Arbeitsrecht

Vereinbarung über den Ausgleichsweg

Aktenzeichen  2 UF 235/19

Datum:
9.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2020, 1167
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 7, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Eine Vereinbarung über den Ausgleichsweg gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bedarf keiner besonderen Form. (Rn. 9)
2. An einer solchen Vereinbarung muss entsprechend dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht mitwirken. (Rn. 9)

Verfahrensgang

2 F 210/19 2019-10-17 Endbeschluss AGFORCHHEIM AG Forchheim

Tenor

1. Auf die Beschwerden des C. und der E. wird der Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Forchheim vom 17.10.2019 in Ziffer 2. Absätze 3. – 8. und Absatz 16. wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. …0101) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14.421,22 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X…, bezogen auf den 31.03.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. …0102) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.700,07 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X…, bezogen auf den 31.03.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. …0201) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.156,35 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X…, bezogen auf den 31.03.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. …0103) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 23,93 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X…, bezogen auf den 31.03.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. …3701) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 392,12 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X…, bezogen auf den 31.03.2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der C. (Versicherungs-Nr. …0104) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.141,63 Euro nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif X…, bezogen auf den 31.03.2019, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E. (Versicherungs-Nr. …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.964,25 Euro auf das bei der D. bestehende Konto Versicherungs-Nr. …, bezogen auf den 31.03.2019, übertragen. Die E. wird verpflichtet, diesen Betrag an die D. zu zahlen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.810,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Mit Endbeschluss vom 17.10.2019 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Forchheim im Verfahren 2 F 210/19 die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das Amtsgericht u. a. in Ziffer 2. Absätze 3. – 8. Anrechte der Antragstellerin bei dem C. zu Gunsten des Antragsgegners intern geteilt und in Ziffer 2. Abs. 16 ein Anrecht des Antragsgegners bei der E. zu Gunsten der Antragstellerin intern geteilt. Im Übrigen wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde der E. und dem C. jeweils am 21.10.2019 zugestellt. Mit am 31.10.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die E. und mit am 11.11.2019 beim Amtsgericht per Telefax eingegangenem Schreiben vom 05.11.2019 hat der C. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.10.2019 Beschwerde eingelegt. Letzterer macht geltend, dass hinsichtlich der intern ausgeglichenen Anrechte der Antragstellerin bei ihr die Grundlagen der internen Teilung unzutreffend seitens des Amtsgerichts angegeben worden seien. Die E. trägt vor, dass sie sich diese mit der Antragstellerin auf eine externe Teilung geeinigt hätte. Eine interne Teilung könne nicht durchgeführt werden. Das Anrecht beruhe auf einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Entsprechendes werde bei der E. nicht mehr angeboten.
Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 12.11.2019 darauf hingewiesen, dass es von einer Einigung der Beteiligten hinsichtlich des Anrechts bei der E. ausgehe und die externe Teilung durchgeführt werden könne, nachdem die Antragstellerin bereits erstinstanzlich die D. als Zielversorgungsträgerin gewählt habe. Hierzu hat lediglich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen, wonach mit einer externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der E. mit Übertragung des Ausgleichswertes auf ihr vorhandenes Konto bei der D. Einverständnis bestehe. Sonstige Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Im Übrigen wird auf die eingereichten Beschwerdeschreiben und die Stellungnahme der Antragstellerseite vom 03.12.2019 verwiesen.
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden führen zur tenorierten Abänderung.
Das Beschwerdebegehren des C. gem. Beschwerdeschreiben vom 05.11.2019 ist vollumfänglich begründet. Entsprechend waren die Grundlagen der internen Teilung zu ändern.
Die Beschwerde der E. führt zur externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der E. mit Ausbau des Anrechts der Antragstellerin bei der D.
Der insoweit angegebene Ausgleichswert von 7.964,25 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Auskunft des Versorgungsträgers zu diesem fondsgebundenen Anrecht ist noch aktuell.
Es liegt auch eine wirksame Vereinbarung zur Durchführung der externen Teilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zwischen der Antragstellerin als ausgleichsberechtigte Person und der E. als Versorgungsträgerin der ausgleichspflichtigen Person (Antragsgegner) vor. Eine solche Vereinbarung bedarf keiner besonderen Form. Insbesondere ist keine notarielle Beurkundung oder der Abschluss eines Vergleichs entsprechend § 7 VersAusglG erforderlich (vgl. nur jurisPK-BGB/Breuers, § 14 VersAusglG, Rn. 19; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 14 Rn. 29; Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 14 VersAusglG, Rn. 4; Wagner in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 79. Lieferung 04.2019, Materielles Recht, Teil I 8. Kap. Rn. 190; Siede in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 14 VersAusgl, Rn. 19ff; BT-Drs 16/10144 Seite 58). Bei der Vereinbarung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG handelt es sich um keine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung oder im Rahmen eines Ehevertrages zwischen Ehegatten geschlossen wird, wofür § 7 VersAusglG eine besondere Form erfordert. Die Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist demgegenüber lediglich eine Abrede zwischen dem zuständigen Versorgungsträger, bei dem ein auszugleichendes Anrecht besteht, und der ausgleichsberechtigten Person über den Ausgleichsweg. An der Vereinbarung muss daher entsprechend dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht mitwirken. Lediglich für Vereinbarungen zwischen Ehegatten sehen die §§ 6 – 8 VersAusglG besondere Voraussetzungen vor. Das Erfordernis des § 7 VersAusglG gilt daher für eine Vereinbarung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG – wie hier – ausschließlich zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Ausgleichsberechtigten nicht. Der Schutz der ausgleichsberechtigten Person ist durch die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der externen Teilung gewährleistet (BT-Drs. 16/10144 Seite 58).
Die Antragstellerin hat bereits gegenüber dem Amtsgericht die D. als Zielversorgungsträgerin gewählt. Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt stets die Voraussetzungen einer angemessenen Versorgung, § 15 Absätze 2. – 4 VersAusglG.
Da das auszugleichende Anrecht auf einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf Fondsbasis beruht, war eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages nicht anzuordnen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 20 FamGKG abzusehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 150 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlagen in §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 1. Altern. FamGKG. Vom Beschwerdeverfahren sind sieben Anrechte betroffen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht zu Tage getreten.


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