Aktenzeichen IX ZR 274/19
§ 21 Abs 1 GKG
Verfahrensgang
vorgehend LG Lüneburg, 24. September 2019, Az: 10 S 6/19vorgehend AG Winsen, 20. März 2019, Az: 23 C 957/17
Tenor
Auf die Erinnerung wird der Kostenansatz dahingehend abgeändert, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 KV GKG in Höhe von 71 € erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2020 wendet sich der Kostenschuldner gegen die “Kostenfolge” des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2019. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen. Insoweit ist dem Kostenschuldner zugutezuhalten, dass der Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2019 irrtümlich während der noch laufenden Stellungnahmefrist auf den Hinweis des Senats vom 27. November 2019 über die Unzulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in den Geschäftsgang gelangt ist. Nach der noch innerhalb der Stellungnahmefrist erfolgten Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb der angefochtene Kostenansatz dahingehend abzuändern, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 KV GKG für ein durch Rücknahme beendetes Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Ansatz zu bringen ist. Die weitergehende Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
Schultz