Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltungsanspruch – vertragliche Ausschlussfristen

Aktenzeichen  9 AZR 323/20

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:090321.U.9AZR323.20.0
Normen:
Art 31 Abs 2 EUGrdRCh
Art 7 EGRL 88/2003
§ 202 Abs 1 BGB
§ 306 Abs 1 BGB
§ 306 Abs 2 BGB
§ 310 Abs 4 S 2 BGB
§ 1 BUrlG
§ 3 Abs 1 BUrlG
§ 7 Abs 4 BUrlG
§ 13 Abs 1 S 1 BUrlG
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Düsseldorf, 23. Juli 2019, Az: 16 Ca 887/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 24. Juni 2020, Az: 4 Sa 571/19, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2020 – 4 Sa 571/19 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2019 – 16 Ca 887/19 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.807,69 Euro brutto zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2017.
2
Der Kläger war seit dem 1. Dezember 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 5.900,00 Euro. Er hatte Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr.
3
Der Arbeitsvertrag vom 14. November 2013 (iF Arbeitsvertrag) regelt ua.:
        
„§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen
        
Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.
        
Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“
4
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung des Klägers am 31. Oktober 2017. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm 25 Urlaubstage aus dem Jahr 2017 abzugelten, die ihm wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnten. Die Beklagte wies den Abgeltungsanspruch mit Schreiben vom 2. Januar 2019 als verfallen zurück.
5
Der Kläger hat daraufhin mit am 18. Februar 2019 bei Gericht eingegangenem, der Beklagten am 25. Februar 2019 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, der ihm iHv. 6.807,69 Euro brutto zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht verfallen. Die vertragliche Ausschlussfrist sei unwirksam, weil sie Ansprüche erfasse, für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ausschlussfristen nicht vereinbart werden dürften. Dies gelte insbesondere für Haftungsansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung. Die Herausnahme allein deliktischer Ansprüche genüge den Anforderungen von § 202 Abs. 1 BGB nicht.
6
Der Kläger hat – soweit für die Revision von Bedeutung – beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.807,69 Euro brutto Urlaubsabgeltung für den für das Jahr 2017 nicht genommenen Urlaub zu zahlen.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt vertreten, der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung sei gemäß § 12 des Arbeitsvertrags verfallen.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bezifferten Zahlungsantrag weiter.


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