Arbeitsrecht

(unzulässige) Beschwerde gegen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung, Nichterhebung von Gerichtskosten wegen falscher

Aktenzeichen  10 C 21.952

Datum:
5.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30860
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 2
GKG § 21

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 8 K 21.26 2021-03-09 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. März 2021, mit dem dieses ihr für eine beabsichtigte Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich verschiedener polizeilicher Maßnahmen Prozesskostenhilfe gewährt und dabei festgesetzt hat, dass die Kosten der Prozessführung von der Klägerin in Monatsraten von 50,- Euro aufzubringen sind. Die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Außerdem beantragt sie, ihr einen namentlich benannten Rechtsanwalt beizuordnen. Ferner rügt sie, dass die Berechnung der Ratenhöhe ihr nicht als Anlage zu dem Beschluss zugeleitet worden ist.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist; die Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit der Beschwerde hinweist, ist falsch.
Nach dieser Vorschrift können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss nach dieser Bestimmung erfasst nach einhelliger Rechtsprechung und Literaturmeinung auch den hier vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten bejaht hat, eine Gewährung ohne Ratenzahlung aber wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Klägerin abgelehnt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (nur) gegen Ratenzahlung stellt wie vom Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt eine (Teil-)Ablehnung der Prozesskostenhilfe dar, denn der Klägerin werden die Prozesskosten nicht erlassen, sondern sie hat die Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe – allerdings mit der Erleichterung der Ratenzahlungsvereinbarung – zu erbringen. Damit unterliegt die Klägerin aber belastenden (finanziellen) Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ausschließlich in der Beurteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet sind. Aus diesem Grund richtet sich die vorliegende Beschwerde der Klägerin gegen eine Ablehnung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. z.B. OVG RhPf, B.v. 11.5.2018 – 2 D 10540/18 – juris Rn. 2 ff.; OVG Saarl, B.v. 11.12.2017 – 2 D 671/17 – juris Rn. 6 f.; VGH BW, B.v 10.11.2015 – 8 S 1742/15 juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 1 C 14.517 – juris Rn. 1; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 28a; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 226; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Feb. 2021, § 146 Rn. 11).
Die Beiordnung des namentlich benannten Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beschwerde unzulässig ist. Die Klägerin kann die Beiordnung (in Ergänzung zu dessen Beschluss vom 9. März 2021) beim Verwaltungsgericht beantragen.
Ebenso kann die Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht (noch) die Offenlegung der Berechnung der Ratenzahlung verlangen; diese ist ihr mitzuteilen, sie braucht sich insoweit nicht auf eine Akteneinsicht verweisen zu lassen. Die vom Verwaltungsgericht geltend gemachten „datenschutzrechtlichen Gründe“ (hier aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beziehen sich nur auf den Prozessgegner (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Feb. 2021, § 166 Rn. 146), nicht auf den Prozesskosten-Antragsteller selbst.
Wegen der falschen Rechtsmittelbelehrungwerden gemäß § 21 GKG Gerichtskosten nicht erhoben (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 1 C 14.517 – juris Rn. 2; Dörndorfer in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.7.2021, GKG § 21 Rn. 4; Fölsch in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 21 Rn. 11).
Da außerdem gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO im Beschwerdeverfahren Kosten nicht erstattet werden, bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Kostenentscheidung nach § 154 ff. VwGO (OVG RhPf, B.v. 11.5.2018 – 2 D 10540/18 – juris Rn. 8).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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