Arbeitsrecht

(Sozialgerichtliches Verfahren – Auslagenvergütung – verspätete Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 2 JVEG – keine Wiedereinsetzung von Amts wegen)

Aktenzeichen  L 1 JVEG 387/21

Datum:
4.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Landessozialgericht 1. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:LSGTH:2022:0204.L1JVEG387.21.00
Normen:
§ 2 Abs 1 JVEG
§ 2 Abs 2 S 1 JVEG
§ 67 Abs 2 S 4 SGG
§ 191 Halbs 1 SGG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie zB in § 67 Abs 2 S 4 SGG vorgesehen ist, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage. § 2 Abs 2 JVEG ist lex specialis gegenüber § 67 Abs 2 S 4 SGG. (Rn.13)


2. Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen, da damit der vom Gesetzgeber vorgesehene Ausschluss einer Wiedereinsetzung von Amts wegen hinfällig würde. (Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend SG Gotha, 19. April 2021, S 18 JVEG 2169/20 E, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

I.
Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 18 U 3078/19 erteilte der Beschwerdeführer dem Prozessbevollmächtigten am 1. Dezember 2017 Prozessvollmacht. Diese erstreckte sich auch darauf, von der Justizkasse zu erstattende Beträge entgegen zu nehmen und betraf auch Verfahren z. B. der Kostenfestsetzung. Mit Beweisanordnung vom 9. Januar 2020 beauftragte der Vorsitzende der 18. Kammer F mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Beschwerdeführer befand sich ausweislich einer Bescheinigung des Sachverständigen am 5. März 2020 in K zur Begutachtung.
Am 16. Juli 2020 ging beim Sozialgericht Gotha ein vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllter Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten einschließlich Parkgebühr und Tagegeld i. H. v. 106 Euro ein. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 2020 mit, dass eine Entschädigung nicht mehr in Betracht komme. Ein Entschädigungsantrag müsse innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs gestellt werden. Der am 16. Juli 2020 eingegangene Antrag sei insoweit verfristet gewesen, da der Termin beim Gutachter am 5. März 2020 wahrgenommen worden sei.
Mit am 7. September 2020 beim Sozialgericht Gotha eingegangenem Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass dem Erstattungsantrag zu entsprechen sei. Unerheblich sei, dass auf dem Antragsformular ein Hinweis auf eine Dreimonatsfrist angebracht gewesen sei. Diesem Hinweis fehle eine Angabe zum Beginn der Frist, worüber zwingend zu belehren sei. Zudem sei die Zuziehung des Klägers bei Gericht noch nicht beendet. Ferner sei es mehr als zweifelhaft, ob der Kläger eines sozialgerichtlichen Verfahrens den Regelungen des JVEG unterworfen sei. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG vorgeschriebene Belehrung müsse auf die konkrete Fallgestaltung abstellen.
Durch Beschluss vom 19. April 2021 hat das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG abgelehnt und seine Entschädigung anlässlich der Begutachtung am 5. März 2020 auf 0 Euro festgesetzt. Nach § 191 Abs. 1 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) richte sich die Entschädigung des Beschwerdeführers als Kläger nach den Vorschriften des JVEG. Sein Anspruch sei nach § 2 Abs. 1 JVEG erloschen, weil er diesen nicht binnen drei Monaten geltend gemacht habe. Mittels des der Beweisanordnung beigefügten Hinweisblattes sei ausreichend und für jedermann verständlich gewesen, dass die Antragsfrist drei Monate betrage. Es verstehe sich von selbst, dass ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu dem Zeitpunkt entstehe, zu welchem diese verauslagt worden seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag müsse nach § 2 Abs. 1 JVEG innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden. Diese Frist sei vorliegend versäumt, denn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7. September 2020 und damit außerhalb der Zweiwochenfrist gestellt. Denn dem Beschwerdeführer sei spätestens mit Zugang des Schreibens der Geschäftsstelle vom 30. Juli 2020 die Ausschlussfrist bekannt gewesen. Zudem liege eine fehlerhafte Belehrung über die Ausschlussfrist gerade nicht vor.
Gegen den am 24. April 2021 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 Beschwerde eingelegt, soweit sein Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt worden ist. Das Ablehnungsschreiben vom 30. Juli 2020 sei trotz der dem Gericht bekannten Prozessvertretung an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet worden. Erst mit Zugang dieses Schreibens sei bekannt geworden, dass die Frist versäumt worden sei. Als Bevollmächtigter habe er erstmals am Montag, dem 24. August 2020, nach Urlaubsrückkehr, das Schreiben vom 30. Juli 2020 zur Kenntnis nehmen können. Diesem Schreiben hätten sich auch keine Angaben über eine Fristgebundenheit eines Antrags auf gerichtliche Festsetzung entnehmen lassen. Insbesondere ein Hinweis auf die Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag sei nicht erfolgt. Das gesamte Verfahren sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2020 unzutreffend auf einen Fristbeginn nach Beendigung der Zuziehung bei Gericht hingewiesen worden sei.
Der Beschwerdegegner hält den Beschluss vom 19. April 2021 für zutreffend. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Konkrete Ausführungen über Gründe für die Fristversäumnis seien bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgetragen. Es sei auch von einer Fristversäumnis für den Wiedereinsetzungsantrag auszugehen. Ein Hinweis auf die vom Beschwerdeführer einzuhaltende Dreimonatsfrist sei sowohl in dem Antrag, als auch in dem beigefügten Merkblatt enthalten gewesen. Das Sozialgericht sei seiner Belehrungspflicht im Hinblick auf die Dreimonatserlöschensfrist nachgekommen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senat hat Einsicht in die Gerichtsakte des Verfahrens S 18 U 3078/18 und das entsprechende Kostennachweisheft genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts nach § 2 Abs. 2 Satz 4 JVEG ist statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 4. September 2020, beim Sozialgericht eingegangen am 7. September 2020, wegen der Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins beim Sachverständigen am 5. März 2020, ist abzulehnen. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist bereits nicht rechtzeitig gestellt worden und darüber hinaus liegt ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vor.
Die Geltendmachung des Entschädigungsantrags durch den Beschwerdeführer ist zu spät erfolgt. Sein Entschädigungsanspruch für die Wahrnehmung des Termins am 5. März 2020 war bereits erloschen, als dieser Anspruch beim Sozialgericht geltend gemacht wurde.
Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens können gemäß § 191 SGG auf Antrag die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen und zwar nach den Regeln, wie sie für Zeugen gelten; dies gilt auch für Reisen zu gerichtlich angeordneten Untersuchungen durch einen Gutachter (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 191 Rn. 2 ff.). Damit unterliegen die Erstattungsansprüche den Vorschriften des JVEG. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt ein Anspruch auf Entschädigung, wenn er nach entsprechender Belehrung nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Für den Fristbeginn hat der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen getroffen in Abhängigkeit davon, ob ein Anspruchsberechtigter als Zeuge oder Sachverständiger herangezogen wird. Im ersteren Fall beginnt die Frist “mit Beendigung der Vernehmung”. Übertragen auf den Fall der Auslagenerstattung wegen einer Begutachtung eines Beteiligten beginnt daher die Dreimonatsfrist mit Beendigung der gutachterlichen Untersuchungen, die insoweit der “Vernehmung” eines Zeugen entspricht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt im vorliegenden Fall Folgendes:
Die Begutachtung in K war am 5. März 2020 beendet. Der Beschwerdeführer hat entsprechend den Angaben in seiner „eidesstattlichen Versicherung“ vom 27. Dezember 2020 die Unterlagen für seinen Entschädigungsantrag hinsichtlich des Begutachtungstermins am 5. März 2020 in K zunächst seinem Prozessbevollmächtigten (Sohn) übergeben. Anfang Juli 2020, kurz vor Urlaubsantritt des Prozessbevollmächtigten, sprach er diesen auf den Stand der Kostenerstattung an und erfuhr, dass der Kostenantrag bislang noch nicht eingereicht worden sei. Es wurde vereinbart, dies umgehend nachzuholen. Daraufhin ging am 16. Juli 2020 ein Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten, ausgefüllt durch den Beschwerdeführer selbst, beim Sozialgericht Gotha ein. Ein Hinweis auf eine Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers war nicht enthalten. Dieser Antrag war nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG verfristet. Der Beschwerdeführer war am 5. März 2020 durch den Gutachter untersucht worden. Als Fristbeginn ist daher der 6. März 2020 anzunehmen, sodass die Auslagenerstattung spätestens mit Ablauf des 6. Juni 2020 hätte geltend gemacht werden müssen. Der erst am 16. Juli 2020 gestellte Antrag war daher verfristet. Die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 wurde hier wirksam in Lauf gesetzt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer über die Frist und über ihren Beginn ordnungsgemäß belehrt worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG a. E. muss der Berechtigte über die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs belehrt werden. Für den Beginn der Frist ist es jedoch unerheblich, ob die Belehrung den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG entspricht oder nicht. Insbesondere ist die Bestimmung des § 58 Abs. 1 und 2 VwGO, wonach eine Rechtsmittelfrist ohne korrekte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen beginnt, weder unmittelbar noch analog bzw. ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar. Nach der Konzeption des § 2 Abs. 2 JVEG verhält es sich vielmehr so, dass die Frage einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung über den Beginn der Frist nur für die Frage der Wiedereinsetzung von Bedeutung ist. Diese ist in den Besonderheiten der Regelungen des JVEG in § 2 Abs. 2 zur Wiedereinsetzung begründet. Der Gesetzgeber wollte die Wiedereinsetzung auf Antragsfälle beschränken und damit eine sonst in vielen anderen Verfahrensordnungen mögliche Wiedereinsetzung von Amts wegen ausschließen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber eine Wiedereinsetzung im Geltungsbereich des JVEG nur vergleichsweise eingeschränkt zulassen will. Dazu kommt eine vergleichsweise kurze Antragsfrist von zwei Wochen, was ein weiterer Beleg dafür ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Wiedereinsetzung im Bereich des JVEG streng zu handhaben ist und das Verfahren auf Wiedereinsetzung innerhalb kurzer Zeit durchführbar sein muss (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. November 2012 – L 15 SF 168/12 –, juris). Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie z.B. in § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG vorgesehen ist, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage; daher ist eine Wiedereinsetzung von Amts wegen dem JVEG – im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen – fremd. Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen, da damit der vom Gesetzgeber vorgesehene Ausschluss einer Wiedereinsetzung von Amts wegen hinfällig würde (vgl. BayLSG vom 06.10.2015, Az.: L 15 SF 323/14).
Daher kann der Senat im vorliegenden Fall offen lassen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist oder nicht. Dies ist auch nicht erforderlich, um die Frage der Wiedereinsetzung letztlich entscheiden zu können Denn die beantragte Wiedereinsetzung scheitert gemäß § 2 Abs. 2 JVEG an der Einhaltung der Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Diese Frist endete am 15. August 2020. Denn der Beschwerdeführer erhielt durch das Ablehnungsschreiben der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gotha vom 30. Juli 2020 Kenntnis davon, dass ein Entschädigungsantrag außerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden war. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass dieses Schreiben direkt an den Beschwerdeführer mit einfacher Post zugeleitet worden ist. Zwar umfasste die vom Beschwerdeführer für den Prozessbevollmächtigten ausgestellte Prozessvollmacht auch das Verfahren der Kostenfestsetzung und damit auch Ansprüche nach dem JVEG. Jedoch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich ausweislich des Fahrtkostenerstattungsantrags direkt an das Sozialgericht Gotha ohne Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten gewandt hat. § 4 Abs. 6 S. 1 JVEG ermöglicht es insoweit ausdrücklich, dass Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Insoweit ist auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X zurückzugreifen. Danach kann, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Bekanntgabe auch gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Insoweit steht es im Ermessen der Behörde, ob sie den Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten oder dem Vollmachtgeber bekannt gibt. Dass das Sozialgericht sich hier entschieden hat, das Ablehnungsschreiben vom 30. Juli 2020 dem Beschwerdeführer selbst bekannt zu geben, ist insoweit nicht zu beanstanden, als der Entschädigungsantrag ohne Hinweis auf den Prozessbevollmächtigten eingereicht worden ist. Insoweit ist die Auswahl des Bekanntgabeadressaten nicht zu beanstanden. Die Frist für die Wiedereinsetzung begann entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, d.h. hier am 3. August 2020 (einem Montag) zu laufen und endete damit am 17. August 2020 (einem Montag). Damit ist der in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. September 2020 zugleich enthaltene Wiedereinsetzungsantrag verfristet, denn er ging erst am 7. September beim SG Gotha ein. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, dass über die Wiedereinsetzungsfrist eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wird, da es sich hier um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Zu belehren ist nur über ordentliche Rechtsbehelfe, also solche, die regulär gegeben sind. Nicht belehrt werden muss über außerordentliche Rechtsbehelfe, die nicht generell, sondern nur in bestimmten Fällen gegeben sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 186). Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung existieren nicht. Unabhängig davon scheidet dies bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag nicht oder jedenfalls wiederum nicht fristgerecht gestellt hat. Denn nach der Systematik des § 2 Abs. 2 JVEG wird Wiedereinsetzung, und das gilt damit dann auch für die Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Wiedereinsetzungsfrist im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen, nur auf Antrag gewährt.
Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass auch nichts dafür spricht, dass ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Ein solcher könnte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG vorliegend nur darin liegen, dass die Belehrung nach Abs. 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Der Beschwerdeführer hat das entsprechende Merkblatt „Hinweise zur Entschädigung“ erhalten. Insbesondere konnte er damit von den Hinweisen unter Nr. 5 des Merkblatts über die Ausschlussfrist Kenntnis nehmen. Dort hieß es wörtlich: „Der Entschädigungsantrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung bei Gericht eingegangen sein“. Den Erhalt dieses Merkblattes hat der Beschwerdeführer u.a. in dem Schriftsatz vom 6. Juni 2021 ausdrücklich bestätigt, worin er auf S. 7 ausführt, dass das gerichtliche Schreiben vom 9. Januar 2020 (damit kann nur die Beweisanordnung samt Anlagen einschließlich des Entschädigungsmerkblatts gemeint sein) unzutreffend auf einen Fristbeginn nach Beendigung der Zuziehung bei Gericht hinweise. Diese Belehrung ist für den Fall des Beschwerdeführers auch ausreichend gewesen. Eine Belehrung über den Fristbeginn muss den für den konkreten Auftrag zutreffenden Fristbeginn deutlich machen. Das ist hier erfolgt. Unerheblich ist, dass ein Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG fehlte, nämlich, wie die Frist in den Fällen der mehrfachen Heranziehung zu berechnen ist. Denn ein solcher Fall lag beim Beschwerdeführer nicht vor. Er wurde nur einmal zur Untersuchung durch den Gutachter nach K einbestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Der Beschluss ist unanfechtbar § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.


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