Arbeitsrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – Entscheidungsgründe des Urteils – Begründungspflicht – Sachaufklärung – Beschlussverfahren – Anhörungsmitteilung – Wiederholungspflicht – Beweisantrag – rechtliches Gehör

Aktenzeichen  B 4 AS 2/11 B

Datum:
19.5.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2011:190511BB4AS211B0
Normen:
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG
§ 136 Abs 3 SGG
§ 128 Abs 1 S 2 SGG
§ 153 Abs 2 SGG
§ 103 SGG
§ 62 SGG
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend VG Bremen, 2. Juni 2006, Az: S 3 K 2773/05, Urteilvorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 13. Dezember 2010, Az: S 1 A 319/06, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten durch den Beklagten.
2
Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten Kosten für 54 Bewerbungen im Zeitraum 2004/2005 sowie Fahrtkosten für Fahrten zu Bewerbungsterminen im Dezember 2004, Februar 2005 und März 2005 geltend (Antrag vom 15.4.2005). Der Beklagte lehnte die Gewährung der geltend gemachten Leistung wegen verspäteter Antragstellung ab. Auch mit seinem Vortrag, den Antrag bereits 2001 bei dem Arbeitsamt O gestellt zu haben, blieb der Kläger erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005). Das VG der Freien Hansestadt Bremen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Antrag auf Kostenerstattung verspätet gestellt und eine unbillige Härte iS des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III sei nicht gegeben (Urteil vom 2.6.2006). Das OVG hat die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen. Es hat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die vom Kläger behauptete Absprache mit dem Arbeitsvermittler, dass er die Belege sammeln und alsdann in ihrer Gesamtheit zur Erstattung vorlegen solle, sei nicht nachgewiesen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast gehe dieses Feststellungsdefizit zu Lasten des Klägers (Beschluss vom 13.12.2010). Die Revision hat das OVG nicht zugelassen.
3
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung rügt der Kläger Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Beschluss des OVG sei nicht mit Gründen versehen, es habe zudem wesentliche Angriffs- und Verteidigungsmittel des Klägers übergangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht formgerecht dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
5
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde – wie hier – darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
6
Der Kläger rügt zum Einen, der Entscheidung des OVG fehle es an einer Begründung iS der §§ 128 Abs 1 und 136 Abs 1 Nr 6 SGG, weil es auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen habe. Mit diesem Vorbringen hat er jedoch einen Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG folgende Begründungspflicht nicht ausreichend bezeichnet. Ein Urteil/ein Beschluss ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verworren sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG vom 7.12.1965 – 10 RV 405/65 – SozR Nr 9 zu § 136 SGG und BSG vom 3.5.1984 – 11 BA 188/83 – SozR 1500 § 136 Nr 8; BSG vom 14.2.2006 – B 9a SB 22/05 B). Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG vom 1.8.1984 – 1 BvR 1387/83 – SozR 1500 § 62 Nr 16). Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 22.1.2008 – B 13 R 144/07 B). Dass die Entscheidung des OVG diesen Anforderungen nicht genügt, obwohl es sich mit der Argumentation des Klägers im Berufungsverfahren auseinandersetzt, hat der Kläger nicht dargetan. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, das OVG habe nicht von § 153 Abs 2 SGG Gebrauch machen dürfen, weil das VG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen habe (§ 136 Abs 3 SGG). Der Kläger hätte auch hier darlegen müssen, inwieweit dieser Verweis zur Unverständlichkeit der die Entscheidung des OVG tragenden Überlegungen geführt hat.
7
Zum Zweiten macht der Kläger fehlerhafte tatrichterliche Sachaufklärung geltend. Auch insoweit mangelt es an den erforderlichen Darlegungen.
8
Soweit in der Beschwerdebegründung Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
9
Der Kläger hat bereits den von ihm behaupteten Beweisantrag, die Vernehmung des Zeugen von O begehrt zu haben, nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Beweisantrag ist vom erkennenden Senat nicht ohne Weiteres auffindbar. Selbst wenn er jedoch nach eingehendem Aktenstudium feststellbar sein sollte, hätte es Darlegungen des Klägers dazu bedurft, dass er den Beweisantrag bis zur Entscheidung des OVG aufrecht erhalten habe, nachdem er selbst in der Beschwerdebegründung dargelegt hat, das OVG habe ihm mitgeteilt, den Zeugen nicht ermitteln zu können. Ferner fehlt es in diesem Zusammenhang auch an Ausführungen dazu, dass der Antrag auch nach der Mitteilung, dass das Gericht beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, weiterverfolgt worden sei. Ein derartiger Vortrag wäre nicht nur im Hinblick auf die Warnfunktion des Beweisantrags erforderlich gewesen. Ein Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung nicht wiederholt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (
stellvertretend: BSG Beschluss vom 18.12.2000 – B 2 U
336/00 B –
SozR 3-1500 § 160 Nr 31; Beschluss vom 18.2.2003 –
B 11 AL 273/02 B;
BSG Beschluss vom
6.2.2007 – B 8 KN 16/05 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 12).
10
Der Kläger kann auch mit seiner dritten Rüge, der eines Gehörsverstoßes, weil das Gericht sein Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe, nicht durchdringen. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Hier hätte es jedoch der Darlegungen bedurft, dass sich dieser Vorwurf nicht auf den von ihm behaupteten Beweisantrag bezieht. Denn enthält die Beschwerdebegründung im Kern lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten, so kann die Beschwerde hierauf – wie auch auf die Verletzung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit einem Beweisantrag – nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden kann (vgl BSG Beschluss vom 3.12.2010 – B 12 KR 11/10 B; BSG Beschluss
vom 28.7.1992 – 2 BU 37/92
).
11
Soweit der Kläger letztendlich die Beweiswürdigung des LSG angreift, kann er damit ebenfalls keine Revisionszulassung erreichen. Auf die Verletzung des § 128 Abs 1 SGG kann ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden.
12
Die Beschwerde war aus diesen Gründen zu verwerfen.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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