Arbeitsrecht

Unterschiedliche Festsetzung der Regelstundenzahl im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung

Aktenzeichen  3 ZB 15.959

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47788
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3
BV Art. 118
GKG § 52 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit – generalisierend und pauschalierend betrachtet – einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat. (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem weiten Gestaltungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Festsetzung der Regelstundenzahl folgt eine nur in engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich sein darf. Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, die einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (wie BVerwG BeckRS 9998, 44884). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 14.3172 2015-03-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.1 Der Stadtrat der Beklagten hat mit Beschluss vom 25. Juli 2012 die Unterrichtspflichtzeit der städtischen Realschullehrer festgelegt. Hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit differenziert er zwischen den sog. wissenschaftlichen Fächern einerseits und Sport sowie den musischen und praktischen Fächern andererseits. Realschullehrkräfte mit wissenschaftlichen Fächern unterrichten 24 Wochenstunden, diejenigen in den „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern hingegen 28 Wochenstunden. Bei Lehrern, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, wird bei Vollbeschäftigten ein Mischstundenmaß gebildet, bei Teilzeitbeschäftigung bemisst sich das Wochenstundenmaß nach dem jeweiligen Unterrichtsfach.
Die Klägerin steht als Realschullehrerin in den Diensten der Beklagten. Sie besitzt die Lehrbefähigung für Biologie, Französisch und Musik. Sie unterrichtet an der H.-…-Realschule, die in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb mit einer Sondergenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 20. November 2012 als einzige Realschule der Beklagten das Wahlpflichtfach Musik anbietet. Die H.-…-Realschule nimmt damit neben weiteren staatlichen Realschulen an dem Modellversuch „Musik als Profilfach mit praktischer und theoretischer Ausbildung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus teil.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung ihrer Unterrichtspflichtzeit im Fach Musik. Das Wahlpflichtfach Musik stelle ein wissenschaftliches Fach im Sinne der Bemessung des Unterrichtsdeputats dar. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ab. Man habe sich bewusst dafür entschieden, für die sog. nicht-wissenschaftlichen Fächer mehr als 24 Unterrichtspflichtstunden vorzusehen, auch für den Fall, dass das nicht-wissenschaftliche Fach am Ende der 10. Jahrgangsstufe mit einer Abschlussprüfung abschließe, da die Unterrichtsvor- und -nachbereitung aufgrund des hohen praktischen Lehranteils weniger Zeit in Anspruch nehme. Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg.
1.2 Die Unterrichtsverpflichtung ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar; die sonstige Arbeitszeit eines Lehrers, die aus Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten, Gesprächen mit Eltern und Teilnahme an Konferenzen usw. besteht, lässt sich schon wegen der unterschiedlichen Faktoren, die sich auf das Arbeitstempo des einzelnen Lehrers auswirken, nur grob pauschalierend schätzen (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.2005 – 2 C 22/04 – juris Rn. 15).
Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit – generalisierend und pauschalierend betrachtet – einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat.
Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Einschätzung betrifft, so folgt aus dem weiten Gestaltungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn eine nur in engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich sein darf. Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1982 – 2 C 88/81 – ZBR 1983, 187 – juris Rn. 16 f.).
Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Der Senat hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzung der Unterrichtspflichtzeiten differenziert nach wissenschaftlichen und „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern die bestmögliche oder gerechteste Lösung darstellt. Er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Dienstherrn setzen. Der Dienstherr verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV nur, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht feststellen lässt (vgl. BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 – Vf. 21-VII-15 – juris Rn. 28).
1.3 Gemessen an diesen Vorgaben und unter Berücksichtigung der dargelegten ernstlichen Zweifel hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie, soweit sie Musik in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb als Wahlpflichtfach unterrichtet, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen ist, als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Stadtrat der Beklagten hat die Unterrichtspflichtzeit der Klägerin willkürfrei den sog. „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern mit einem typischerweise geringeren Vor- und Nachbereitungsbedarf zugeordnet.
1.3.1 Der Stadtrat der Beklagten hat pauschalierend zwischen den klassischen wissenschaftlichen Fächern (z. B. Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen) einerseits und Sport, musischen und praktischen Fächern andererseits unterschieden. Eine willkürliche Differenzierung liegt hierin nicht (vgl. auch BayVGH, U. v. 11.3.1987 – 3 B 96.00912 – nicht veröffentlicht), zumal sie dem landläufigen Bild der Vorstellung von Haupt- und Nebenfächern entspricht und letztere eher praktischer Natur, denn theoretischen Inhalts sind.
Die durch den Dienstherrn getroffene Differenzierung lässt sich im Übrigen auch deutlich aus den genehmigten und allgemein veröffentlichten Lehrplänen für die Realschule (www.isb.bayern.de/schule/lehrplan/realschule-r6/, zuletzt besucht am 13.6.2015) ablesen, so dass insoweit nicht von einer willkürlichen, sondern vielmehr von einer durch die Lehrplaninhalte determinierten Entscheidung auszugehen ist.
Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren ausgeführt, dass in der Lehrplantheorie vier didaktische Schwerpunkte unterschieden werden, die auch dem bayerischen Lehrplan für die Realschule zugrunde liegen: „Wissen“, „Können und Anwenden“, „Produktives Denken und Gestaltung“ sowie „Wertorientierung“. Sie hat weiter für die 7. Jahrgangstufe die Unterschiede zwischen einem wissenschaftlichen bzw. „nicht-wissenschaftlichen“ Fach exemplarisch an den Fächern Biologie und Musik dargestellt und den fachpraktischen Inhalt des Fachs Musik herausgestellt. Diese Einschätzung wird auch deutlich aus den Jahrgangsstufenplänen, in denen eingangs die Ziele der jeweiligen Jahrgangsstufe erläutert werden.
Während das Ziel der Jahrgangsstufe 7 für Musik mit
„Beim Musizieren in der Klassengemeinschaft sollen die Schüler vermehrt selbstständig Musik gestalten und begleiten. Dabei erkennen sie die Bedeutung musikkundlicher Grundlagen. Das Einbeziehen von Band-Instrumenten kommt den Schülern dieser Altersgruppe entgegen und entspricht als praktische und lebensnahe Anwendung von erlerntem Wissen einem Wesensmerkmal der Realschule als besonders praxisnaher Schule. Neben der Auseinandersetzung mit der aktuellen Musik betrachten die Schüler auch musikgeschichtliche Prozesse in ihrer Systematik, indem sie sich ab der 7. Jahrgangsstufe mit einzelnen Epochen und ihrem Umfeld intensiver befassen. Dabei lernen die Schüler, sich historischen Werken nach einfachen Kriterien zu nähern.“
beschrieben wird, heißt es für Biologie:
In dieser Jahrgangsstufe prägen die Themen Kommunikation, Verhalten und menschliche Sexualität das unterrichtliche Geschehen. Damit berücksichtigt der Biologieunterricht die körperliche und psychische Umbruchsphase, in der sich die Schüler befinden. Die Aufklärung über den Missbrauch von Drogen ist von besonderer Bedeutung und wird im Zusammenhang mit der Identitätsfindung im Unterricht behandelt. So werden die Schüler bei der Entwicklung und Festigung einer positiven Haltung zu sich selbst und zu ihren Mitmenschen unterstützt. Das im Fachprofil beschriebene naturwissenschaftliche Grundwissen wird der Jahrgangsstufe entsprechend angebahnt, geübt und gefestigt.
Hieraus wird deutlich, dass es im Fach Musik um die praktische Anwendung erlernten Wissens geht. Soweit musiktheoretische Inhalte angesprochen sind, wird der Praxisnähe der Realschule insoweit Ausdruck verliehen, als die Schüler lernen sollen, sich historischen Werken nach einfachen Kriterien zu nähern. Somit steht „Können und Anwendung“ im Vordergrund. Im Fach Biologie hingegen wird das naturwissenschaftliche Grundwissen angebahnt, geübt und gefestigt. Hier steht die Wissensvermittlung im Vordergrund. Eine Betonung der praktischen Anwendung bzw. eine Reduzierung auf einfache Kriterien findet sich hier gerade nicht.
1.3.2 Eine andere Beurteilung ist auch im konkreten Fall nicht veranlasst. Die Realschule der Klägerin nimmt zwar an dem Modellversuch „Musik als Profilfach mit praktischer und theoretischer Ausbildung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus teil. Gleichwohl ist damit aber keine Aufwertung zu einem wissenschaftlichen Fach dergestalt verbunden, dass die Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit mit 28 Wochenstunden willkürlich wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums jede Ungleichheit zu berücksichtigen und auszugleichen. Es ist damit rechtlich nicht zwingend, innerhalb der Gruppe der wissenschaftlichen bzw. „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern näher nach vorbereitungs- oder korrekturintensiven Fächern zu differenzieren (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.1998 – 3 ZB 98.1017 – juris Rn. 13).
Bereits aus der Bezeichnung des Modellversuchs wird deutlich, dass die Ausbildung sowohl praktischer als auch theoretischer Natur ist. Beide Begriffe stehen gleichberechtigt nebeneinander. Damit steht bei dem Modellversuch „Musik als Profilfach mit praktischer und theoretischer Ausbildung“ die musiktheoretische Wissensvermittlung nicht im Vordergrund.
Nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb gelten die Bestimmung der Schulordnung für die Realschulen in Bayern – RSO -, die die Wahlpflichtgruppe IIIb betreffen, entsprechend für das Wahlpflichtfach Musik (Ziff. 1.3). Gemäß Ziff. 2.2 dieser Richtlinien ist der mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Juni 2001 veröffentlichte Lehrplan für den Basisunterricht im Fach Musik an den Bayerischen Realschulen auch Grundlage für den Unterricht im Profilfach Musik. Gemäß Ziff. 2.2 gelten hinsichtlich der Stundentafel die Bestimmungen für die Wahlpflichtfächergruppe IIIb mit entsprechender Erweiterung um das Fach Musik in der Fußnote 7 (§ 45 Abs. 2 RSO).
An der H.-…-Realschule werden im Rahmen des Profilfachs Musik insgesamt 5 Stunden unterrichtet, davon 3 Stunden Musiktheorie, 1 bis 2 Stunden Ensemblespiel und 1 Stunde Instrumentalunterricht.
Nach den Richtlinien „Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ sind die eingangs beschriebenen Inhalte und Zielsetzungen des Pflichtfachs Musik (s. 1.3.1) im erweiterten Musikunterricht des Profilfachs entsprechend intensiv und vielfältig zu behandeln. Aus der Intensivierung des praxisbezogenen Unterrichts lässt sich jedoch nicht auf eine nunmehr überwiegende theoretische Wissensvermittlung schließen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
Die Klägerin wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen in drei Punkten, die sämtlich nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen:
1.3.2.1 Die Klägerin trägt vor, die musiktheoretische Inhaltsvermittlung stehe im Vordergrund und verweist hierzu auf die Richtlinien „Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ (gelbe Ergänzungen) und die vorgelegten Themenhefte.
Beispielhaft greift sie den erweiterten Lerninhalt „Gehörbildung: einfache Rhythmen und Intervalle hörend erfassen und notieren, sowie Tonleitern und Dreiklänge (Dur/Moll) erkennen und bestimmen“ auf. Aus fachlicher Sicht sei der Bereich der musikalischen Ausbildung „Hören“, also das Fach „Gehörbildung“ nicht der Musikpraxis zuzuordnen, sondern den Fächern der Musiktheorie. Damit vermag sie keine ernstlichen Zweifel darzulegen. Dass einzelne Lerninhalte der Musiktheorie zuzuordnen sind, lässt die Einschätzung des Dienstherrn, die auf der pauschalierenden Differenzierung zwischen wissenschaftlichen und „nicht-wissenschaftlichen“ Fächern beruht, nicht willkürlich erscheinen. Bei der Beurteilung der Willkür ist die Gesamtheit der Lerninhalte in den Blick zu nehmen. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Schwerpunkt in der praktischen Musikausbildung gesehen, wenngleich dieser mit theoretischen Inhalten vernetzt bzw. angereichert ist. Die theoretischen Inhalte haben aber weder qualitativ („einfache Kriterien“) noch quantitativ ein solches Gewicht, dass die Entscheidung des Dienstherrn als willkürlich anzusehen wäre. Daher kann die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf die zu lehrenden „musiktheoretischen Grundkenntnisse“ und „einfachen harmonischen Abläufe“ keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Mit ihrer Zulassungsbegründung fokussiert sie einzelne musiktheoretische Inhalte, ohne das Gesamtkonzept des Lehrplans der 7. Klasse (der bereits erstinstanzlich im Wesentlichen zur Klagebegründung herangezogen worden ist) in den Blick zu nehmen.
Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Themenlisten und -hefte nicht gerechtfertigt, weil sie nur im Rahmen der Projektphase verwendet und zudem ständig überarbeitet werden. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass nicht die Themenlisten bzw. -hefte, sondern die Richtlinien „Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ entscheidend für die Beurteilung der jeweils geforderten Arbeitsleistung sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1982 – 2 C 88/81 – ZBR 1983, 187 – juris Rn. 16 f.). Am von der Klägerin vorgelegten Themenheft „Die Stimme“ wird deutlich, dass der Inhalt des Themenhefts weit über den Lehrplan des erweiterten Musikunterrichts hinausgeht. Die „Stimmbildung: Mit Übungen an Lied und Sprechstück den sicheren und flexiblen Gebrauch der Sing- und Sprechstimme ausbauen; neue Tonräume vorsichtig erkunden“ ist Gegenstand des Pflichtunterrichts der 7. Jahrgangsstufe Musik, der im erweiterten Musikunterricht des Profilfachs „entsprechend intensiv und vielfältig“ zu behandeln ist. Das von der Klägerin mit weiteren Kollegen im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erarbeitete Themenheft „Die Stimme“ beschäftigt sich mit der Anatomie des Kehlkopfes, der Stimmbildung, dem Umfang der Kinderstimme, der Mutation, den Stimmlagen bei Erwachsenen und klassischem und nicht-klassischem Singen. Angesichts der Umschreibung des Themas „Stimmbildung“ im Lernplan ist von einer rein praktischen Ausrichtung auszugehen. Angesichts dessen ist zumindest fraglich, ob sich das Themenheft „Die Stimme“ noch in dem durch den Lehrplan vorgegebenen Rahmen hält. Es mag sein, dass die Klägerin selbst entgegen der Vorgaben des Lehrplans einen fachtheoretischen Schwerpunkt setzt und daher eine höhere Arbeitsbelastung hat, als eigentlich erforderlich wäre, dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der sachlich gerechtfertigten pauschalierenden Differenzierung der Beklagten hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit.
1.3.2.2 Die Klägerin trägt vor, der Instrumentalunterricht für die Schülerinnen und Schüler im Wahlpflichtfach Musik bedeute einen hohen Aufwand für die Lehrkraft. Es müsse intensiv und individuell auf die verschiedenen Schüler eingegangen werden. Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es liegt keine willkürliche Entscheidung darin, bei dem Instrumentalunterricht eine nur geringe Vor- und Nachbereitung anzunehmen. Die Klägerin beschränkt sich auf den Hinweis, auf die Schüler müsse intensiv eingegangen werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht aber bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine zunehmend am einzelnen Schüler ausgerichtete Betreuung durch alle Fächer zieht. Die Lehrkraft kann sich zwar im Instrumentalunterricht mit nur wenigen Schülern dem einzelnen Schüler intensiver widmen, als eine Lehrkraft bei der vollen Klassenstärke, gleichwohl vermag der Senat keine Willkür darin zu erkennen, dass dieser Umstand bei der Festlegung der Unterrichtspflichtzeit keine Berücksichtigung gefunden hat. Dies wäre einer pauschalierenden und typisierenden Festlegung fremd, weil besondere Umstände eines Einzelfalls Berücksichtigung finden sollen.
Soweit die Klägerin darauf verweist, die Auswahl von Musikstücken oder Hörbeispielen sei aufwändig und nicht mit der Beschaffung von Lektüren in den Sprachen vergleichbar, nimmt sie wieder nur eine Facette ihrer Aufgaben in den Blick, ohne die Gesamtheit ihrer durch den Lernplan und die Richtlinien „Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ bestimmten Aufgaben in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen.
1.3.2.3 Die Klägerin vergleicht den Korrekturaufwand im Wahlpflichtfach Musik mit dem der wissenschaftlichen Fächer und hält ihn für vergleichbar. Das Verwaltungsgericht hat indes den Schwerpunkt des fachtheoretischen Unterrichts der wissenschaftlichen Fächer betont. Das sei ein vom Dienstherrn zulässigerweise als Anknüpfungspunkt für die Pauschalierung herangezogener Umstand. Die Klägerin bezweifelt, dass bei den Fächern Biologie und Chemie der Schwerpunkt im fachtheoretischen Unterricht liegt, ohne ihre Zweifel substantiiert darlegen zu können.
Zusammenfassend und abschließend ist auszuführen, dass die H.-…-Realschule keine musische Realschule ist, sondern eine Realschule, die verschiedene Wahlpflichtfächergruppen führt, darunter IIIb mit Musik als Profilfach. Im Fach Musik als Profilfach der Wahlpflichtfächergruppe IIIb ist anders als im Fach Musik als Prüfungsfach an einem musischen Gymnasium kein deutlich fachtheoretischer Schwerpunkt zu erkennen. Vielmehr ist auch für das Fach Musik als Profil- und Prüfungsfach der allgemeine Lehrplan Musik anwendbar, der einen großen praktischen Anteil beinhaltet. Dieser praktische Schwerpunkt erhöht sich im Profilfach sogar noch, da die Schülerinnen und Schüler Instrumentalunterricht erhalten und als Wahlunterricht Chor/Orchester oder ein sonstiges Ensemble belegen. Auch in der Abschlussprüfung ist eine praktische Leistung zu erbringen.
Im Übrigen muss in der vorliegenden Streitigkeit der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass noch nicht feststeht, ob sich das Wahlpflichtfach Musik – das sich derzeit noch in der Projektphase befindet – überhaupt dauerhaft durchsetzen wird. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, Veränderungen zu berücksichtigen, die sich im Lauf der Zeit ergeben, die Art und Weise der Anpassung liegt aber im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BVerwG, B. v. 21.9.2005 – 2 B 25/05 – juris Rn. 6). Während der Erprobungsphase ist es willkürfrei, etwaige Veränderungen eines Fachprofils außer Acht zu lassen, da sich noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostizieren lässt, ob der Unterricht im Profilfach Musik zukünftig einen überwiegenden fachtheoretischen Schwerpunkt aufweisen wird.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob „die Unterrichtung des Fachs Musik an der Realschule im Rahmen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb mit einem Zeitaufwand an Unterrichtsvor- und -nachbereitung verbunden ist, der es rechtfertigt, eine höhere Anzahl von Wochenstunden als Unterrichtspflichtstunden festzusetzen, als dies bei wissenschaftlichen Fächern der Fall ist.“
Die Frage ist nicht klärungsfähig. Ausgangspunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Unterrichtspflichtstunden ist das weite Gestaltungsermessen des Dienstherrn, das nicht willkürlich ausgeübt werden darf und nur beschränkt richterlich überprüfbar ist. Es ist gerade nicht die Aufgabe des Senats zu beurteilen, ob es gerechtfertigt wäre, die Lehrkräfte, die Musik im Rahmen des Modellversuchs „Musik als Profilfach mit praktischer und theoretischer Ausbildung“ unterrichten, zu keiner höheren Unterrichtsleistung heranzuziehen als Lehrer, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Im Übrigen hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die H.-…-Realschule die einzige städtische Realschule ist, die in der Wahlpflichtkruppe IIIb das Profilfach bzw. das Wahlpflichtfach Musik anbietet. Dort sind neben der Klägerin zwei weitere Musiklehrer betroffen. Da sich die Entwicklung des Wahlpflichtfachs Musik noch in der Projektphase befindet, gibt es auch nicht viele staatliche Realschulen, an denen dieses angeboten wird. Außer der Klägerin sind folglich nur wenige andere Dienstkräfte betroffen. Bereits aus diesem Grund hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 124 Rn. 77 zum Parallelproblem des ausgelaufenen oder auslaufenden Rechts: erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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