Arbeitsrecht

Verwaltungsvorschriften, Förderung, W-Master SKD, Berufsschule, Fachlehrerin

Aktenzeichen  M 5 K 21.392

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19918
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BeamtStG § 45
BayLBG Art. 12 Abs. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums Weiterbildungsmaster „Sprache-Kommunikation-Deutsch“ (W-Master SKD) wie auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, der Bescheid des Staatsministeriums vom 28. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums Weiterbildungsmaster „Sprache-Kommunikation-Deutsch“ (W-Master SKD).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in seiner Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2020 (VI.2-BS9008-7b.27 002) zur Zusatzqualifizierung „Sprache – Kommunikation – Deutsch“ die Förderung der Maßnahme Weiterbildungsmaster „Sprache – Kommunikation – Deutsch“ (W-Master SKD) nur für Lehrkräfte der 4. Qualifikationsebene an Berufsschulen, Berufsfachschulen oder Beruflichen Schulzentren vorsieht.
a) Das Schreiben vom 25. März 2020 stellt eine Verwaltungsvorschrift dar. Sie enthält für eine Vielzahl von Fällen allgemeine Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfang Lehrkräfte gefördert werden können, die an den Fortbildungsmaßnahmen „Sprache – Kommunikation – Deutsch“ der …Universität … teilnehmen (vgl. allgemein: BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 3 ZB 16.1615 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 8.2.2017 – M 3 E 16.5656 – juris Rn. 35). Durch diese Richtlinien bindet sich der Dienstherr – hier in Bezug auf die Gewährung einer freiwilligen Förderung durch eine Kostenübernahme wie eine Verringerung des Stundendeputats – selbst, um eine gleichmäßige Ermessensausübung sicherzustellen. Diese Verwaltungsvorschrift bindet in erster Linie die Behörden. Sie erhält Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Beamten nur mittelbar über Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG, Art. 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern/BV mit dem Inhalt, entsprechend der Richtlinie gleich behandelt zu werden (VG Düsseldorf, U.v. 8.9.2014 – 26 K 8868/13 – juris Rn. 25).
b) Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten vorgenommene Anwendung der Richtlinien zur Förderung der Maßnahme „W-Master SKD“ der Verwaltungspraxis widersprechen würde. Hierzu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, dass eine Förderung der Maßnahme „W-Master SKD“ bislang ausschließlich Lehrkräften der 4. Qualifikationsebene gewährt wurde. Auch wenn die Klägerin bislang die einzige Bewerberin gewesen sei, die sich als Lehrkraft der 3. Qualifikationsebene um die Förderung des „W-Masters SKD“ beworben habe, zeigt sich die stringente Anwendung der Verwaltungsvorschrift.
Die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2020 knüpft auch vom Wortlaut her bezüglich der Förderung an die jeweilige Qualifikationsstufe an, in der sich die Lehrkraft befindet. So ist auf Seite 2 der Vorschrift ausdrücklich angegeben, dass sich der Zertifikatsstudiengang „Sprache – Kommunikation – Deutsch“ (Zertifikat SKD) an staatliche Lehrkräfte der 3. und 4. Qualifikationsebene richtet, der Weiterbildungsmaster „Sprache – Kommunikation – Deutsch“ (W-Master SKD) nur bei staatlichen Lehrkräften der 4. Qualifikationsebene gefördert werden kann. Das wird in der tabellarischen Übersicht auf Seite 3 der Vorschrift wiederholt.
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Richtlinien selbst und damit ihre Anwendung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen würden (vgl. zum Ganzen auch: VG Düsseldorf, U.v. 8.9.2014 – 26 K 8868/13 – juris Rn. 27 – zum Ausschluss von Versorgungsempfängern von der Gewährung von Vorschüssen).
Die sachliche Rechtfertigung für die Gewährung einer Förderung für den „W-Master SKD“ liegt – wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben – darin, dass dieses Studium die Lehrbefähigung um das zusätzliche Fach „Berufssprache Deutsch“ erweitert. Insoweit wurde damit die im Bescheid des Staatsministeriums vom … Oktober 2020 (S. 2) enthaltene Begründung ergänzt und vertieft, dass der Weiterbildungsmaster SKD explizit auf die Aufgaben, Anforderungen sowie die unterrichtliche Situation von Lehrkräften der 4. Qualifikationsebene ausgerichtet sei. Ein zusätzliches Unterrichtsfach im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes/BayLBG kann aber nur für Lehrkräfte der 4. Qualifikationsebene zu einer Erweiterung der Lehrbefähigung führen. Denn Lehrkräfte der 3. Qualifikationsebene – Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen wie die Klägerin – besitzen nicht die Lehrbefähigung für ein oder mehrere Unterrichtsfächer im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes. Die unterschiedliche Zuordnung von unterschiedlichen Gruppen von Lehrkräften ausgehend von deren Ausbildung hält sich im Rahmen des rechtlich nicht zu beanstandenden Organisationsermessens des Dienstherrn. Die Unterschiede hinsichtlich des grundsätzlichen Einsatzes an der Schule zwischen Fachlehrerinnen und Fachlehrern an beruflichen Schulen einerseits gegenüber den Lehrkräften der 4. Qualifikationsebene (Studienräten ab Besoldungsgruppe A 13) andererseits zeigt sich im Stundendeputat: Für Fachlehrkräfte beträgt das 27 Wochenstunden, für Lehrkräfte der 4. Qualifikationsebene grundsätzlich 24 Wochenstunden. Auch die Ausbildung der Lehrkräfte der 4. Qualifikationsebene ist wesentlich umfangreicher und umfasst neben einem wissenschaftlichen Studium einen zweijährigen Vorbereitungsdienst. Fachlehrkräfte der 3. Qualifikationsebene haben demgegenüber einen Vorbereitungsdienst von nur einem Jahr abzuleisten. Das gilt auch für die Beförderungsmöglichkeit durch Übernahme einer Fachbetreuung, die nur Lehrkräften der 4. Qualifikationsebene möglich ist. Der Umstand, dass im Schulalltag die Tätigkeit der Lehrkräfte der 3. wie der 4. Qualifikationsebene ineinander übergreift und sich im Rahmen einer sinnvollen pädagogischen Arbeit ergänzt, steht der grundsätzlichen laufbahnrechtlichen Unterscheidung dieser beiden Gruppen von Lehrkräften nicht entgegen.
Es ist daher sachlich gerechtfertigt und hält sich im rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen, die Lehrbefähigung für ein weiteres Unterrichtsfach „Berufssprache Deutsch“ als Anknüpfungspunkt heranzuziehen, um eine Förderung des Studiums „W-Master SKD“ zu ermöglichen. Der Bezug zu diesem zusätzlichen Unterrichtsfach ist auch in der tabellarischen Aufstellung der Weiterbildungsmaßnahmen auf Seite 3 der Verwaltungsvorschrift unter der Rubrik „Abschluss“ ausdrücklich genannt. Eine Förderung für alle Lehrkräfte an beruflichen Schulen – also der 3. wie der 4. Qualifikationsebene – ist demgegenüber für den Studiengang „Zertifikat SKD“ möglich, der gerade nicht zur Lehrbefähigung (Fakultas) in einem weiteren Unterrichtsfach führt. Auch das ist in der bereits zitierten Tabelle in der Rubrik „Abschluss“ ausdrücklich genannt.
d) Auch mit Blick auf die in § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz/BeamtStG festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gilt nichts Anderes. Denn die im Rahmen der Fürsorge zu beachtende Pflicht des Dienstherrn, für die Fortbildung der Beamten zu sorgen – was hier durch die Förderung der Fortbildung erfolgt – erstreckt sich auf die Erweiterung und Fortentwicklung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienstbereich Bedeutung erlangen können (Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2021, § 45 BeamtStG Rn. 174; Schnellenbach in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 10 Rn. 25).
Wenn der Dienstherr der Erlangung einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach („Berufssprache Deutsch“) den entscheidenden Anknüpfungspunkt des dienstlichen Nutzens für die Förderung des Studiums „W-Master SKD“ sieht, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erwerb weiterer Kompetenzen und Fähigkeiten der Klägerin als Lehrkraft der 3. Qualifikationsebene mag begrüßenswert sein und sich möglicherweise positiv auf deren Dienstleistung auswirken. Der mit dem Studium „W-Master SKD“ eigentlich verfolgte Zweck der Erweiterung der Lehrbefähigung um ein weiteres Unterrichtsfach kann bei der Klägerin aber nicht erreicht werden, da sie die Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach nicht besitzen kann. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Dienstherr den Erwerb einer erweiterten Lehrbefähigung als Voraussetzung der Förderung ansieht.
e) Da die Klägerin bereits nicht die in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Voraussetzungen für die Förderung des Studiums „W-Master SKD“ erfüllt, besteht auch kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
2. Die Klägerin trägt als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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