Arbeitsrecht

Ständige Verwaltungspraxis, Zuwendungen, Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Befähigung zum Richteramt, Gleichheitssatz, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Bewilligung, Ermessensentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Prozeßbevollmächtigter, Begünstigter, Prozeßkostenhilfeverfahren, Streitwertbeschwerde, Pflegeeinrichtung, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Kein Vertretungszwang

Aktenzeichen  W 8 K 20.1567

Datum:
8.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2886
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44
SGB XI § 150a
GG Art. 3
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern – Corona-Pflegebonusrichtlinie

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist der ausdrücklich formulierte Antrag auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus in gesetzlicher Höhe dahingehend auszulegen, dass sie die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) vom 30. April 2020 in Höhe von 500,00 EUR unter Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 23. September 2020 begehrt und nicht die Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 SGB XI in Höhe von 334,00 EUR für übrige Beschäftigte im Sinne von § 150a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Diese Auslegung entspricht erkennbar ihrem Rechtsschutzbegehren, zumal im gestellten Klageantrag auf den Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 23. September 2020 Bezug genommen wird, mit welchem dieses die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach den CoBoR abgelehnt hat.
Die so verstandene Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 23. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach den CoBoR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Einzelnen:
1. Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt.
Die CoBoR und der hier begehrte bayerische Corona-Pflegebonus beruhen nicht auf § 150a SGB XI, sondern stellen eine eigenständige Förderung des Freistaats Bayern dar, weshalb der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist (vgl. ausführlich VG Würzburg, B.v. 7.1.2021 – W 8 K 20.1387 – juris; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, Stand: 2.2.2021, § 51 SGG, Rn. 143.5; anders für die saarländische Regelung, die aber ausdrücklich auf § 150a SGB XI Bezug nimmt: VG Saarlouis, B.v. 12.8.2020 – 3 K 769/20 – juris).
Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig.
2. Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach den CoBoR in Höhe von 500,00 EUR.
Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt – um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. konkret zum Corona-Pflegebonus nach den CoBoR: VG Regensburg, GB v. 20.1.2021 – RO 6 K 20.1523 BeckRS 2021, 705; sowie allgemein zu Zuwendungen vergleichbarer Art: BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris sowie B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736; U.v. 14.9.2020 – W 8 K 20.532 – juris).
Vorliegend ist insbesondere einschlägig: Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR).
Dabei dürfen solche Richtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BVG 1/51 – juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris).
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Eigenheimzulage auf Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten.
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage, insbesondere ist § 150a SGB XI für den Corona-Pflegebonus des Beklagten nach den CoBoR nicht einschlägig, steht der Klägerin demnach nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 23. September 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Ausweislich ihrer Angaben im elektronische Antrag vom 19. Juni 2020 und der im Klageverfahren vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung ist die Klägerin mit einer Arbeitszeit von mehr als 25 Stunden (Nr. 3 Satz 2 CoBoR) als Reinigungsfachkraft bei der Firma … … * … … angestellt und wird im Rahmen dieser Tätigkeit in der … … … … … eingesetzt.
Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR.
Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5).
Die Tätigkeit der Klägerin als Reinigungsfachkraft, die in einem Krankenhaus eingesetzt wird, fällt nicht unter den Kreis der Begünstigten nach dem Wortlaut von Nr. 2 CoBoR. Die Klägerin ist keine Pflegende und übt keine Tätigkeit aus, die der Pflege entspricht. Sie ist nicht im Rettungsdienst tätig. Auch in der Liste der beispielhaften Begünstigten in den Anlagen 1 bis 3 zu den CoBoR ist die berufliche Tätigkeit der Klägerin nicht aufgeführt.
Es ist – auch aufgrund des Vortrags des Beklagten im Klageverfahren – davon auszugehen, dass dieser seine ständige Verwaltungspraxis am Wortlaut der CoBoR orientiert und in ständiger Praxis Reinigungsfachkräfte nicht als anspruchsbegünstigt ansieht, selbst wenn diese in Krankenhäusern eingesetzt werden, zumal konkrete Förderfälle im Sinne der Klägerseite nicht benannt wurden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.) eine andere Förderpraxis vorlag.
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris m.w.N.) – und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
Die entsprechend dieser Vorgaben im vorliegenden Fall gehandhabte Förderpraxis mit dem Ausschluss der Klägerin von der Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte oder gar willkürliche Förderpraxis liegen nicht vor.
Ausgehend vom Zweck der Zuwendung (Nr. 1 CoBoR), wonach der Beklagte durch den Corona-Pflegebonus der vorliegenden Art ausdrücklich das überdurchschnittliche Engagement der in Bayern in der professionellen Pflege, im Rettungsdienst und auf den stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Tätigen im Hinblick auf die Corona-Pandemie und deren überobligatorische Anstrengungen, auf die das Gemeinwesen im Zuge der Pandemie dringend angewiesen ist, würdigen will (Nr. 1 Satz 2 und 4), erscheint es weder ermessensfehlerhaft noch willkürlich, wenn der Beklagte in ständiger Praxis auch nur diejenigen Beschäftigten fördert, die eine pflegerische Tätigkeit in den in Nr. 2 Satz 1 CoBoR genannten Einrichtungen oder eine der Pflege entsprechende berufliche Tätigkeit (Nr. 2 Satz 2 CoBoR) ausüben oder im Rettungsdienst tätig sind und nicht jegliche Personen, die in irgendeiner Form unter Umständen einem höheren Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgesetzt sind, etwa weil sie wie die Klägerin in anderer Funktion in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung tätig sind. Zweck der Zuwendung ist gerade nicht, durch den Pflegebonus eine Art „Gefahrenzulage“ für ggf. erhöht infektionsgefährdete Personen zu gewähren, sondern überobligatorische Anstrengungen tatsächlich Pflegender oder von Rettungskräften zu würdigen, was der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2021 ebenfalls so ausgeführt hat. Es mag dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben sein, dass eine solche Zielsetzung – wie von ihm anhand der entsprechenden Gesetzesbegründung vorgebracht – mit der Einführung der Corona-Prämie nach § 150a SGB XI verfolgt wurde. Hier maßgeblich sind aber allein die von § 150a SGB XI unabhängigen CoBoR des Freistaates Bayern und wie der Beklagte den Förderzweck in ständiger Verwaltungspraxis verstanden und gehandhabt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beklagten gezogene Grenze und der Ausschluss von Reinigungsfachkräften aus dem Kreis der Begünstigten nach seiner ständigen Förderpraxis sachgerecht und ermessensfehlerfrei.
Wenn in Anlage 1 zu Nr. 2 Satz 5 CoBoR Fachhauswirtschafter/innen für ältere Menschen als anspruchsberechtigt aufgeführt werden, führt dies auch vor dem Hintergrund einer am Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auszurichtenden Verwaltungspraxis nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Tätigkeit eines/r Fachhauswirtschafters/in hat auch unter Berücksichtigung einer gewissen Überschneidung einen deutlich anderen mit der Pflege vergleichbaren Tätigkeitsinhalt, was die Existenz und der Inhalt der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter (FachHwirtPrV) unterstreicht. Insbesondere aus § 5 FachHwirtPrV ergibt sich, dass ein/e geprüfte/r Fachhauswirtschafter/in der betreuten Person beispielsweise Hilfestellung im Bereich der Körperpflege und -hygiene sowie beim Ankleiden leistet, wobei im Allgemeinen ein tatsächlicher enger körperlicher Kontakt zu der betreuten Person besteht. Die Tätigkeit der Klägerin als Reinigungsfachkraft ist hiermit nicht vergleichbar, weshalb es an einer Ungleichbehandlung von im wesentlichen Gleichem im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG fehlt.
Der Verweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf § 150a SGB XI und die hierzu vorgebrachte Argumentation führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Bei der bayerischen Corona-Pflegebonusrichtlinie handelt es sich um eine von der Corona-Prämie des Bundes nach § 150a SGB XI und vom Sozialrecht unabhängige Billigkeitsleistung nach dem Haushaltsrecht, wie auch der Verweis auf Art. 48 ff. BayVwVfG in Nr. 8 Satz 3 CoBoR belegt. Die Regelung in § 150a Abs. 9 SGB XI, wonach die Corona-Prämie durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus um bestimmte Beträge erhöht werden kann, steht dem nicht entgegen. So bleibt laut der Begründung zum Gesetzentwurf eine davon unabhängige und darüber hinausgehende Prämienzahlung durch die Länder und Pflegeeinrichtungen möglich (vgl. BT-Drs, 19/1896, S. 77 zu Absatz 9; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, § 150a Rn. 41). Dass der bayerische Corona-Pflegebonus keine Ergänzung zur Corona-Prämie des Bundes i.S.v. § 150a Satz 1 SGB XI darstellt, ergibt sich unabhängig von den obigen Ausführungen schon aus der zeitlichen Abfolge. Die bayerische Corona-Pflegebonusrichtlinie wurde bereits am 30. April 2020 bekannt gemacht und damit vor der Regelung des § 150a SGB XI, der durch Art. 5 des am 22. Mai 2020 verkündeten Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 eingeführt wurde und am 23. Mai 2020 in Kraft trat (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.1.2021 – W 8 K 20.1387 – juris Rn. 12).
Vor diesem Hintergrund zielen die klägerischen Argumente im Hinblick auf einen Bundesrechtsverstoß der CoBoR gegen § 150a SGB XI aufgrund einer Nichterfassung der übrigen Beschäftigten im Sinne des § 150a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI letztlich auf eine erweiternde Auslegung der CoBoR durch das Gericht ab, welche nach obigen Ausführungen aber gerade nicht zulässig ist. Ob der Klägerin ein Anspruch auf eine Sonderleistung während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie nach § 150a SGB XI – der im Übrigen gegen den Arbeitgeber der Klägerin und nicht den Beklagten (vgl. Opolny in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 111. EL, September 2020, § 150a SGB XI Rn. 7) gerichtet wäre – zusteht oder zustehen müsste, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Zuletzt liegt keine atypische Fallgestaltung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles vor. Ausgangspunkt ist – wie ausgeführt – vielmehr die ständige Förderpraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Hier ist kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, der von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst wird und von solchem Gewicht ist, dass eine vom Regelfall vorgesehene Rechtsfolge eine abweichende Behandlung gebietet.
Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei der Klägerin ein derart atypischer Fall vorliegt, sind für das Gericht weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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