Aktenzeichen 20 C 19.564
VwGO § 87, § 87a, § 106, § 152 Abs. 1, § 160
Leitsatz
1 Einzelrichter iSv § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist auch der nach §§ 87, 87a VwGO berufene Berichterstatter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG iVm § 66 Abs. 5 S. 1 GKG kann eine Streitwertbeschwerde ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 3 K 14.1957 2019-03-11 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Februar 2019 – RN 3K 14.1957 – wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und damit zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht erreicht wird.
Die Entscheidung wird gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz GKG von einem der Mitglieder des Senats als Einzelrichter getroffen, weil der angefochtene Beschluss durch einen Einzelrichter erlassen wurde. Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist auch der nach §§ 87, 87a VwGO zur Entscheidung berufene Berichterstatter, § 1 Abs. 5 GKG (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Auflage 2019, § 1 Rn. 47; BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 3 C 16.2091- juris Rn.1 m.w.N.). Hier hat der Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren einen Prozessvergleich (mit deklaratorischer Kostenentscheidung, vgl. § 160 VwGO) nach § 106 VwGO herbeigeführt, der das Verfahren unmittelbar beendet hat, und anschließend nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO über den Streitwert und über den Vergleichsmehrwert entschieden (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 106 Rn. 28), dessen Höhe mit der vorliegenden Beschwerde angefochten wird.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller diese ohne einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hat, denn nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 5 Satz 1 GKG können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden (VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.8.2017 – 2 S 1446/17 – juris Rn. 3).
Die Unzulässigkeit ergibt sich jedoch daraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht erreicht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Abzustellen ist für die Bemessung nicht auf die Differenz der Streitwerte, sondern auf die Differenz der Gebühren, mit welchen der Antragsteller belastet wird (Zimmermann, a.a.O., § 68 Rn. 6). Hier wird mit der Streitwertbeschwerde eine Herabsetzung des auf 3.581,09 EUR festgesetzten Vergleichsmehrwerts (vgl. lfd. Nr. 5600 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf 2.756,19 EUR angestrebt. Die Festsetzung dieses weiteren Streitwertes erfolgte zu Recht, weil der abgeschlossene Prozessvergleich in Ziffer III. über den Streitgegenstand des Verfahrens deutlich hinausgehende Regelungen enthält (BayVGH, B.v. 2.4.2009 – 8 C 09.698 – juris).
Nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG führt ein Streitwert von bis zu 3.000 EUR zu einer Gebührenhöhe von 108,00 EUR, ein Streitwert bis zu 4.000 EUR zu einer Gebührenhöhe von 127,00 EUR. Nach lfd. Nr. 5600 löst die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes eine Gerichtsgebühr von 0,25 aus. Das bedeutet vorliegend, dass sich für den Antragsteller durch die höhere Streitwertfestsetzung eine Gebührenmehrbelastung von 2,37 EUR ergibt (Differenz der Gebührenhöhen 0,25 x 127,00 EUR ./. 0,25 x 108,00 EUR = 4,75 EUR, davon ½ wegen der im Prozessvergleich deklaratorisch vereinbarten Kostenaufhebung). Damit steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdewert unterschritten wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).