Arbeitsrecht

Überleitung in eine neue Entgeltordnung und Beginn der Stufenlaufzeit

Aktenzeichen  3 Sa 462/19

Datum:
16.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37581
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TVÜ-VKA § 29 Abs. 1, § 29a Abs. 1, Abs. 2, § 29b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5
TVöD-VKA § 12, § 13, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Gemäß § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe, in die der Mitarbeiter auf seinen Antrag gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA eingruppiert ist, mit dem Tag der Höhergruppierung. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifnormen. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. (Rn. 24 – 34)

Verfahrensgang

8 Ca 13564/18 2019-06-26 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.06.2019 – 8 Ca 13564/18 – abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.
A.
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. Da das Ende der Frist für die Berufungseinlegung auf Sonntag, den 08.09.2019 fiel, endete die Frist erst am Montag, den 09.09.2019, § 222 Abs. 2 ZPO. Die an diesem Tag erfolgte Berufungseinlegung beim Landesarbeitsgericht war damit fristwahrend.
B.
Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA seit dem 01.08.2017.
I.
Ein Anspruch des Klägers auf die erstrebte Stufenzuordnung ergibt sich nicht aus § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis 28.02.2017 geltenden Fassung bzw. aus einer Zusammenschau und Analogie der tarifvertraglichen Regelungen. Nach der bei Höhergruppierung maßgeblichen Spezialregelung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung begann die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA mit dem Tag der Höhergruppierung, d.h. mit dem 01.01.2017. Die in der bisherigen Stufe 4 zurückgelegte Stufenlaufzeit ist nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe 9 a anzurechnen. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifregelungen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 6 AZR 143/16 – Rn. 33 m.w.N.).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer anschließt, sind § 29 b Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass im Fall einer rückwirkenden Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit im Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe am Tag der Höhergruppierung neu beginnt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 01.08.2018 – 6 Sa 336/18 – Rn. 36 ff.; für die im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 29 a TVÜ-L i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L siehe BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 16 ff.).
Nach dem Wortlaut des § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe „nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung).“ Mit dieser Formulierung haben die Tarifvertragsparteien ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA Bezug genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA (so BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 17 für den inhaltsgleichen § 29 a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-L). Es handelt sich damit um eine tarifvertragliche Regelung mittels Verweisung, wodurch die Tarifvertragsparteien entschieden haben, dass auch bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 12 TVöD-VKA die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten“) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 17 für den inhaltsgleichen § 29 a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-L).
Dieser am Wortlaut orientierten Auslegung ist nicht entgegenzuhalten, dass § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA lediglich für die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung verweise, und damit die Frage der Behandlung innerhalb der Stufe nicht notwendig mitumfasst sei. Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit stehen in einem inneren Zusammenhang. Nach der Grundregel in § 16 Abs. 3 TVöD-VKA bestimmt sich die Zuordnung der Beschäftigten zu einer Stufe einer Entgeltgruppe nach den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit).
Der am Wortlaut orientierten Auslegung entspricht auch der Tarifsystematik. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der Fassung bis 28.02.2017 bestätigt die sich aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA ergebende Grundregel, dass die in anderen Entgeltgruppen zurückgelegte Stufenlaufzeit bei Höher- und Herabgruppierungen nicht in die neue Entgeltgruppe mitgenommen wird und stellt sie für Höhergruppierungen klar (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 741/15 – Rn. 25). Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen“ werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 741/15 – Rn. 17). Eben dies haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sinne des § 29 b Abs. 4 und Abs. 5 TVÜ-VKA getan. Für beide Beschäftigtengruppen haben die Tarifvertragsparteien die Regelung getroffen, dass dann, wenn sich durch die Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltstufe ergebe, „abweichend von (§ 29 b) Absatz 2 Satz 1 (TVÜ-VKA) die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet“ wird. Damit verdeutlichen § 29 b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 TVÜ-VKA, dass § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auch auf § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung verweist, weil es andernfalls einer Regelung zur Stufenlaufzeit „abweichend von Absatz 2 Satz 1“ nicht bedurft hätte. Für weitere Beschäftigtengruppen fehlt es an einer solchen Anordnung. Darüber hinaus bestimmt die Protokollerklärung Abs. 2 zu Abs. 1 zu § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA, dass die Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung für die Eingruppierung nach § 12 und § 13 TVöD-VKA i.V.m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD – so zu berücksichtigen ist, als wenn § 12 und § 13 TVöD-VKA i.V.m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD – bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten. Für die Stufenlaufzeit haben die Tarifvertragsparteien Entsprechendes mit Ausnahme der bereits erwähnten Regelungen in § 29 b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 TVÜ-VKA nicht geregelt.
Im Rahmen der systematischen Auslegung kann aus § 16 Abs. 2 TVöD-VKA nicht abgeleitet werden, dass Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wie bei Neueinstellungen auch bei einer Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA angerechnet werden müssen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 17 ff.). § 16 Abs. 2 TVöD-VKA ist für die Auslegung des § 29 b Abs. 2 TVÜ-VKA nicht heranzuziehen.
Schließlich lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien, die Restlaufzeit bei einer Höhergruppierung im Sinne des § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA mitzunehmen, nicht im Erst-RechtSchluss aus § 29 b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA entnehmen. Ob ein solcher Schluss gezogen werden kann, beurteilt sich aufgrund des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Norm (vgl. allgemein zum Erst-Recht-Schluss Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 53; zur Analogie von Ausnahmebestimmungen BAG, Urteil vom 11.07.1968 – 5 AZR 395/67 – unter II. der Gründe). Aus § 29 b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA lässt sich nicht folgern, dass eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt und Beschäftigte mit einer Stufenzuordnung höher als Stufe 1 ebenfalls dadurch begünstigt werden sollen, dass die bisherige Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe anzurechnen ist. Vielmehr ist nach Tarifsystematik (vgl. BAG, Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 741/15 – Rn. 17) von einer nicht analogiefähigen Ausnahmevorschrift auszugehen.
3. Die Regelungen in § 29 b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD- VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG unwirksam.
a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen. Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 23 m.w.N.).
b) Danach verstößt die aus § 29 b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung resultierende Stufenzuordnung des Klägers nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Der Kläger begründet seinen behaupteten Verstoß gegen Art. 3 GG lediglich fragmentarisch. Soweit er pauschal rügt, die Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD-VKA ab 01.03.2017 werde durch die Rückwirkungsanordnung des § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA umgangen bzw. unbillig ausgedehnt und es fehle ein sachlicher Rechtfertigungsgrund, ist ihm nicht zu folgen. Mit der Rückwirkung des Antrags nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf den 01.01.2017 unabhängig von der Antragstellung sollte vermieden werden, dass Beschäftigte mit der Antragstellung bis zum Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe im Jahr 2017 abwarten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA in der Fassung ab 01.03.2017 zu profitieren (vgl. zu dieser Begründung der inhaltsgleichen Regelung in § 29 a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L, BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 17). Darüber hinaus sollte mit den Übergangsregelungen dem Sachverhalt Rechnung getragen werden, dass mit der Einführung der neuen Entgeltordnung im Vergleich zum früheren Recht teilweise höhere Eingruppierungen vereinbart worden sind (vgl. Felix in BeckOK TVöD, Bepler/Böhle/Pieper/Geyer, Stand 01.09.2019, § 17 TVöD-AT Rn. 75). Tatsächlich ergab sich auch für den Kläger aufgrund der rückwirkenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a Stufe 3 zum 01.10.2017 eine höhere monatliche Bruttovergütung von 3.071,16 € gegenüber dem Entgelt nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 in Höhe von 2.974,36 € brutto. Soweit es im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses aufgrund der unterschiedlichen Stufenlaufzeit zu Gehaltsveränderungen zu Lasten des Klägers kam, wie beispielsweise zum 01.04.2019 (Entgeltgruppe 9 a Stufe 3: 3.324,85 € gegenüber Entgeltgruppe 8 Stufe 5: 3.370,30 €) sind derartige Schwankungen als Folge des Tarifsystems hinzunehmen, insbesondere da sie nicht auf Dauer bestehen. Bereits zum 01.01.2020 erhielt der Kläger nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 a mit 3.748,35 € brutto eine höhere monatliche Vergütung als nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 mit nur 3.370,30 € brutto.
bb) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht insbesondere auf neu eingestellte Mitarbeiter abhob, die bei derselben Tätigkeit wie er nach Entgeltgruppe 9 a Stufe 3 vergütet würden, liegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur inhaltsgleichen Regelung des § 29 a Abs. 3 TVÜ-L keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die gleichbehandelt werden müssten (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 24 ff.). Die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer folgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung. Das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 01.01.2012 bzw. zum TVöDVKA zum 01.01.2017 machte es erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten und den bereits Beschäftigten zu unterscheiden. Für die neu eingestellten Arbeitnehmer gilt die neue Entgeltordnung ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und Stufenzuordnung. Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung regelt für den Bereich VKA § 16 Abs. 2 TVöD-VKA und berücksichtigt eine etwaige einschlägige Berufserfahrung, die dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zu Gute kommt. In diesem Zusammenhang hebt das Bundesarbeitsgericht hervor, dass diese Stufenzuordnung auch von Bedeutung für die Attraktivität des Arbeitgebers bei der Gewinnung neuer Kräfte ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 26). Demgegenüber regeln die §§ 29 a und 29 b TVÜ-VKA die Überleitung der bereits Beschäftigten in das neue Entgeltsystem unter Wahrung des Besitzstandes. Dies kommt schon in der Überschrift zu § 29 a TVöD-VKA, aber auch in den Regelungen der §§ 29 a Abs. 1, 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA zum Ausdruck. Danach ist es dem betroffenen Beschäftigen überlassen zu entscheiden, ob er an dem Besitzstand der bisherigen Eingruppierung festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 TVÜ-VKA i.V.m. der neuen Entgeltordnung vorzieht. Im Fall der Antragstellung schützt ihn § 29 b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung durch eine Einstufung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene Stufenzuordnung vor Einkommensverlusten (zu allem in Bezug auf die inhaltsgleiche Regelung in § 29 a TVÜ-L, BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 27). Diese Regelungen zeigen, dass sich die vor dem 01.01.2017 bereits Beschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation befanden als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise auch hinsichtlich des Interesses des öffentlichen Arbeitgebers, neues Personal zu gewinnen, gewürdigt (erneut BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 28).
II.
Schließlich kann sich der Kläger für die begehrte Stufe der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht darauf stützen, dass die Beklagte die Eingruppierung vor dem 01.01.2017 nicht richtig vorgenommen habe. Nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.06.2019 – 8 Ca 13564/18 – steht fest, dass für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 4 des TVöD-VKA an den Kläger zu zahlen war, weil die Eingruppierung zutreffend war.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Es bestand kein Grund, die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Im Anschluss an die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den inhaltsgleichen Regelungen im TVÜ der Länder sind die angesprochenen Rechtsfragen nicht mehr klärungsbedürftig.

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