Arbeitsrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

Aktenzeichen  1 BvR 261/14

Datum:
4.7.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180704.1bvr026114
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BAG, 4. Dezember 2013, Az: 7 AZN 886/13, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 9. Juli 2013, Az: 7 Sa 10/13, Urteilvorgehend ArbG Bamberg, 10. Oktober 2012, Az: 2 Ca 1169/11, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2013 – 7 Sa 10/13 – und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg 10. Oktober 2012 – 2 Ca 1169/11 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2013 – 7 Sa 10/13 – wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 – 7 AZN 886/13 – gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ; Urteil vom 21. September 2011 – 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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