Arbeitsrecht

vermögenswirksame Leistungen, Aufhebungsvertrag, ablösende Betriebsvereinbarung

Aktenzeichen  31 Ca 13311/18

Datum:
24.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 60920
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 613a Abs. 1
BetrVG § 76, § 111 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 2.479,99 festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung für das Geschäftsjahr 2017 von € 2.479,99 brutto zuzüglich Zinsen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Klagepartei ein Zahlungsanspruch aus § 3 Abs. 6 der BV Mission 2016 zusteht. Ein eventueller Anspruch der Klagepartei auf Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2017 ging nämlich jedenfalls aufgrund der Ausgleichsklausel in dem zwischen den Parteien am 08.05.2018 vereinbarten Aufhebungsvertrag unter.
1. Bei der Vereinbarung in Ziffer 6. des Aufhebungsvertrags, wonach mit Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag wechselseitig alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, endgültig erledigt sind, handelt es sich um ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB; vgl. nur BAG v. 14.05.2013 – 9 AZR 844/11).
Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die Erklärungen in einer Ausgleichsklausel haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgleichsklauseln, die – wie die im Streitfall – ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen (vgl. BAG a.a.O.). Ein solches bringt alle Ansprüche, die den Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war, zum Erlöschen. Dies schließt auch den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung ein.
2. Die Zahlung der erfolgsabhängigen Vergütung für das Geschäftsjahr 2017 ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht Teil der im Aufhebungsvertrag geregelten Ansprüche. Ziffer 1. des Aufhebungsvertrages sieht zwar in seinem Absatz 2 die ordnungsgemäße Abwicklung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses vor. Unter Absatz 3 heißt es aber weiter, dass sich die Parteien einig sind, dass mit der ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung des monatlichen Gehaltes, vermögenswirksamer Leistungen sowie der Reisekosten sämtliche Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis vollständig erfüllt sind. Diese Regelung kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Klagepartei über die ausdrücklich genannten Zahlungen hinaus keine weiteren Vergütungsansprüche mehr zustehen sollen. Bei der geltend gemachten Bonuszahlung handelt es sich jedoch unzweifelhaft um eine Vergütungszahlung in Form der erfolgsabhängigen Vergütung, die weder eine monatliche Gehaltszahlung noch vermögenswirksame Leistungen oder Reisekosten darstellt. Derartige weitere Vergütungsansprüche sollen jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 1. Abs. 3 des Aufhebungsvertrages gerade nicht mehr geschuldet sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem letzten Absatz der Ziffer 1. des Aufhebungsvertrages, die hinsichtlich der Ansprüche auf variable Vergütung bzw. Bonus für das Geschäftsjahr 2018 ausdrücklich vorsieht, dass solche nicht mehr entstehen. Die Parteien haben zwar keine vergleichbare ausdrückliche Regelung für das Geschäftsjahr 2017 getroffen. Dies ändert jedoch nichts an der eindeutigen Vereinbarung unter Ziffer 1. Absatz 3, die – wie dargestellt – nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2017 als weiterer Vergütungsbestandteil seitens der Beklagten nicht mehr geschuldet ist.
II.
1. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie im Rechtsstreit unterlag, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
2. Der Streitwert wurde nach der bezifferten Zahlungsklage festgesetzt.
III.
Gegen diese Entscheidung hat die Klagepartei das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht München nach der folgenden Rechtsmittelbelehrung.


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