Arbeitsrecht

Verwaltungsgerichtsverfahren, Streitwert, Kosten des Erinnerungsverfahrens, Dokumentenpauschale, Kostenverzeichnis, Verwaltungsgerichte, Kostenansatz, Kostenerinnerung, Verfahrensgebühr, Kostenrechnung, Gerichtskostengesetz, Kostenbeamter, Gerichtsgebühren, Einzelrichter, Beschwerdegegenstand, Gebührenfreiheit, Klageerhebung, Erinnerung gegen, Beschlüsse, Unanfechtbarkeit

Aktenzeichen  M 31 M 20.3339

Datum:
27.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41840
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung der Antragstellerin (Klägerin) gegen die Kostenrechnung vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 21. Juli 2020 Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Juni 2020, mit der im Verfahren M 31 K 20.2570 Gebühren in Höhe von 53,50 EUR geltend gemacht wurden, ein. In diesem Verfahren hatte sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung einer Soforthilfe im Rahmen des Künstlerhilfsprogramms gewandt und mit Schreiben vom 18. Juni 2020 die Klage zurückgenommen. Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2020 eingestellt und ein Streitwert in Höhe von 1.000,- EUR festgesetzt.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht mit Schreiben vom 24. Juli 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 31 K 20.2570 Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entscheidet über die Erinnerung kraft Gesetzes der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die statthafte Erinnerung ist unbegründet.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Kosten werden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG mit dem Kostenansatz, also der Kostenrechnung des Kostenbeamten, geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin hat zu Recht – ausgehend von dem mit Beschluss vom 18. Juni 2020 festgesetzten Streitwert in Höhe von 1.000,- EUR – Kosten in Höhe von 53,- EUR zuzüglich einer Dokumentenpauschale von 0,50 EUR festgesetzt. Die Höhe der Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses) von 53,- EUR ergibt sich bei einem Streitwert von 1.000,- EUR aus der Tabelle Anlage zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale verweist die Kostenrechnung zudem zutreffend auf Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses.
Die Höhe des mit Beschluss vom 18. Juni 2020 festgesetzten Streitwerts ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, ebenso wenig wie die Frage, ob die Antragstellerin ursprünglich hatte Klage erheben wollen.
Die Kostenerinnerung war daher zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Nach § 66 Abs. 8 GKG ist das Erinnerungsverfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG unanfechtbar, weil der Beschwerdegegenstand den Betrag von 200,- EUR nicht übersteigt. …


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