Arbeitsrecht

Terminsgebühr, Rechtsanwaltsgebühren, Vergütungsfestsetzungsbeschluß, Verfahrensgebühr, Erinnerungsverfahren, Telekommunikationspauschale, Gegenstandswert, Vergütungsanspruch, Urkundsbeamte, Verfahrensbevollmächtigter, Termin zur mündlichen Verhandlung, Rechtskräftige Urteile, Kostenverteilung, Gebührenfreiheit, Vorauszahlung, Einverständnis der Beteiligten, Mehrwertsteuer, Unanfechtbarkeit, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Antragsgegner

Aktenzeichen  M 23 M 18.33520

Datum:
8.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41823
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 45 Abs. 3, § 55 Abs. 5, § 58 Abs. 2
RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV

 

Leitsatz

Tenor

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2018 wird auf die Summe 416,72 Euro (i. W. vierhundertsechzehn 72/100) abgeändert.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2019.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. September 2017 hat das Gericht den Bescheid des Bundesamts für Migration vom 18. November 2016 aufgehoben, die Klage im Übrigen abgewiesen sowie die Kosten des Verfahrens hälftig aufgeteilt (M 23 K 16.34719).
Der den Antragsteller im Verfahren M 23 K 16.34719 vertretende Rechtsanwalt und Antragsgegner beantragte am 27. September 2017 Vergütungsfestsetzung. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 erhob der im vorliegenden Verfahren Bevollmächtigte Einwendungen gegen die Berücksichtigung der Terminsgebühr.
Am 2. Juli 2019 erließ der Urkundsbeamte des Gerichts unter Berechnung einer Terminsgebühr den streitgegenständlichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, wonach wörtlich „426,72 EUR (i. W. vierhundertzweiundsiebzig 72/100)“ zugunsten des Bevollmächtigten K festgesetzt wurden.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führt er an, eine Terminsgebühr sei, da kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden habe, nicht berücksichtigungsfähig.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht mit Schreiben vom 7. September 2018 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 23 K 16.34710 und M 23 M 18.33520 verwiesen.
II.
Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet, soweit eine Vergütung über 416,72 Euro hinausgehend festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet.
Zu Recht hat der Urkundsbeamte bei dem Gegenstandswert von 5.000 Euro (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – neben der Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) und der Post-/Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) auch eine Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) berücksichtigt. Gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt die Terminsgebühr auch an, wenn mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl für das Verfahren eine solche vorgesehen ist.
Damit ergeben sich in der Summe Rechtsanwaltsgebühren von insgesamt 925,23 Euro: (1,2 Terminsgebühr x 303 Euro + 1,3 Verfahrensgebühr x 303 Euro + 20 Euro Pauschale) x 1,19 Mehrwertsteuer. Durch die hälftige Kostenverteilung, der Vorauszahlung des Klägers an Rechtsanwalt K und der Zustellgebühren ergibt sich damit ein verbleibender Vergütungsanspruch i.H.v. 416,72 Euro: 925,23 Euro x 0,5 – 50 Euro + 4,11 Euro.
Das Erinnerungsverfahren im Rahmen des § 11 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG; vgl. VG München, B.v. 2.Juli 2016 – M 23 M 14.30269; OVG NRW, B.v. 15.10.1993 – 19 B 2645/93.A; OVG Lüneburg, B.v. 19.6.2018 – 10 OA 176/18 – jeweils juris).


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