Arbeitsrecht

Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste

Aktenzeichen  441 AR 31/18

Datum:
7.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31935
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BayRiStAG Art. 11 Abs. 2, Art. 15 S. 3
GVG § 52, § 54 Abs. 1 S. 1
DRiG § 44, § 45 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Auch bei Vorliegen eines entsprechenden gesetzlichen Verbots stellt die Ankündigung einer Schöffin, im Sitzungsdienst nicht auf das Kopftuch zu verzichten, keinen Grund dar, die Schöffin gemäß § 52 GVG von der Schöffenliste zu streichen. (Rn. 11 ff.)
2. Die Schöffin ist aber verpflichtet, gemäß § 54 GVG ihre Entbindung an den jeweiligen Sitzungstagen zu beantragen. (Rn. 15)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Schöffin K. nicht von der Schöffenliste zu streichen ist.

Gründe

Anlass der vorliegenden Prüfung war die Erwartung, dass die für die Schöffenperiode 2019 bis 2023 gewählte Schöffin K. das Schöffenamt mit Kopftuch verrichten würde, und ihre anschließende Ankündigung, dass sie nicht beabsichtige, für den Schöffendienst ihr Kopftuch abzulegen. Die Voraussetzung des § 52 GVG zur Streichung der Schöffin K. von der Schöffenliste liegen jedoch nicht vor.
I.
Am 16.11.2018 fand bei dem Amtsgericht Fürth die Informationsveranstaltung für die Schöffen statt, die als solche für die Schöffenperiode 2019-2023 gewählt wurden. Bei dieser Veranstaltung erschien mit der Schöffin K. eine neu gewählte Schöffin, die ein Kopftuch trug.
Auf telefonische Nachfrage und nach Hinweis auf das entsprechende gesetzliche Verbot erklärte die Schöffin K. am 19.11.2018, dass sie nicht beabsichtige, für den Schöffendienst ihr Kopftuch abzulegen.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Schöffin K. Art. 11 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) im Wortlaut mitgeteilt. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragten Streichung von der Schöffenliste bis 28.11.2018 eingeräumt.
Am 22.11.2018 wurde die Schöffin K. telefonisch zum einen darüber unterrichtet, dass die Verrichtung des Schöffenamts mit Perücke zulässig sein dürfte, zum anderen aber auch (unter Hinweis auf § 54 GVG), dass auch eine Entbindung an bestimmten Schöffentagen in Betracht komme. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Schöffin K. gebeten, bis einschließlich 30.11.2018 mitzuteilen, ob das Tragen einer Perücke eine für sie gangbare Vorgehensweise darstellen würde.
Die Schöffin K. teilte am 30.11.2018 telefonisch mit, sie könne sich mit einer Perücke nicht identifizieren, das sei sie nicht. Das Kopftuch sei nicht nur ein religiöses Symbol, es sei ein Gottesgebot wie die Nächstenliebe oder der Auftrag, ein guter Mensch zu sein. Auf das Kopftuch könne sie nicht verzichten. Sie sei von ihren Eltern nicht so erzogen worden, sie habe diesen Weg für sich selbst ab dem 30. Lebensjahr entdeckt. Es sei für sie eine Lüge, wenn sie ohne Kopftuch im Gericht erscheine und die Leute so täusche.
Mit Schreiben vom 03.12.2018 wurde die Schöffin K. darauf hingewiesen, dass Grund zu der Besorgnis bestehe, dass für den Fall, dass Sie Ihren Schöffendienst mit Kopftuch antreten werde, erhebliche Verzögerungen im Verfahrensablauf bis hin zu einer etwaige Aussetzung des Verfahrens im Raum stünden. Es würden vor dem Schöffengericht gerade auch Haftsachen verhandelt, die einem besonderen Beschleunigungsgebot unterlägen und bei denen bereits im Vorfeld Sorge dafür zu tragen sei, dass rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen nicht einträten. Die Schöffin wurde zugleich ersucht, bis spätestens 12.12.2018 schriftlich gegenüber dem Gericht zu erklären, dass sie in den Fällen, in denen sie als Schöffin zu laden wären, gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 GVG angesichts des auf anderem Weg nicht aufzulösenden Widerspruchs zwischen ihrer Glaubensfreiheit einerseits und dem gesetzlichen Verbot des Art. 11 Abs. 2, 15 S. 3 BayRiStAG andererseits ihre Entbindung vom Schöffendienst beantrage beziehungsweise beantragen werde.
In ihrer Stellungnahme vom 07.12.2018 führt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter anderem aus, eine Unfähigkeit der Schöffin zur Ausübung des Amtes gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 GVG aus sonstigen Gründen sei anzunehmen. Anhand der übersandten Informationen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Schöffin um eine gläubige Muslimin handele und sie das Kopftuch aus religiösen Gründen trage. Nachdem die Schöffin es ablehne, ihr Kopftuch bei Sitzungen abzulegen, sei daher eine Unfähigkeit der Schöffin zur Ausübung des Amtes gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 GVG aus sonstigen Gründen anzunehmen.
II.
Die Voraussetzung des § 52 GVG zur Streichung der Schöffin K. von der Schöffenliste liegen nicht vor.
Zwar ist das Tragen eines Kopftuchs in einer Hauptverhandlung durch Richter und Richterinnen nicht zulässig, Art. 11 Abs. 2 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Gemäß Art. 15 S. 3, 2. HS BayRiStAG gilt diese Vorschrift ausdrücklich für sämtliche ehrenamtliche Richter und Richterinnen.
Allerdings ist die Schöffin K. trotz ihrer Ankündigung, nicht auf das Kopftuch zu verzichten, nicht gemäß § 52 GVG von der Schöffenliste zu streichen.
1. Über die in § 52 GVG genannten Gründe hinaus gibt es keine sonstigen Gründe, die eine Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste rechtfertigen. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Dabei ist einzuräumen, dass wegen Art. 15 S. 3, 2. HS BayRiStAG die Schöffin K. im Wortsinn ungeeignet ist, das Schöffenamt wahrzunehmen. Allerdings kann gemäß § 44 Abs. 2 DRiG ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch die Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. Die entsprechenden Voraussetzungen und das Verfahren sind in den §§ 51 ff. GVG normiert. In Betracht kommt zum aktuellen Zeitpunkt lediglich § 52 GVG, die Streichung der Schöffin von der Schöffenliste. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Streichung von der Schöffenliste nur unter den engen Voraussetzungen des § 52 GVG erfolgen, die ohne gesetzliche Regelung nicht erweitert werden können (BGHSt 9, 203). Mit der Vorschrift § 44 DRiG wird der ebenfalls zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entsprochen, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (KG, Urteil vom 09.10.2012, NStZ-RR 2013, 156, recherchiert bei beck-online). Einen sonstigen Grund, der teilweise in der Rechtsprechung und Literatur als weitere Möglichkeit der Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste gesehen wird, sieht der Wortlaut des § 52 GVG nicht vor. Gegen die Erweiterung des § 52 GVG auf sonstige Gründe sprechen nicht nur die dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen, sondern auch die Tatsache, dass § 52 GVG mit seinen Begrifflichkeiten (Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen; Eintreten von Umständen, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll) ersichtlich auf die §§ 32 bis 34 GVG Bezug nimmt, in denen das beabsichtige Tragen eines Kopftuchs und der darin – je nach weiterem Verlauf – liegende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht als Grund für eine Unfähigkeit oder Ungeeignetheit angeführt ist. Auch in § 52 Abs. 2 GVG sind lediglich konkret beschriebene Fälle für die Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste geregelt. Zudem spricht der hohe Grad an demokratischer Legitimation der Schöffen als gesetzliche Richter, abgeleitet von den sie wählenden Vertrauenspersonen im Sinne von § 40 Abs. 2 S. 1 GVG, für eine enge Auslegung des § 52 GVG: Nach der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern vom 7. November 2012, Az. 3221 – II – 418/91 und IB2 – 0143 – 2 (Schöffenbekanntmachung) werden Vertrauenspersonen vom Kreistag, nicht Kreisausschuss, bei kreisfreien Städten dem Stadtrat, nicht einem beschließenden Ausschuss, auch nicht vom Ferienausschuss, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dieser Ausschuss besteht neben den sieben von Stadt- und/oder Kreistag gewählten Vertrauenspersonen nur noch aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten, beim Amtsgericht Fürth dem Landrat des Landkreises Fürth.
2. Letzten Endes könnte jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt noch dahinstehen, ob – wie vom Landgericht Dortmund in seinem Beschluss vom 12.02.2007 angenommen (LG Dortmund, Az. 14 Gen Str K 12/06, recherchiert bei juris) – in Extremfällen auch über den Wortlaut des § 52 GVG hinaus sonstige Gründe für das Streichen eines Schöffen von der Schöffenliste anzuerkennen sind oder ob vergleichbare Fälle vom Oberlandesgericht zu prüfen sind (§ 51 GVG). Bei der angezeigten engen Auslegung des § 52 GVG läge ein solcher sonstiger Grund jedenfalls nicht vor. Bei der Schöffin K. sind bislang keine Umstände bekannt, die Grund für die Annahme sein könnten, die Schöffin wäre bei der Ausübung ihres Schöffenamtes nicht bereit, sich an die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu halten. Das Tragen des Kopftuchs als religiöses Symbol ist vielmehr von der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit (Art. 4 GG) gedeckt. Im Hinblick auf das Gewicht dieses Grundrechts besteht für die Schöffin die Möglichkeit, gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 GVG ihre Entbindung von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu beantragen, solange sie sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sieht, in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch abzulegen. Der jeweilige Vorsitzende des Schöffengerichts hat dann in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob angesichts der Bedeutung des Grundrechts der Glaubensfreiheit der Schöffin die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann (§ 54 Abs. 1 S. 2 GVG). Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wird nicht verkannt. Andererseits ist zu sehen, dass die Schöffin K. bislang nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
3. Es steht jedoch – je nach weiterer Entwicklung – ein Amtsenthebungsverfahren gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 GVG im Raum. Aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz als ehrenamtliche Richterin besteht für die Schöffin K. eine Verpflichtung, gemäß § 54 Abs. 1 GVG ihre Entbindung zu beantragen. Dies ist die einzige Möglichkeit, trotz ihrer Wahl die Durchführung einer Hauptverhandlung ohne einen solchen Verstoß bei gleichzeitiger Beachtung der Glaubensfreiheit der Schöffin zu gewährleisten.
Insbesondere ist gerichtsbekannt, dass in Zeiten des geltenden Kopftuchverbots an türkischen Universitäten das Tragen einer Perücke für ein Kopftuch tragende Musliminnen eine Möglichkeit der Umgehung war und dass dies auch in der Bundesrepublik Deutschland als Möglichkeit zur Umgehung des Kopftuchverbots diskutiert wird. Dieses im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG mildere Mittel hat die Schöffin jedoch zulässigerweise für sich abgelehnt. Es sind naturgemäß Störungen im Ablauf der Sitzungen zu erwarten, in denen die Schöffin K. nunmehr als gesetzliche Richterin heranzuziehen wäre, sollte sie nicht gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 GVG ihre Entbindung beantragen und diesem Antrag stattgegeben werden. Auch § 176 GVG entbindet die Schöffin K. nicht von dieser Verpflichtung. Für sitzungspolizeiliche Maßnahmen müsste es nämlich erst einmal zu einem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Art. 15 S. 3, 2. HS BayRiStAG oder zumindest einem Erscheinen der Schöffin K. mit Kopftuch und den damit verbundenen Störungen des ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs kommen würde. Ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen tatsächlich zum Ausschluss eines Schöffen auf diesem Weg führen können oder ob hierfür die auf § 44 Abs. 2 DRiG zurückzuführenden Regelungen des GVG als abschließend anzusehen sind, kann daher dahinstehen.
Sollten entsprechende Anträge durch die Schöffin K. nicht oder nicht rechtzeitig gestellt werden, müsste wegen der hierin liegenden gröblichen Verletzung der Amtspflicht im Sinn von § 51 Abs. 1 GVG durch den Richter am Amtsgericht, der dem Schöffenausschuss vorsitzt (Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 51 GVG RNr. 3) ein Antrag an das Oberlandesgericht Nürnberg auf Amtsenthebung gestellt werden (vgl. zu einem solchen Verfahren auch OLG München Beschluss vom 21.3.2016, Az. 2 Ws 131/16, recherchiert bei juris).
Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, Az. 2 BvR 337/08, recherchiert bei juris): Dies folge […] aus der Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Pflicht zur Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richter bejaht, dies aber nicht aus § 45 DRiG, sondern aus Art. 92 und Art. 20 Abs. 2 GG hergeleitet (Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats DRiG § 45 Rn. 1-6, recherchiert bei beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung – einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung – die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden (BVerfG, a. a. O., Rn. 21, recherchiert bei juris). In diesem Eid ist unter anderem zu schwören, dass die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Gesetz erfüllt werden (§ 45 Abs. 3 DRiG).
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung und damit auch die Schöffin K. an Gesetz und Recht gebunden. Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist auch der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. auch Art. 6 Nr. 1 S. 1 EMRK), der nicht nur, in besonderem Maß aber in Haftsachen gilt, also in Strafverfahren, in denen sich der Angeklagte ohne gerichtliches Urteil in Haft befindet.
Sollte die Schöffin K. die von ihr ersuchte Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeben, läge eine gröbliche Verletzung ihrer Amtspflichten im Sinne von § 51 GVG vor: Einerseits stellt dies – nachdem sie sich auch nicht in der Lage sieht, durch Tragen einer Perücke ein Erscheinen vor Gericht ohne Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2, 15 S. 3 BayRiStAG zu gewährleisten – die einzige Möglichkeit dar, trotz ihrer Wahl die Durchführung einer Hauptverhandlung ohne einen solchen Verstoß bei gleichzeitiger Beachtung der Glaubensfreiheit der Schöffin zu gewährleisten. Andererseits wäre ein solcher Verstoß angesichts der drohenden und ihr aufgezeigten Konsequenzen für den Ablauf der jeweiligen Hauptverhandlung, nämlich hin bis zu einer zu befürchtenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, sowie angesichts der Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips und des daraus abgeleiteten Beschleunigungsgrundsatzes auch eine gröbliche Verletzung ihrer Amtspflichten.


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