksamen Einigungsstellenbeschluss zu beenden, noch nicht erfüllt hat; eine neue Einigungsstelle ist deshalb nicht zu errichten (BVerwG, B.v. 4.6.2010 – 6 PB 4.10 – NZA-RR 2010, 502 Rn. 4 m.w.N.; BAG, B.v. 30.1.1990 – 1 ABR 2/89 – BAGE 64, 117/131; B.v. 10.12.2013 – 1 ABR 45/12 – BAGE 147, 15 Rn. 14; LAG RhPf, B.v. 12.4.2011 – 3 TaBV 6/11 – juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.10.2013 – OVG 60 PV 9.13 – PersV 2014, 139/141 m.w.N.).
Dabei bedarf es keiner neuen förmlichen „Anrufung“ der Einigungsstelle – vielmehr ist die (dann nach wie vor bestehende) Einigungsstelle von sich aus verpflichtet, das Verfahren zur Lösung des zwischen den Betriebspartnern bestehenden Konflikts fortzusetzen (BAG, B.v. 30.1.1990 – 1 ABR 2/89 – BAGE 64, 117/131; LAG RhPf, B.v. 12.4.2011 – 3 TaBV 6/11 – juris Rn. 31 m.w.N).
Daran ändert sich nichts dadurch, dass aus praktischen Gründen zumindest der Vorsitzende in der Regel über die Rechtskraft der gerichtlichen Unwirksamkeitsfeststellung wird in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit die notwendige Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens in die Wege geleitet werden kann. Eine derartige formlose bloße Inkenntnissetzung der (unverändert bestellten) Einigungsstellenmitglieder von der Unwirksamkeitsfeststellung und der damit verbundenen Pflicht der Einigungsstelle, weiterzuarbeiten, stellt keine „erneute“ Anrufung, sondern lediglich einen Hinweis auf die nach Rechtskraft der Unwirksamkeitsfeststellung nunmehr zu Tage getretene prozessuale Situation dar.
1.2.2. Im Fall der Fortführung des Einigungsstellenverfahrens nach einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses besteht die Einigungsstelle im Ausgangspunkt in der früheren personellen Zusammensetzung fort (ebenso im Ergebnis Künzl in Germelmann u.a., ArbGG, 9. Aufl. 2017, Anhang I Rn. 341; Kliemt in Schwab/Weth u.a., ArbGG, 5. Aufl. 2018, Anhang 2 Rn. 323.; a.A. Richardi/Maschmann in Richardi u.a., BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 76 Rn. 138; Kania in Müller-Glöge u.a., Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, § 76 BetrVG Rn. 22). Das führt insbesondere dazu, dass in Verfahren, in denen wie hier eine Bestellung gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 8 BayPVG durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt war, anlässlich der Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens im Gefolge der gerichtlichen Unwirksamkeitsfeststellung eines Einigungsstellenbeschlusses auch der Vorsitzende nicht erneut gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 8 BayPVG bestellt werden muss.
1.2.3. Hinsichtlich der Beisitzer haben die Beteiligten allerdings auch nach einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses, die die Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens erforderlich macht, das Recht, die von ihnen bestellten Beisitzer nachträglich auszutauschen, und zwar ohne dass hierfür ein Sachgrund von bestimmtem Gewicht erforderlich wäre. Es gilt insoweit mangels Einschränkung im Bayerischen Personalvertretungsgesetz auch bei einer Verfahrensfortsetzung im Gefolge einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses nichts anders als in der ursprünglichen Verfahrensphase vor Zustellung des unwirksamen Einigungsstellenbeschlusses. Zwar sind auch nach bayerischem Personalvertretungsrecht Beisitzer gegenüber den sie bestellenden Beteiligten nicht weisungsabhängig (vgl. BAG, B.v. 18.1.1994 – 1 ABR 43/93 – BAGE 75, 261 unter B.II.2.c)). Auch nach einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses üben die Beisitzer keine richterähnliche Funktion aus, sondern sind als Interessenvertreter bestellt, weswegen jeder Einigungsstellenbeteiligte darauf bestehen darf, dass die von ihm bestellten Beisitzer „während des gesamten Verfahrens“ sein Vertrauen genießen (Faulenbach NZA 2012, 953/956 f.; Künzl in Germelmann u.a., ArbGG, Anhang I Rn. 95 m.w.N.). Das spricht wiederum dafür, dass jeder Einigungsstellenbeteiligte nicht nur über die Bestellung selbst frei entscheiden kann, sondern während des gesamten Einigungsstellenverfahrens auch berechtigt ist, Beisitzer auszutauschen (vgl. LAG Hessen, B.v. 13.8.1987 – 12 TaBV 21/87 – BeckRS 1987, 30450890 unter II.2.b) dd); Faulenbach NZA 2012, 953/956 f. m.w.N.). Die Funktion der Einigungsstelle, durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung aufzulösen (vgl. BAG, B.v. 18.1.1994 – 1 ABR 43/93 – BAGE 75, 261 unter B.II.2.b) m.w.N.), gebietet eine Einschränkung der Kontrollmöglichkeiten der Einigungsstellenbeteiligten nur bei der Sachentscheidung selbst (Weisungsfreiheit der bestellten Beisitzer bei der Abstimmung), nicht aber auch hinsichtlich der Möglichkeit, einmal bestellte Beisitzer im Vorfeld einer Abstimmung auszutauschen (vgl. Faulenbach NZA 2012, 953/956 f. m.w.N.; a.A. Tschöpe NZA 2004, 945/948).
Zu beachten bleiben dabei allerdings die formalen Anforderungen an einen solchen Beisitzeraustausch, insbesondere ist im Bereich der Personalvertretung ein entsprechender ordnungsgemäßer Beschluss erforderlich (vgl. Gerhold in Lorenzen u.a., BPersVG, § 71 Rn. 29 m.w.N.).
1.2.4. Hinsichtlich des Vorsitzenden haben die Beteiligten demgegenüber weniger weitgehende Möglichkeiten, personelle Veränderungen vorzunehmen.
1.2.4.1. Eine einseitige Abberufung oder gar ein Austausch des Vorsitzenden scheidet schon im Hinblick auf die Wertung des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BayPVG von vornherein aus, und zwar sowohl in den Fällen seiner ursprünglich einvernehmlichen Bestellung als auch in Fällen einer Bestellung durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Gerhold in Lorenzen u.a., BPersVG, § 71 Rn. 29 a.E.).
1.2.4.2. Allerdings können Dienststelle und Personalvertretung jederzeit, also auch nach der rechtskräftigen Aufhebung eines Einigungsstellenbeschlusses, die eine Fortsetzung der Einigungsstelle erforderlich macht, „übereinstimmende“ Regelungen treffen, wodurch sich die Einigungsstelle erledigt (Ehrich/Fröhlich, Die Einigungsstelle, 2. Aufl. 2010, S. 81 Abschnitt F Rn. 47 m.w.N.; Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier in Fitting u.a., BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 76 Rn. 162 m.w.N.).
1.2.4.3. Davon ist auch das Recht der Betriebspartner umfasst, Änderungen in der – im Ausgangspunkt wie gezeigt unveränderten – personellen Zusammensetzung der Einigungsstelle im Rahmen der Anforderungen des Art. 71 Abs. 1 BayPVG vorzunehmen (vgl. Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, Anhang I Rn. 341), so dass auch eine Verständigung auf einen anderen Vorsitzenden möglich ist. Findet eine solche übereinstimmende Verständigung aber nicht statt, bleibt es bei der Zuständigkeit des bestellten Vorsitzenden, ohne dass ein Beteiligter allein den Vorsitzenden abberufen oder austauschen könnte.
1.2.4.4. Die Möglichkeit eines einvernehmlichen Austausches des Einigungsstellenvorsitzenden besteht auch in Fällen, in denen zunächst keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden konnte und deshalb die Bestellung des Vorsitzenden gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 8 BayPVG durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt war (im Ergebnis ebenso Ballerstedt u.a., BayPVG, Art. 71 Rn. 35).
Zwar wird zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 4 BPersVG die Auffassung vertreten, dass im Fall einer Vorsitzendenbestellung durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ein nachträglicher Vertrauensentzug auch einvernehmlich durch die Beteiligten nicht möglich ist (vgl. Berg in Altvater u.a., BPersVG, § 71 Rn. 18; Gerhold in Lorenzen u.a., BPersVG, § 71 Rn. 29). Diese weitgehende Auffassung teilt der Senat indes nicht. Es ist zu sehen, dass Art. 71 Abs. 1 Satz 8 BayPVG eine Ausnahmebestimmung für den Fall ist, dass – entgegen der Grundsatzvorgabe in Art. 71 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BayPVG (Einigung beider Seiten) – keine Einigung über die Person des Vorsitzenden zustande kommt. Sowohl im Wortlaut des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayPVG als auch des Art. 71 Abs. 1 Satz 8 BayPVG kommt der Vorrang einer einvernehmlichen Bestimmung des Vorsitzenden durch die Beteiligten deutlich zum Ausdruck. Dies spricht dagegen, den Beteiligten im Fall einer nachträglichen Einigung ihre im Ausgangspunkt bestehenden Steuerungsrechte zu entziehen (für den Fall einer Bestellung des Vorsitzenden durch das Arbeitsgericht gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG im Ergebnis ebenso Schaub NZA 2000, 1087 f. unter Hinweis darauf, dass die Einigungsstelle ein bloßes „Hilfsorgan zur Beilegung einer betrieblichen Regelungsstreitigkeit“ sei; siehe auch Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier in Fitting u.a., BetrVG, § 76 Rn. 44 m.w.N.; Henssen in Däubler u.a., Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2017, § 100 ArbGG Rn. 16; Künzl in Germelmann u.a., ArbGG, Anhang I Rn. 94; Schlewing in Germelmann u.a., ArbGG, § 100 Rn. 33 m.w.N.; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, § 100 Rn. 59). Auch der Umstand, dass Art. 71 BayPVG keine explizite Verfahrensordnung für die Aufhebung einer einmal gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 8 BayPVG erfolgten Bestellung vorsieht, spricht dagegen, den Beteiligten eine Rückkehr zum Normalfall der einvernehmlichen Vorsitzendenbestellung zu verwehren, solange das Gesetz den Beteiligten kein dezidiertes personalvertretungsrechtliches Alternativverfahren zur Verfügung stellt. Auch ist zu sehen, dass in den Fällen des Art. 71 Abs. 1 Satz 8 BayPVG eine gerichtliche Abbestellung des Einigungsstellenvorsitzenden nicht vorgesehen ist (vgl. Ballerstedt u.a., BayPVG, Art. 71 Rn. 35 mit Hinweis auf LAG Hamm, B.v. 2.6.1992 – 13 TaBV 70/92 – ZIP 1992, 1764; siehe auch Widmaier in Ilbertz u.a., BPersVG, § 71 Rn. 15, wo hinsichtlich einer Abberufung keine Einschränkung für Fälle des § 71 Abs. 1 Satz 4 BPersVG vorgenommen wird).
1.2.5. Angesichts der beschriebenen Gestaltungsmöglichkeiten der Beteiligten im Fall der Fortsetzung eines Einigungsstellenverfahrens nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses ist nicht davon auszugehen, dass mit den beschriebenen Formanforderungen praktisch nicht zu bewältigende Hindernisse für einen Abschluss des Einigungsstellenverfahrens einhergehen könnten. Diese Formanforderungen haben deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gestaltung des Einigungsstellenverfahrens Bestand.
2. Der beschriebene Formfehler ist nicht nachträglich geheilt worden.
2.1. Der Beschluss vom 17. Januar 2017 hat nicht zu einer Heilung der aus unvollständiger Unterschriftsleistung resultierenden Unwirksamkeit geführt. Zwar ist der Beschluss vom 17. Januar 2017 selbst von den bei der Beschlussfassung anwesenden Einigungsstellenmitgliedern unterzeichnet. Allerdings betrifft er inhaltlich nur Korrekturen des (formunwirksamen) Beschlusses vom 19. Dezember 2016, wobei dieser nicht nur als Ausgangspunkt des Beschlusses vom 17. Januar 2017 beibehalten, sondern dem Beschluss vom 17. Januar 2017 als Anlage unter dem Datum des 19. Dezember 2016 beigefügt ist und dabei auch an den Unterschriftsfeldern des Beschlusses vom 19. Dezember 2016 nichts geändert wird. Die Beschlussfassung vom 17. Januar 2017 stellt demnach keine neue (formwirksame) Beschlussfassung über die entsprechende Dienstvereinbarung dar.
2.2. Dass die – somit auch nach der neuerlichen Sitzung am 17. Januar 2017 – fehlenden Unterschriften der abstimmenden Beisitzer der Personalvertretung nachträglich geleistet worden wären, ist vorliegend schon nicht vorgetragen, hätte aber, selbst wenn dies geschehen wäre, nach erfolgter Zustellung i.S.v. Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG nicht zu einer nachträglichen Heilung des beschriebenen Formverstoßes geführt. Denn die normative Wirkung von Einigungsstellenbeschlüssen erfordert – wie gezeigt (siehe 1.1.5.) – aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einen von Anfang an, also im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Zustellung i.S.v. Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG, formwirksamen Beschluss (vgl. BAG, B.v. 14.9.2010 – 1 ABR 30/09 – NZA-RR 2011, 526 Rn. 19; B.v. 5.10.2010 – 1 ABR 31/09 – BAGE 135, 377 Rn. 19 f.; B.v. 10.12.2013 – 1 ABR 45/12 – BAGE 147, 15 Rn. 16 f.).
Aus diesem Grund lässt sich der Rechtsgedanke des § 319 ZPO (jederzeitige Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten) so nicht auf die Konstellation fehlender Unterschriften übertragen, zumal die Einigungsstelle kein Gericht ist und Einigungsstellenbeschlüsse wegen ihrer besagten „normativen“ Wirkung Bedeutung gerade nicht nur für die Beteiligten der Einigungsstelle, sondern ganz im Gegenteil häufig für eine Vielzahl anderer Personen erlangen, was sie maßgeblich von der für Gerichtsentscheidungen typischen Wirkung unterscheidet (a.A. OVG NW, B.v. 20.12.1989 – CL 28/87 – PersV 1991, 177; OVG Hamburg, B.v. 21.1.1997 – Bs PH 1/95 – PersR 1997, 367 unter 2. a.E.; Ballerstedt u.a., BayPVG, Art. 71 Rn. 65).
Unabhängig davon spricht jedenfalls im vorliegenden Fall gegen einen Rückgriff auf § 319 ZPO, dass die Unterschriften der vonseiten der Personalvertretung an der Abstimmung am 19. Dezember 2016 teilnehmenden Beisitzer nicht bloß versehentlich, etwa aufgrund eines Verlautbarungsfehlers, unterblieben sind.
3. Nachdem der Einigungsstellenbeschluss bereits formunwirksam ist, dieser Formverstoß nicht nachträglich geheilt wurde (siehe oben) und die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist, ist der Frage, ob der Einigungsstellenbeschluss vom 19. Dezember 2016 im Hinblick auf die seinerzeit vom Vorsitzenden abgelehnte Vertagung wegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers unwirksam gewesen und ob insoweit im Rahmen der Folgesitzung der Einigungsstelle am 17. Januar 2017 eine Heilung eingetreten wäre, nicht weiter nachzugehen.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG).
Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).


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