Arbeitsrecht

Verfahren mit Gewerkschaft wegen Tariferfüllungsanspruch

Aktenzeichen  6 Ca 7342/18

Datum:
2.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 58072
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 242
ArbGG § 46 Abs. 2, § 61 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit der pauschalierten Vergütung von Schichten der Tagesreporter gegen den Honorarrahmen Fernsehen bzw. Hörfunk verstößt (wobei für einen solchen Verstoß nach Auffassung der Kammer spricht, dass die Beklagte das pauschalierte Schichthonorar für Tagesreporter – schon nach ihrer eigenen Ankündigung vom 09.11.2016 – nicht auf der Basis der in HKZ 38.10 Fernsehen und HKZ 30.10 vorgesehenen Vergütungsrahmen abrechnet, sondern ein eigenständiges Vergütungsmodell für die Schichten entwickelt hat).
Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Beklagte die mit ihr geschlossenen Tarifverträge erfüllt. Diese so genannte Durchführungspflicht der Tarifvertragsparteien aufgrund abgeschlossener Tarifverträge ist eine Nebenpflicht, die jedem privatrechtlichen Vertrag, um den es sich auch bei dem Tarifvertrag handelt, immanent ist. Die Durchführungspflicht ist die Konkretisierung des allgemeinen Prinzips „pacta sunt servanda“ (Verträge sind zu halten) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wer einen Vertrag geschlossen hat, muss sich daran halten und dafür sorgen, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen im Sinne des wirklich Gewollten erfüllt werden. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alles zu tun, um den vereinbarten Leistungserfolg vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern, und alles zu unterlassen, was den vereinbarten Erfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte (BAG, 29.04.1992 – 4 AZR 432/91).
Den Tarifvertragsparteien eines Firmen- oder Werkstarifvertrages steht die Möglichkeit offen, von dem Tarifvertragspartner im Wege der Leistungsklage die Durchführung des abgeschlossenen Tarifvertrages zu verlangen. Bei einem Firmen- oder Werkstarifvertrag ist der Arbeitgeber der Gewerkschaft gegenüber direkt verpflichtet, die Tarifnormen einzuhalten (BAG, 14.06.1995 – 4 AZR 915/93).
Der Kläger hat einen Durchführungsanspruch gegenüber der Beklagten aber nur hinsichtlich seiner eigenen Mitglieder, nicht hinsichtlich sämtlichen arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern der Beklagten, die entweder Mitglied einer anderen Gewerkschaft oder gar nicht gewerkschaftlich organisiert sind.
Auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit die nicht gewerkschaftlich organisierten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter genauso wie die vom Tarifvertrag erfassten gewerkschaftlich organisierten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter vergütet hat, besteht hierfür keine Verpflichtung der Beklagten. Es steht ihr grundsätzlich frei, diese Mitarbeiter abweichend zu vergüten, insbesondere ggf. mit diesen Mitarbeitern abweichende Vergütungsvereinbarungen zu schließen.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese alle arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter – ohne nach deren Tarifbindung zu unterscheiden – in gleicher Weise zu vergüten hat.
Die Klage war daher aus diesem Grund abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG.
V.
Gegen dieses Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht München statthaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrungverwiesen.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben