Aktenzeichen 8 B 19.1016, 8 B 19.1021, 8 B 19.1022
Leitsatz
Wird in einem Vergleich auch eine Einigung über die Kostenaufhebung getroffen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Kostenentscheidung mehr. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 6 K 17.1573 2019-07-05 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Prozessvergleich vom 6.12.2019 wurde durch den Beklagten am 28.1.2020 sowie durch die Kläger (in den Verfahren 8 B 19.1016, 8 B 19.1021 und 8 B 19.1022) am 31.1.2020 angenommen und ist damit rechtswirksam geworden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5.7.2017 (Au 6 K 16.1573, Au 6 K 17.627, Au 6 K 17.628) ist dadurch wirkungslos geworden.
II. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, unter Heranziehung von Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013. Das Verfahren ist durch den Vergleich beendet worden. Die Beteiligten haben sich darin auch über die Kostenaufhebung geeinigt, so dass es keiner Kostenentscheidung mehr bedarf.