Arbeitsrecht

Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei einer Abfindung zum Ausgleich eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung

Aktenzeichen  2 UF 37/21

Datum:
11.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 7860
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 2
VersAusglG § 23
VersAusglG § 24 Abs. 2
VersAusglKassG § 1

 

Leitsatz

1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gem. §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG zuständig.
2. Wenngleich nach § 1 VersAusglKassG Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ausschließlich ist, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht dies der vom Gesetzgeber normierten Zuständigkeit als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.
3. Abfindungszahlung und externe Teilung sind miteinander vergleichbar und unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.
4. Auch die damit einhergehenden Unterschiede im Vollstreckungsrisiko rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Verfahrensgang

6 F 1217/18 2021-02-03 Bes AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg

Tenor

1. Die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aschaffenburg vom 03.02.2021, Az.: 6 F 1217/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Antragsgegner zur Begründung eines Anrechts für die Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse einzuzahlende Betrag richtig 3.785,00 € lautet.
2. Die Versorgungsausgleichskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Versorgungsausgleichskasse wendet sich gegen eine Entscheidung, wonach der Ausgleichspflichtige zur Abgeltung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, welches dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, zur Einzahlung eines Abfindungsbetrages zur Begründung eines Anrechts für die Ausgleichsberechtigte bei der Versorgungsausgleichskasse verpflichtet worden ist.
1. Antragstellerin und Antragsgegner waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Endurteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 24.05.2000, Az.: 1 F 500/99, geschieden und der Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom … bis … durchgeführt. Der Ehemann verfügte über ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung, welches noch nicht unverfallbar war und für welches deshalb bei der Ehescheidung der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist.
2. Mit Antragsschrift vom 03.09.2018, beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangen am 04.09.2018, leitete die jetzige Antragstellerin das vorliegende Verfahren ein mit dem Ziel, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für das betriebliche Anrecht ihres geschiedenen Ehemanns durchzuführen, da sie ab dem 01.10.2018 Altersrente beziehen werde.
Die Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgebers des geschiedenen Ehemanns der Antragstellerin wurde am Verfahren beteiligt und teilte mit, dass der geschiedene Ehemann zum 30.09.2007 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und eine unverfallbare Anwartschaft für eine betriebliche Altersvorsorge erworben habe. Der Versorgungsfall sei noch nicht eingetreten.
Auf gerichtlichen Hinweis, dass eine Abfindungszahlung nach §§ 23, 24 VersAusglG in Betracht komme, änderte die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend ab. Die Trägerin der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners teilte mit Schreiben vom 23.09.2020 den Abfindungsbetrag hinsichtlich des Anrechts aus Pensionszusage mit einem Betrag in Höhe von 3.785,00 € mit und hinsichtlich eines weiteren Anrechts aus betrieblicher Übung mit einem Abfindungsbetrag in Höhe von 193,00 €.
Mit Schreiben vom 13.10.2020 gab die Antragstellerin an, dass sie über keine zusätzliche Altersversorgung zur Aufnahme des Abfindungsbetrages verfüge, so dass der Betrag an die Versorgungsausgleichskasse gehen solle.
Nach Anhörung des Antragsgegners, insbesondere zur Zumutbarkeit der Abfindungszahlung, und der Versorgungsausgleichskasse, die mit Schreiben vom 29.01.2021 keine Einwände gegen die beabsichtigte Entscheidung erhob, verpflichtete das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.02.2021 den Antragsgegner, für die Antragstellerin an die Versorgungsausgleichskasse zum Zwecke der Begründung eines neuen Anrechts einen Betrag in Höhe von „3.875,00 €“ zu zahlen und setzte den Verfahrenswert auf 1.000,00 € fest. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass das Gericht von einer Abfindung des Anrechts aus betrieblicher Übung mit einem Wert von 193,00 € aufgrund Geringfügigkeit nach §§ 24 Abs. 1 S. 2, 18 VersAusglG abgesehen hat und lediglich eine Abfindungszahlung hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus Pensionszusage mit einem Wert von 3.785,00 € anordnen wollte. Ergänzend wird auf den Beschluss vom 03.02.2021 Bezug genommen.
3. Gegen den ihr am 08.02.2021 zugestellten Beschluss legte die Versorgungsausgleichskasse mit Schreiben vom 25.02.2021, beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangen am 01.03.2021, Beschwerde ein. Sie ist der Auffassung, dass sie für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nicht zuständig sei, da es sich nicht um die externe Teilung eines Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung handele. Die Beschränkung ihrer Zuständigkeit auf die Durchführung der Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine andere Zielversorgung gewählt hat, ergebe sich klar aus dem Wortlaut von § 1 VersAusglKassG und sei in § 2 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse übernommen worden. Die Verweisung des § 24 Abs. 2 VersAusglG hinsichtlich der Wahl eines Zielversorgungsträgers auf § 15 VersAusglG sei bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 enthalten gewesen. Demgegenüber sei § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG hinsichtlich der Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse für die externe Teilung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz erst mit Gesetz vom 15.07.2009 in das Versorgungsausgleichsgesetz eingefügt worden. Einen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zur Versorgungsausgleichskasse wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht regeln. § 24 Abs. 2 VersAusglG sei systemkonform reduzierend dahingehend auszulegen, dass § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG in Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht anzuwenden sei. Maßgeblich seien lediglich die Normen des Versorgungsausgleichsgesetzes, die vor Einführung der Versorgungsausgleichskasse vorhanden gewesen seien. Daher komme vorliegend nur die D. nach § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG als Auffangversorgungsträger in Betracht. Der Versorgungsausgleichskasse sei es aufgrund § 1 VersAusglKassG rechtlich nicht möglich, außerhalb einer externen Teilung tätig zu werden. Ergänzend wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
Die übrigen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens, insbesondere die D. als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragstellerin, erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Letztere äußerte sich jedoch nicht. Die Trägerin der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners informierte mit Schreiben vom 30.03.2021 über ihre aktuelle Firmierung.
II.
Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Ausgangsgericht eingelegt.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Verweisung des § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG auch spätere Änderungen des Gesetzeswortlauts erfasst. Anwendbar ist damit auch § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG. Da die Antragstellerin keine Zielversorgung für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG gewählt hat und es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz handelt, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger zuständig. Die Einzahlung eines Abfindungsbetrages ist mit einem Ausgleich durch externe Teilung vergleichbar.
1. Zutreffend ist das Amtsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23, 24 VersAusglG ausgegangen. Bei der Ehescheidung von Antragstellerin und Antragsgegner wurde die damals noch nicht unverfallbare Anwartschaft des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Ausgleich durch Abfindung nach §§ 23, 24 VersAusglG setzt nicht voraus, dass die spezielleren Voraussetzungen nach §§ 20, 22 VersAusglG vorliegen, sondern der Anspruch auf Abfindung stellt eine eigenständige Möglichkeit zum Ausgleich eines bei der Scheidung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anrechts dar (vgl. Siede in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 23 VersAusglG Rn 4 und 5). Es ist somit unschädlich, dass sich das betriebliche Anrecht des Antragsgegners noch nicht in der Auszahlungsphase befindet. Das für die Abfindungszahlung erforderliche Kriterium der Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen nach § 23 Abs. 2 VersAusglG hat das Amtsgericht geprüft und bejaht. Dies ist nicht zu beanstanden.
Weiter hat das Amtsgericht nach § 24 Abs. 1 S. 1 VersAusglG den Zeitwert der Abfindungszahlung von der Trägerin der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners ermitteln lassen, welchen diese mit Auskünften vom 23.09.2020 als Beträge in Höhe von 3.785,00 € hinsichtlich des Anrechts aus Pensionszusage und in Höhe von 193,00 € für das weitere Anrecht aus betrieblicher Übung mitgeteilt hat. Da auch hinsichtlich des Anspruchs auf Abfindung über § 24 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG Anwendung findet, ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vom Ausgleich des geringfügigen Anrechts aus betrieblicher Übung mit einem Wert von 193,00 € abgesehen hat.
Das Amtsgericht wollte daher nur die Abfindung hinsichtlich des Anrechts aus Pensionszusage mit einem Betrag von 3.785,00 € anordnen. Bei dem im Tenor der angegriffenen Entscheidung vom 03.02.2021 genannten Betrag von „3.875,00 €“ handelt es sich daher um ein offensichtliches Schreib- oder Diktatversehen, welches im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des zutreffenden Betrages von 3.785,00 € korrigiert werden konnte, §§ 68 Abs. 3 S. 1, 42 Abs. 1 FamFG.
2. Zu Recht hat das Amtsgericht mangels Wahl eines Zielversorgungsträgers für die Begründung eines neuen Anrechts durch die Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse bestimmt, §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG.
§ 24 Abs. 2 VersAusglG verweist für die Wahl des Zielversorgungsträgers ohne Einschränkung auf § 15 VersAusglG. Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.10.2020 gerade keinen Zielversorgungsträger benannt, sondern auf die Versorgungsausgleichskasse Bezug genommen hat, kommt deren Zuständigkeit als Auffangversorgungsträger für die externe Teilung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz zum Tragen. Dass es sich bei dem abzufindenden Anrecht um ein solches nach dem Betriebsrentengesetz handelt, ergibt sich aus der Auskunft der Versorgungsträgerin des Antragsgegners. Aus Ziffer 8 der Auskunft zum Anrecht aus Pensionszusage vom 23.06.2020 ist ersichtlich, dass es sich um eine Zusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage handelt.
Zwar führt die Beschwerdeführerin zutreffend aus, dass in der ursprünglichen Fassung des Versorgungsausgleichsgesetzes durch Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG über die Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse für die externe Teilung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz noch nicht vorhanden war. Vielmehr ist § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG erst durch Gesetz vom 15.07.2009 ergänzt worden. Auch das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) stammt vom 15.07.2009 und wurde hinsichtlich der Aufgabe aus § 1 VersAusglKassG korrekt von der Beschwerdeführerin zitiert.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass § 24 Abs. 2 VersAusglG nach dem Sinn und Zweck der Versorgungsausgleichskasse nach § 1 VersAusglKassG nicht auf § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG verweise, sondern die Verweisung einschränkend auszulegen sei, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Ein Rückhalt im aktuellen Gesetzeswortlaut findet sich nicht und kann weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Versorgungsausgleichskasse entnommen werden. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit der Verweisung des § 24 Abs. 2 VersAusglG für die Abwicklung einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG gerade für die Regelungen der externen Teilung entschieden. Denn beide Vorgänge sind miteinander vergleichbar. Sowohl bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich bei der Scheidung nach § 14 VersAusglG als auch bei der Abfindung eines bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrechts nach § 23 VersAusglG wird durch Einzahlung eines Geldbetrages bei einem Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht für den Ausgleichsberechtigten neu begründet. Beide Vorgänge unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird. Dies mag Unterschiede im Vollstreckungsrisiko mit sich bringen. Dies hat der Gesetzgeber bei der von Anfang an im Versorgungsausgleichsgesetz enthaltenen Verweisung des § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG jedoch in Kauf genommen. Wenn er später den Auffangversorgungsträger hinsichtlich Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz durch § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG modifiziert und hierfür die Versorgungsausgleichskasse geschaffen und bestimmt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies von der Verweisung aus § 24 Abs. 2 VersAusglG nicht erfasst sein soll. Die der externen Teilung und der Abfindungszahlung zugrunde liegenden Vorgänge sind wie ausgeführt vergleichbar.
Zudem findet die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass keine Verweisung von § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG stattfinde oder nicht gewollt und von ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht umfasst sei, auch keinen Rückhalt in einschlägigen Großkommentaren (vgl. etwa Breuers in JurisPK BGB, 9. Aufl. 2020, § 24 VersAusglG Rn 21 und Bergmann in BeckOK BGB, Stand 01.02.2022, § 24 VersAusglG Rn 9). Beide Kommentatoren gehen davon aus, dass bei der Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz die Versorgungsausgleichskasse nach §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG zuständiger Auffangversorgungsträger ist.
Damit verbleibt es bei der angegriffenen Entscheidung, jedoch wie bereits ausgeführt mit der Maßgabe, dass der an die Beschwerdeführerin zu zahlende Abfindungsbetrag richtig 3.785,00 € beträgt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Maßgeblich ist der Mindestwert, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Da zur Frage, ob die Verweisung des § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG auch dessen Absatz 5 S. 2 erfasst, keine obergerichtliche Rechtsprechung vorhanden ist, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Deshalb und zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FamFG.


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