Arbeitsrecht

Verwaltungsgerichte, Kostenansatzverfahren, Unrichtige Sachbehandlung, Kostenentscheidung, Erinnerungsverfahren, Vorläufiger Rechtsschutz, Streitwertfestsetzung, Kostenschuldner, Gerichtskostengesetz, Nichtabhilfeentscheidung, Entscheidung über Erinnerung, Kostenverzeichnis, Rechtsmittelbelehrung, Außergerichtliche Kosten, Verfahrensgebühr, Kosten des Verfahrens, Kostenrechnung, Geschäftsverteilung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Gerichtsgebührenfreiheit

Aktenzeichen  W 8 M 20.1471

Datum:
2.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2885
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 22 Abs. 1 S. 1
GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Am 31. Dezember 2019 ließ der Antragsteller (der Erinnerungsführer und Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) im Verfahren W 8 E 20.284 im Hinblick auf eine Bewilligung der Jungwuchspflege einen Antrag auf sofortige einstweilige Verfügung stellen. Das Verfahren W 8 E 20.284 war mit Beschluss vom 17. Februar 2020 vom Verfahren W 8 E 19.1727 abgetrennt worden. Der Antrag wurde abgelehnt und die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 4. September 2020 setzte die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg Gerichtskosten in Höhe von 78,28 EUR an.
Mit bei Gericht am 1. Oktober 2020 per Telefax eingegangenen Schriftsatz ließ der Antragsteller gegen die Kostenrechnung Erinnerung erheben. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass er noch nie ein Verfahren am Verwaltungsgericht Würzburg gehabt habe. Die Kostenrechnung sei aufzuheben.
Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts half der Erinnerung nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor (Nichtabhilfeentscheidung vom 1.10.2017).
Dem Antragsteller wurde mit Schreiben des Gerichts vom 2. Oktober 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Konkret ist nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer (§ 21g Abs. 1 GVG) die zuständige Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO) zur Entscheidung berufen (BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris).
Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts (BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris; BeckOK, KostR, GKG, 31. Edition, Stand: 1.9.2020, § 66 GKG Rn. 41; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 66 GKG Rn. 12).
Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. September 2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist das Gerichtskostengesetz für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Der Antragsteller ist Kostenschuldner, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) und weil ihm mit Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2020 (W 8 E 20.284) die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (Nr. II.).
Die Höhe des Kostenansatzes ist zutreffend. Nach § 3 Abs. 1 GKG richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Teil 5, Hauptabschnitt 2 (vorläufiger Rechtsschutz) der Anlage 1 zum GKG, Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses (KV) wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) für das Verfahren im Allgemeinen eine 1,5-fache Verfahrensgebühr erhoben. Nach § 34 GKG i.V.m. der Gebührentabelle hierzu (Anlage 2 zum GKG) beträgt die Gebühr bei einem festgesetzten Streitwert von 644,25 EUR 53,00 EUR, die 1,5-fache Gebühr somit 79,50 EUR. Aufgrund der Abtrennung des Verfahrens W 8 E 20.284 vom Verfahren W 8 E 19.1727 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. Februar 2020 und der anteiligen Berechnung sind vorliegend Gerichtskosten in Höhe von 78,28 EUR zu anzusetzen. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sonst ist ersichtlich, dass der Kostenansatz sowie die Höhe der konkreten Kosten nicht korrekt ermittelt worden sind. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GKG) sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2020 (W 8 E 20.284) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil – unabhängig davon, ob es sich um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt – die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies war hier der Antragsteller. Wie oben bereits ausgeführt wurde ist Gegenstand des Erinnerungsverfahrens im Übrigen nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, sondern es können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind.
Demnach ist das vom Antragsteller vorgebrachte Argument im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Gegenstand der Erinnerung ist nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidungen, sondern, ob diese anderweitig erfolgten Festlegungen kostenrechtlich korrekt umgesetzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 22 M 16.1017 – juris; B.v. 22.6.2015 – 21 M 15.1265 – juris; B.v. 14.6.2016 – 20 M 16.1159 – juris; B.v. 13.2.2015 – 7 M 15.281 – juris; BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris). Hinsichtlich des Kostenansatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG und die Höhe der geltend gemachten Gerichtskosten wurde jedoch keine Einwände geltend gemacht.
Nach alledem war die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (Kunze in BeckOK, VwGO, 53. Edition Stand: 1.4.2020, § 165 Rn. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung).


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