Aktenzeichen AN 19 K 20.30084
AsylG § 80, § 83b
RVG § 30
Leitsatz
Bei einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage ist lediglich die Hälfte des Gegenstandswerts des § 30 Abs. 1 RVG anzusetzen, da Klagegegenstand nicht das materielle Asylrecht des Klägers bildet, sondern die Klage lediglich auf den Erlass einer Entscheidung durch das Bundesamt gerichtet war. (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
1. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts …, …, bewilligt.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
4. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe
Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 24. April 2010 und vom 11. Mai 2020 das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2, 3 VwGO).
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO handelte und der Kläger mit der Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Aus diesem Grund war auch Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus § 30 Abs. 2 RVG. Da der Gegenstand der Klage nicht das materielle Asylbegehren des Klägers, sondern auf den Erlass einer Entscheidung durch den Beklagten gerichtet war, wurde nur die Hälfte des Gegenstandswertes des § 30 Abs. 1 RVG angesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.